RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-AV-654/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
AVG 1991 §7
AVG 1991 §39
AVG 1991 §53
BDG 1977 §46 Abs5

Rechtssatz

Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH 95/12/084 etc.).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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