Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2103322-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 07.05.2010 stellteXXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.1. Am 07.05.2010 stellteXXXX, römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für den BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für den BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 15.12.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF in dessen Beisein eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung von 0,29 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2011, AZ GB/I/TPD/116391749, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764674, dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764674, dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Infolge Änderungen der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218961, sowie vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558521, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Diese Bescheide wurden ebenfalls nicht angefochten.7. Infolge Änderungen der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218961, sowie vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558521, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Diese Bescheide wurden ebenfalls nicht angefochten.
8. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXberücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.8. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXberücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dabei wurde von 55,23 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 38,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,32 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,88 ha und damit von einer Differenzfläche von 4,64 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.Dabei wurde von 55,23 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 38,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,32 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,88 ha und damit von einer Differenzfläche von 4,64 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe und dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die Almfutterfläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden wäre. Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht. Hierzu führte der BF unter Hinweis auf ein eingeholtes Gutachten des Umweltbüros Klagenfurt vom 10.08.2012 schlagbezogen aus, warum bei den Schlägen Nr. 3 und 12 - abweichend vom Ergebnis der VOK 2012 auf der XXXX - von einer anderen Almfutterfläche auszugehen sei. Wenn zwischen zwei Sachverständigen (Umweltbüro und AMA) innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Auffassungsunterschiede in der Bewertung derselben Fläche bestünden, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen unrichtigen Flächenfeststellung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die Almfutterfläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden wäre. Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht. Hierzu führte der BF unter Hinweis auf ein eingeholtes Gutachten des Umweltbüros Klagenfurt vom 10.08.2012 schlagbezogen aus, warum bei den Schlägen Nr. 3 und 12 - abweichend vom Ergebnis der VOK 2012 auf der römisch 40 - von einer anderen Almfutterfläche auszugehen sei. Wenn zwischen zwei Sachverständigen (Umweltbüro und AMA) innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Auffassungsunterschiede in der Bewertung derselben Fläche bestünden, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen unrichtigen Flächenfeststellung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden wären.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden wären.
Weiters liege ein Irrtum der Behörde vor, da kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Wäre dem BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück. Der Irrtum sei nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Weiters liege ein Irrtum der Behörde vor, da kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Wäre dem BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück. Der Irrtum sei nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.03.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
11. Mit Schreiben vom 08.01.2018, AZ II/4/21/JA/DJ/St_188/2017_2, nahm die AMA zu dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten Gutachten des Umweltbüros Klagenfurt Stellung. Dieses Schreiben wurde dem BF mit Schriftsatz des BVwG vom 04.04.2018, GZ W167 2103322-1/7Z, mit der Aufforderung zur Abgabe einer allfällig ergänzenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiegen und auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 07.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX, für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 , für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für den BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,23 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für den BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,23 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 15.12.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF in dessen Beisein eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung von 0,29 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2011, AZ GB/I/TPD/116391749, zum Parteiengehör übermittelt, der zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgab.
1.5. Auf der XXXX fand am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf dieser Alm statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - dazu keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Auf der römisch 40 fand am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf dieser Alm statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - dazu keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764674, dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP nur mehr in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.6. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764674, dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP nur mehr in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, wurde nunmehr - auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend - für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert.1.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448619, wurde nunmehr - auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend - für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dieser Entscheidung wurden 55,23 beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 38,96 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche mit einer Fläche von 8,23 ha und damit eine festgestellte Gesamtfläche mit einem Flächenausmaß von 34,32 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,88 ha und damit eine Differenzfläche von 4,64 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 34,32 ha bedeuten 4,64 ha eine Abweichung von etwas mehr als 13,52 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dieser Entscheidung wurden 55,23 beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 38,96 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche mit einer Fläche von 8,23 ha und damit eine festgestellte Gesamtfläche mit einem Flächenausmaß von 34,32 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,88 ha und damit eine Differenzfläche von 4,64 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 34,32 ha bedeuten 4,64 ha eine Abweichung von etwas mehr als 13,52 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben Reduktionen der beihilfefähigen Fläche ergeben. Der Beschwerdeführer selbst war bei den Vor-Ort-Kontrollen anwesend. Ihm wurden auch die Kontrollberichte noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Erst im Zuge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer versucht schlagbezogen darzulegen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX falsch sei.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben Reduktionen der beihilfefähigen Fläche ergeben. Der Beschwerdeführer selbst war bei den Vor-Ort-Kontrollen anwesend. Ihm wurden auch die Kontrollberichte noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Erst im Zuge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer versucht schlagbezogen darzulegen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 falsch sei.
Dazu wurde von der AMA in einer schlagbezogenen Stellungnahme hinsichtlich der XXXX nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausgeführt, dass die bei der VOK 2012 festgestellten Flächenabweichungen auf der gesamten Almfläche auf den zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. auf die Nichtberücksichtigung leicht feststellbarer Überschirmungen im Zuge der Beantragung zurückzuführen wären. Aus der schlagbezogenen Darstellung der AMA ergibt sich insbesondere, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bei Teilflächen sowohl eine höhere Überschirmung als auch ein höherer Anteil an unproduktiven Flächen wie Geröll-, Felsflächen etc. vorgefunden wurde, als vom BF im MFA 2010 berücksichtigt wurde.Dazu wurde von der AMA in einer schlagbezogenen Stellungnahme hinsichtlich der römisch 40 nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausgeführt, dass die bei der VOK 2012 festgestellten Flächenabweichungen auf der gesamten Almfläche auf den zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. auf die Nichtberücksichtigung leicht feststellbarer Überschirmungen im Zuge der Beantragung zurückzuführen wären. Aus der schlagbezogenen Darstellung der AMA ergibt sich insbesondere, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 bei Teilflächen sowohl eine höhere Überschirmung als auch ein höherer Anteil an unproduktiven Flächen wie Geröll-, Felsflächen etc. vorgefunden wurde, als vom BF im MFA 2010 berücksichtigt wurde.
Zu dem vom BF eingebrachten Gutachten führte die AMA zunächst aus, dass eine Gegenüberstellung des Gutachtens und des Ergebnisses der VOK hinsichtlich der betreffenden Schläge aufgrund der differenzierten Schlagaufteilung nur bedingt möglich sei. Doch sei eine Zuordnung der Abweichung auf Schlagebene nicht relevant, da die festgestellte Futterfläche auf beantragten Feldstücken berücksichtigt bzw. dem Auftreiber anteilig zugerechnet werde.
Im Ergebnis vermochten die - vom Beschwerdeführer unwidersprochenen - Ausführungen der AMA das erkennende Gericht von der Richtigkeit des Ergebnisses der VOK 2012 auf derXXXX zu überzeugen, zumal die schlagbezogene Erläuterung der AMA durch die beigefügten, die Ausprägung der Alm zeigenden Fotos bestätigt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:Paragraph 14, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 14, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."