TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/16 VGW-131/054/3898/2017

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Veröffentlicht am 16.03.2018
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Entscheidungsdatum

16.03.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z3
FSG §8
FSG §24 Abs1 Z1
FSG §25 Abs2
FSG-GV §3 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn F. H., geboren 1935, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 15.02.2017, GZ E/23.139/VA/16, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 FSG die für die Klassen AM, A, B und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.

Begründend wurde in der Sache ausgeführt, aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 15.02.2017 sei festgestellt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F nicht geeignet sei (massive Defizite im Rahmen des fortgeschrittenen Altersabbaus, Gehschwäche, Bluthochdruck der ungenügend eingestellt ist, massive degenerative Wirbelsäulenerkrankung). Aufgrund dieses Sachverhaltes besitze er die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht. Die Lenkberechtigung sei daher zu entziehen und auszusprechen gewesen, dass für die im Spruch angeführte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

In der dagegen durch den Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.02.2017 wird vorgebracht, anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vom 15.02.2017 sei er lediglich augenärztlich untersucht worden. Weitere Untersuchungen hätten nicht stattgefunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweise die angeführten Gesundheitsdefizite festgestellt worden sind. Sein Blutdruck werde regelmäßig kontrolliert und von seinem Hausarzt seit Jahren gut eingestellt. Die durchschnittlichen Werte seien 140/80/70. Bei ihm sei noch nie eine Wirbelsäulenerkrankung festgestellt worden. Er habe keinerlei Beschwerden und betätige sich in seinem Alter noch entsprechend sportlich mit Schwimmen und Tennis. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Gesundheitsdefizite entsprächen daher nicht den Tatsachen. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die Entscheidung zu beheben.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in den mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen mit Beschluss vom 05.05.2017 Frau Dr. K., Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 8 AVG zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F unter Berücksichtigung des bereits aktenkundigen polizeiamtsärztlichen Gutachtens betraut.

Am 19.07.2017 wurde von der Amtssachverständigen das folgende amtsärztliche Gutachten erstattet:

“Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts Wien vom 05.05.2017 wird folgendes Gutachten erstattet.

Dabei soll beantwortet werden,

ob Herr H. zum Lenken eines KFZ der Klassen AM, A, B und F gesundheitlich geeignet ist.

Aus der Akteneinsicht (Sachverständigendarstellung):

Kein Vorakt vorhanden

Gesundheitsfragebogen der MA 15 vom 19.7.2017: eingesehen

Folgende Befunde wurden vorgelegt:

Keine

Ha. erhobene Befunde:

Keine

Die Begutachtung fand am 19.07.2017 statt.

(Aktuelle) Anamnese:

Herrn H. wurde der Führerschein wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Herr H. beruft gegen den Bescheid der Landespolizeidirekion Wien vom 15.2.2017.

Herr H. wurde am 9.11.2016 von der Polizei angehalten, da an seinem Fahrzeug das Licht nicht eingeschalten war. Herr H. wirkte laut Angabe der Polizisten verwirrt und desorientiert. Ein durchgeführter Alkomattest verlief negativ. Es wurde Meldung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ an das Verkehrsamt erstattet. Am 15.2.2017 wurde eine polizeiamtsärztliche Untersuchung vorgenommen. Es wird ein massiv fortgeschrittener Altersabbau (Verdacht auf Demenz), eine Gehschwäche, ein erhöhter Blutdruck, eine Verlangsamung und eine Wirbelsäulenproblematik dokumentiert. Weiters wurde eine Sehschwäche festgestellt. Herr H. hat mit 27.2.2017 fristgerecht Beschwerden gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien eingebracht. Herr H. gibt an er leide unter keinen Wirbelsäulenbeschwerden. Auch sei der Blutdruck gut eingestellt.

Herr H. lebt laut Angabe gemeinsam mit seiner Ehegattin in einem winterfesten Schrebergartenhaus. Einkaufen sei ohne Fremdhilfe möglich. Ergometertraining wird täglich laut Angabe 30 Minuten absolviert (Stufe 9). Wegen einem hohen Blutdruck wurde bis vor einigen Monaten ein Blutdruckmedikament eingenommen (Präparanahme nicht erinnerlich). Derzeit erfolgt keine medikamentöse Bluthochdrucktherapie. Wegen Inkontinenzbeschwerden wird das Medikament Inkontan eingenommen. Wirbelsäulenbeschwerden werden negiert. Kognitive Defizite sind aktuell nicht feststellbar.

Laut Angabe wurde nach polizeiamtsärztlicher Begutachtung Februar 2017 am 15.3.2017 eine Verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt. Der Befund ist im Akt nicht aufliegend.

(Lokaler) Befund:

Altersentsprechender AEZ, 173 cm, 70 kg, Gehen ohne Gehbehelf aureichend sicher zügig und schnell möglich. Aufstehen aus dem Sitzen ohne Fremdhilfe und ohne wesentliches Abstützen mit den Armen möglich, Schürzen- und Nackengriff durchführbar, Kopfbeweglichkeit frei, WS: nicht klopfempfindlich, FBA 10 cm, tiefe Hocke ohne Anhalten möglich, Cor und Pulmo auskulatorisch o.B., RR 180/80 mm Hg, Puls 80/Min. rhytm., Visus: 0.9 bds. mit Brille (Gleitsichtbrille, Diop. nicht bekannt) grob psych.: derzeit keine wesentlichen kognitiven Einbußen nachweisbar, kein Hinweis auf fortgeschrittenen Altersabbau;

Medikamente:

Aktenkundig

Relevante Diagnosen (in deutscher Sprache):

Hypertonie (derzeit unbehandelter Bluthochdruck)

Zusammenfassung und Stellungnahme:

Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.5.2017 soll beurteilt werden, ob Herr H. zum Lenken eines KFZ der Klassen AM, A, B und F gesundheitlich geeignet ist.

Im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung am 19.7.2017 zeigt sich kein Hinweis auf einen vorzeitigen Altersabbau. Schwerwiegende kognitive Defizite sind nicht nachweisbar. Eine Gehschwäche ist aktuell nicht feststellbar. An Auffälligkeiten besteht jedoch ein erhöhter Blutdruck (RR am 19.7.2017: 180/80 mm Hg). Laut Angabe wurden Blutdruckmedikamente bis vor einigen Monaten eingenommen. Derzeit wird die Medikation pausiert.

Herr H. ist aufgrund des derzeit unbehandelten Bluthochdruckes zum Lenken eines KFZ der Führerscheinklassen AM, A, B und F gesundheitlich nicht geeignet.

Die Wiederaufnahme einer medikamentösen Bluthochdruckbehandlung sowie das regelmäßige Führen eines Blutdruckprotokolls ist erforderlich.“

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer das erstellte amtsärztliche Gutachten vom 19.07.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Laut Zustellschein der Post RSb wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben im Wege der Hinterlegung nach § 17 Abs. 1 ZustG am 12.09.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat hiezu in der Folge nicht Stellung genommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als Partei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

… … …,

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), …

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. … … ….

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

… … …

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. … … …

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) sind im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

… … …

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

Herz- und Gefäßkrankheiten

§ 10.

… … …

(3) Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2016 im Zuge eines Streifendienstes vom Meldungsleger wahrgenommen werden konnte, wie dieser als Lenker eines Fahrzeuges am 09.11.2016 trotz Einbruch der Dunkelheit ohne Licht unterwegs war. Der Lenker habe auf Handzeichen, Lichthupe und Blaulicht nicht reagiert. Er habe sein Fahrzeug erst angehalten, als ihn seine Beifahrerin auf die Polizei aufmerksam gemacht habe. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe dieser angegeben, den Streifenwagen nicht bemerkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich sehr langsam bewegt und gesprochen und habe verwirrt und desorientiert gewirkt. Ein Alkotest sei negativ verlaufen. Der Beschwerdeführer habe auf seinen Gesundheitszustand angesprochen angegeben, lediglich etwas müde zu sein.

In der Folge wurde vom Meldungsleger eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angeregt.

Eine Anfrage der belangten Behörde beim Haftpflichtversicherer des Beschwerdeführers, der ... Versicherung AG, ob in den letzten drei Jahren Schadenersatzleistungen aus verschuldeten Verkehrsunfällen zu leisten gewesen seien, hat ergeben, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Verkehrsunfall vom 16.11.2016 gemeldet worden sei. Es sei ein Wäscheständer beschädigt worden.

Am 15.02.2017 hat sich der Beschwerdeführer bei einem Amtsarzt der belangten Behörde einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen und wurde aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung vom Amtsarzt Dr. B. eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 mit folgender Begründung ausgesprochen:

„Im Rahmen einer Untersuchung zeigen sich massive Defizite im Rahmen des fortgeschrittenen Altersabbaus, sowie eine Gehschwäche und beinahe Unmöglichkeit sich selbst vom Sessel zu erheben oder sicher ein paar schnelle Schritte zu gehen. Bluthochdruck, der ungenügend eingestellt ist und massive degenerative Wirbelsäulenerkrankung liegt ebenfalls vor. Weiters 2016 VU-SS wobei er selbst keine Wahrnehmung hatte und sich an den Vorfall der polizeilichen Anhaltung gar nicht erinnern kann.

Dabei handelt es sich um Folgen, welche im Rahmen eines fortgeschrittenen Altersabbaus vorliegen und da das Gesamtbild der internistischen Erkrankungen weniger als suboptimal eingestellt ist, ist auch von medizinischer Seite die Erteilung/Belassung der LB nicht vertretbar.

Nach eingehender Prüfung der Befunde ergeht an die Behörde die dringende Empfehlung, welche dieser aus ärztlicher Sicht eine Grundlage für die Entscheidung zur Erteilung bzw. Belassung einer Lenkberechtigung ist, diese Lenkberechtigung nicht mehr zu erteilen.“

Die belangte Behörde hat die bekämpfte Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG im Wesentlichen auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 15.02.2017 gestützt (massive Defizite im Rahmen eines fortgeschrittenen Altersabbaus, Gehschwäche, ungenügend eingestellter Bluthochdruck und massive degenerative Wirbelsäulenerkrankung).

Die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der erteilten Führerscheinklassen wurde in der erhobenen Beschwerde bestritten, ohne dieses Vorbringen durch dieses stützende ärztliche Befunde bzw. Gutachten zu untermauern.

Das Verwaltungsgericht Wien vermag dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der unrichtigen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch die belangte Behörde im Hinblick auf das unbestritten gebliebene Ergebnis des im Beschwerdeverfahren eingeholten sachverständigen Gutachtens vom 19.07.2017 nicht zu folgen.

Bei der diesem Gutachten ua. zugrunde liegenden klinischen Untersuchung konnten zwar beim Beschwerdeführer keine wesentlichen kognitiven Einbußen und keine Hinweise auf fortgeschrittenem Altersabbau festgestellt werden, auch war eine Gangbehinderung aktuell nicht erhebbar, so wie bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 15.02.2017 (Blutdruck: 181/102 mg Hg) war auch bei der Untersuchung am 19.07.2017 ein auffällig erhöhter Blutdruck (180/80 mm Hg) festzustellen. Zufolge den Angaben des Beschwerdeführers habe er bis vor einigen Monaten Blutdruckmedikamente eingenommen, aktuell erfolge aber keine Bluthochdrucktherapie. Zufolge der amtsärztlichen Beurteilung leidet der Beschwerdeführer an einem unbehandelten Bluthochdruck und ist deswegen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der erteilten Führerscheinklassen AM, A, B und F gesundheitlich nicht geeignet. Eine Wiederaufnahme einer medikamentösen Bluthochdruckbehandlung einschließlich dem regelmäßigen Führen eines Blutdruckprotokolls sei erforderlich.

Der Beschwerdeführer ist dieser amtsärztlichen Diagnose nicht mit einem auf gleicher wissenschaftlicher Ebene stehenden Gegengutachten (etwa einem internistischen Befund) entgegen getreten. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Blutdruck regelmäßig kontrolliert werde und dieser seit Jahren gut eingestellt sei, hat daher durch die zuletzt durchgeführte amtsärztliche Untersuchung keine Bestätigung erfahren. Dass die Diagnose einer „Hypertonie“ beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine Änderung im Sinne eines zwischenzeitig gut eingestellten Bluthochdrucks ohne für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebliche negative gesundheitliche Auswirkungen erfahren hat, liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass auch derzeit noch von der von der Amtsärztin gestellten, als unbedenklich und schlüssig anzusehenden medizinischen Diagnose eines unbehandelten Bluthochdrucks auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit aufgrund ärztlicher Empfehlung bereits einer medikamentösen Blutdruckbehandlung unterzogen, diese aber ohne nachvollziehbare Gründe abge- bzw. unterbrochen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung (erteilt oder) belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Bluthochdruck ist eine ernst zu nehmende Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems. Ein dauerhaft erhöhter Blutdruck schädigt die Organe und Gefäße und begünstigt die Entstehung lebensbedrohlicher Folgeerkrankungen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt (s. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Hypertonie, S. 752/753). Dies stellt, auch unter Bedachtnahme auf das Lebensalter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1935), eine nicht unbeträchtliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Die sachverständige amtsärztliche Beurteilung einer gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers aufgrund unbehandelter Hypertonie im amtsärztlichen Gutachten erweist sich daher als schlüssig und nachvollziehbar.

Da es dem Beschwerdeführer somit aktuell wegen „Bluthochdrucks“ an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG iVm § 3 Abs. 1 FSG-GV fehlt, erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung als rechtens. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesundheitliche Eignung; Entziehung der Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Bluthochdruck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.3898.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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