TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 V20/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016
VfGG §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf Aufhebung der WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt mangels Darlegung der Bedenken; kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016, Z810-3-GWVA/2016, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), als gesetzwidrig aufzuheben. Das antragstellende Verwaltungsgericht legt – nach einleitenden Überlegungen in Bezug auf die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung – die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wörtlich wie folgt dar:

"Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Verordnung bestehen darin, als – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – im Gemeinderat die Verordnung nicht beschlossen worden ist, sondern vielmehr der Antrag auf Ablehnung der Verordnung mehrheitlich abgelehnt worden ist."

2.       Der Antrag ist unzulässig.

2.1.    Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag u.a. die Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg 12.630/1991, 16.605/2002; VfGH 12.10.2016, G319/2016). Der Antrag enthält weder eine Darstellung der Rechtssache, die das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat, noch eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des (im Antrag behaupteten mangelnden) Zustandekommens der angefochtenen Verordnung.2.1. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag u.a. die Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist vergleiche zB VfSlg 12.630/1991, 16.605/2002; VfGH 12.10.2016, G319/2016). Der Antrag enthält weder eine Darstellung der Rechtssache, die das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat, noch eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des (im Antrag behaupteten mangelnden) Zustandekommens der angefochtenen Verordnung.

2.2.    Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (vgl. zB VfSlg 13.571/1993, 13.652/1993). Da der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Darlegung der Bedenken im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der angefochtenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016 lediglich auf den Inhalt des Verordnungsaktes verweist ("wie sich aus dem Akteninhalt ergibt"), ohne die Bedenken selbst auszuführen, wird er dieser Anforderung nicht gerecht.2.2. Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen vergleiche zB VfSlg 13.571/1993, 13.652/1993). Da der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Darlegung der Bedenken im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der angefochtenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29. September 2016 lediglich auf den Inhalt des Verordnungsaktes verweist ("wie sich aus dem Akteninhalt ergibt"), ohne die Bedenken selbst auszuführen, wird er dieser Anforderung nicht gerecht.

Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Wasserrecht, Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V20.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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