RS OGH 2018/5/29 14Os33/18m, 14Os121/18b, 15Os9/20t, 13Os7/21k

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Norm

SMG §28a Abs1
StPO §270 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgitftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132031

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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