TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/22 99/11/0326

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §22 Abs6;
HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. September 1999, Zl. 749.814/22-2.1/99, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrag von S 23.703,-- innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; der geforderte Betrag resultiere aus einem bei der Auszahlung der Treueprämie, die ihm als Zeitsoldat des Bundesheeres zustehe, auf Grund eines Irrtums der Buchhaltung nicht einbehaltenen Betrages.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Dezember 1989 an Wehrdienst als Zeitsoldat. Sein Verpflichtungszeitraum endete mit 30. November 1998. Er wurde über sein Ersuchen mit Ablauf des 30. November 1996 aus diesem Präsenzdienst entlassen. Vom 26. September 1994 an nahm er die berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat im Sinne des § 33 WehrG 1990 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 befristet mit 30. November 1996 in Anspruch. Die berufliche Bildung wurde über seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 vorzeitig beendet. Über seinen Antrag vom 8. Juli 1996 wurde seine Verpflichtung als Zeitsoldat für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1998 angenommen.

Am 13. August 1996 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Betrag von S 23.703,48 gemäß § 22 Abs. 6 HGG 1992 von seiner Treueprämie einbehalten werden wird. Über sein Verlangen wurde zunächst formlos die Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung bestätigt. Über sein weiteres Verlangen erging ein mit 25. März 1997 datierter Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Pflicht zur Erstattung des in Rede stehenden Betrages festgestellt wurde; dieser Betrag werde "von der Buchhaltung von der Treueprämie einbehalten". Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit Wirkung vom 1. August 1998 wurde der Beschwerdeführer in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit übernommen. Bei Auszahlung der ihm für seine Dienstzeit als Zeitsoldat zustehenden Treueprämie (§ 9 HGG 1992) wurde der oben genannte Betrag nicht einbehalten. Daraus resultiert der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Übergenuss.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Übergenusses. Diesem Vorbringen muss schon deswegen der Erfolg versagt bleiben, weil mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 25. März 1997 das Bestehen eines zu erstattenden Betrages in der fraglichen Höhe festgestellt worden ist. Diese Feststellung bindet auf Grund ihrer materiellen Rechtskraft die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, der Feststellungsbescheid sei "von der unzuständigen Behörde ergangen", änderte selbst im Falle ihres Zutreffens für die Dauer des aufrechten Rechtsbestandes des Bescheides nichts an dieser Bindung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110326.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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