Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2197499-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Festnahme vom 01.06.2018, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.06.2018, 14.15 Uhr, bis 04.06.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Festnahme vom 01.06.2018, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.06.2018, 14.15 Uhr, bis 04.06.2018,
13.55 Uhr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zl. XXXX , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:13.55 Uhr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
1. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.06.2018, 14.15 Uhr, bis 02.06.2018, 00.00 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.06.2018, 14.15 Uhr, bis 02.06.2018, 00.00 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 02.06.2018, 00.00 Uhr, bis 04.06.2018, 13.55 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.2. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 02.06.2018, 00.00 Uhr, bis 04.06.2018, 13.55 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
4. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.4. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
5. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zl. XXXX , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
4. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.4. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 13.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner am 13.10.2017 durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er Staatsangehöriger Nigerias sei, zwar einen Reisepass besessen zu haben, diesen jedoch in Libyen verloren habe. Er habe sich vier Jahre in Italien aufgehalten, habe dort jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Italien habe er verlassen, da das Leben dort schwierig sei.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 25.06.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. In dem am 19.10.2017 eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) antwortete Italien auf das Übernahmeersuchen Österreichs nicht. Österreich teilte daher Italien am 03.11.2017 mit, dass die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei.
2. Bereits ab 27.10.2017 war der BF aus seinem Grundversorgungsquartier abgängig und wurde am 31.10.2017 mit Wirkung vom 27.10.2017 aus seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet.
Eine Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) für den 13.11.2017 konnte dem BF nicht zugestellt werden, da sein Aufenthaltsort unbekannt war.
3. Mit Schreiben vom 10.11.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 12 Monate verlängert habe, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei.
4. Ab 01.12.2017 verfügte der BF über eine Meldeadresse bei einer Obdachloseneinrichtung. Dort konnte ihm am 26.01.2018 eine Ladung des Bundesamtes für den 02.02.2018 zugestellt werden. Zum Ladungstermin am 02.02.2018 erschien der BF nicht. Am 05.02.2018 übermittelte er eine ärztliche Bestätigung an das Bundesamt, wonach er vom 02.02.2018 bis 09.02.2018 wegen Gastritis, Cervicalsyndrom und Cephalea arbeitsunfähig sei.
5. Am 20.02.2018 wurde dem BF eine neuerliche Ladung für den 22.02.2018 zugestellt. Bei seiner Einvernahme am 22.02.2018 gab er im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei, jedoch Medikamente wegen Magen- und Kopfschmerzen einnehme. Welche Magenprobleme er genau habe, könne er nicht angeben, der Arzt habe jedoch gemeint, er solle Schmerztabletten einnehmen. Bezüglich seiner Kopfschmerzen gehe es ihm schon viel besser. In Italien sei er einvernommen worden und glaube, dass er eine Entscheidung erhalten habe. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da er dort dieselben Asylgründe wie in Österreich habe. In Österreich habe er seit sechs Monaten eine Freundin, bei der er seit einem Monat wohne. Die Adresse könne er nicht angeben.
6. Am 27.02.2018 wurde das Bundesamt davon verständigt, dass sich der BF seit 26.02.2018 in Untersuchungshaft befinde.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2017 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde bisher die aufschiebende Wirkung nicht zu.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2017 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde bisher die aufschiebende Wirkung nicht zu.
8. Der BF befand sich ab 26.02.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.04.2018, rechtskräftig am 27.04.2018, nach § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde am 03.05.2018 an das Bundesamt übermittelt.8. Der BF befand sich ab 26.02.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.04.2018, rechtskräftig am 27.04.2018, nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde am 03.05.2018 an das Bundesamt übermittelt.
9. Am 06.04.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte.9. Am 06.04.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte.
10. Das Bundesamt bereitete am 18.05.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 28.06.2018 vor, da dem Bundesamt von jener Justizanstalt, in welcher die Strafhaft des BF vollzogen wurde, mitgeteilt wurde, dass der BF am 26.06.2018 aus der Strafhaft entlassen werde.
11. Am 01.06.2018 wurde das Bundesamt von der Justizanstalt darüber informiert, dass der BF noch am 01.06.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde.
12. Der BF wurde auf Grund des Festnahmeauftrags vom 06.04.2018 am 01.06.2018 um 14.15 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach seiner Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und über die Gründe der Festnahme informiert. Es wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt.
Das Bundesamt wurde über die Vollstreckung des Festnahmeauftrages in Kenntnis gesetzt.
13. Am 04.06.2018 um 13.55 Uhr wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente einnehme. Identitätsbezeugende Dokumente besitze er nicht, er habe keine Angehörigen in Österreich, sei ledig und verfüge über ca. EUR 30,--. An seiner ehemaligen Meldeadresse befänden sich seine persönlichen Sachen, die Adresse wisse er jedoch nicht. Eine aktuelle Meldeadresse habe er nicht. Er habe derzeit keine Beschäftigung und wolle freigelassen werden, um selbstständig nach Italien auszureisen.
14. Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF Sicherungsbedarf bestehe. Er habe sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen, sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er gewusst habe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei. Seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 28.02.2018 sei er nicht nachgekommen. Außerdem sei er straffällig geworden. Der BF sei in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich verankert und verfüge über keinen Wohnsitz. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 6 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor.14. Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF Sicherungsbedarf bestehe. Er habe sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen, sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er gewusst habe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei. Seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 28.02.2018 sei er nicht nachgekommen. Außerdem sei er straffällig geworden. Der BF sei in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich verankert und verfüge über keinen Wohnsitz. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor.
Auf Grund der familiären Verhältnisse des BF und seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
15. Am 06.06.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme vom 01.06.2018, seine Anhaltung bis 04.06.2018 und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 04.06.2018. Begründend führte der BF aus, dass das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Gemäß Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit sei jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Der BF hätte daher bereits bei seiner Entlassung aus der Strafhaft am 01.06.2018 nach Italien überstellt werden müssen. Es gebe keinen Grund für seine Festnahme am 01.06.2018 und seine Anhaltung seither. Es sei für ihn völlig unverständlich, weshalb er erst am 04.06.2018 im Schubhaftverfahren einvernommen worden sei. Die entsprechende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkenne es für notwendig, dass die Einvernahme innerhalb kurzer Frist zu erfolgen habe. Der BF hätte daher zumindest bis zum Abend des 01.06.2018 einvernommen werden müssen. Auch die Erlassung des Schubhaftbescheides sei rechtswidrig, wenn bedacht werde, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Überstellung nach Italien erst am 28.06.2018 stattfinden solle.15. Am 06.06.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme vom 01.06.2018, seine Anhaltung bis 04.06.2018 und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 04.06.2018. Begründend führte der BF aus, dass das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Gemäß Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit sei jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Der BF hätte daher bereits bei seiner Entlassung aus der Strafhaft am 01.06.2018 nach Italien überstellt werden müssen. Es gebe keinen Grund für seine Festnahme am 01.06.2018 und seine Anhaltung seither. Es sei für ihn völlig unverständlich, weshalb er erst am 04.06.2018 im Schubhaftverfahren einvernommen worden sei. Die entsprechende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkenne es für notwendig, dass die Einvernahme innerhalb kurzer Frist zu erfolgen habe. Der BF hätte daher zumindest bis zum Abend des 01.06.2018 einvernommen werden müssen. Auch die Erlassung des Schubhaftbescheides sei rechtswidrig, wenn bedacht werde, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Überstellung nach Italien erst am 28.06.2018 stattfinden solle.
Der BF beantragte die Rechtswidrigkeit der Festnahme, der überlangen Anhaltung bis zur Bescheiderlassung am 04.06.2018 und des Schubhaftbescheides vom 04.06.2018 festzustellen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF Kostenersatz für den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang und für die Eingabengebühr, welche als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzusehen sei.Der BF beantragte die Rechtswidrigkeit der Festnahme, der überlangen Anhaltung bis zur Bescheiderlassung am 04.06.2018 und des Schubhaftbescheides vom 04.06.2018 festzustellen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF Kostenersatz für den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang und für die Eingabengebühr, welche als ersatzfähige Barauslage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzusehen sei.
16. Das Bundesamt legte am 07.06.2018 den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm das Bundesamt am 07.06.2018 zum gegenständlichen Verfahren Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass am 18.05.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 28.06.2018 vorbereitet worden sei, da von der Justizanstalt mitgeteilt worden sei, dass der BF am 26.06.2018 aus der Strafhaft entlassen werde. Von der bedingten Entlassung des BF am 01.06.2018 sei das Bundesamt weniger als eine Stunde vor der tatsächlichen Entlassung des BF in Kenntnis gesetzt worden. Es sei nicht möglich gewesen, einen früheren Überstellungstermin für den BF zu organisieren, da eine Überstellung an Italien 7 Werktage davor anzukündigen sei und auf Grund der hohen Anzahl an Überstellungen nach Italien es nicht möglich gewesen sei, einen früheren Überstellungstermin zu finden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Insbesondere wird folgendes festgestellt:
1.1. Der BF befand sich ab 26.02.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.04.2018, welches am 27.04.2018 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Bundesamt wurde von jener Justizanstalt, in welcher die Strafhaft des BF vollzogen wurde, mitgeteilt, dass der BF am 26.06.2018 aus der Strafhaft entlassen werde.
1.2. Das Bundesamt erließ am 06.04.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte.1.2. Das Bundesamt erließ am 06.04.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte.
1.3. Das Bundesamt bereitete am 18.05.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 28.06.2018 vor. Das dafür erforderliche Laissez-Passer Dokument wurde vom Bundesamt am 17.05.2018 ausgestellt.
1.4. Am 01.06.2018 wurde der BF um 14.15 Uhr bedingt aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt wurde weniger als eine Stunde vor der bedingten Entlassung des BF von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt.
1.5. Der BF wurde am 01.06.2018 um 14.15 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 06.04.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend angehalten. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert, das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache wurde dem BF ausgefolgt. Seine Einvernahme durch das Bundesamt fand am 04.06.2018, 13.55 Uhr statt. Am 04.06.2018, 14.15 Uhr, wurde über den BF Schubhaft angeordnet.
1.6. Da eine Überstellung nach Italien den italienischen Behörden 7 Werktage davor anzukündigen ist und es für das Bundesamt auf Grund der hohen Anzahl an Überstellungen nach Italien nicht möglich war, einen früheren Überstellungstermin nach Italien zu organisieren, ist die Überstellung des BF nach Italien weiterhin für den 28.06.2018 vorgesehen.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bezeugen, insbesondere besitzt er kein Reisedokument. Der BF gibt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.04.2018, rechtskräftig am 27.04.2018, nach § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung liegen Straftaten zu Grunde, die der BF am 23.02.2018 und 26.02.2018 begangen hat. Er wurde für schuldig erkannt, sich durch den gewinnbringenden Suchtgiftverkauf im Straßenhandel und durch die wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.04.2018, rechtskräftig am 27.04.2018, nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung liegen Straftaten zu Grunde, die der BF am 23.02.2018 und 26.02.2018 begangen hat. Er wurde für schuldig erkannt, sich durch den gewinnbringenden Suchtgiftverkauf im Straßenhandel und durch die wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
2.3. Der BF befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Er ist haftfähig.
2.4. Der BF wird seit 04.06.2018 in Schubhaft angehalten.
2.5. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Italien zuständig. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF nach Italien sprechen, seine Überstellung nach Italien ist für den 28.06.2018 organisiert und vorbereitet.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF stellte am 25.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und am 13.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
3.2. Der BF verschwieg bei seiner Einvernahme am 13.10.2017, dass er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde den BF betreffend eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides verweigerte der BF. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bisher nicht zuerkannt.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde den BF betreffend eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides verweigerte der BF. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bisher nicht zuerkannt.
3.4. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich und wurde bereits am 31.10.2017 mit Wirkung vom 27.10.2017 von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Die Zustellung einer Ladung des Bundesamtes für den 13.11.2017 war wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht möglich.
3.5. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien und reiste unrechtmäßig nach Österreich ein.
3.6. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.
3.7. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.8. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018 betreffend, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 betreffend.
1.1. Die Feststellungen zur Anordnung der Untersuchungshaft, der strafgerichtlichen Verurteilung und der Verständigung des Bundesamtes darüber beruhen auf dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 betreffend.
1.2. Dass das Bundesamt am 06.04.2018 einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen hat, steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung dieses Festnahmeauftrages fest.
1.3. Die Feststellungen dazu, dass das Bundesamt am 18.05.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 28.06.2018 vorbereitet hatte, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.06.2018 und der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Ausstellung eines Laissez-Passer Dokumentes am 17.05.2018.
1.4. Dass der BF am 01.06.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und das Bundesamt weniger als eine Stunde vor der Haftentlassung über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2018.
1.5. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Festnahme gründen sich auf den diesbezüglichen Bericht der betreffenden Landespolizeidirektion vom 01.06.2018. Diesem Bericht ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF über die Gründe der Festnahme informiert und ihm ein Informationsblatt in Englischer Sprache ausgefolgt wurden. Der Zeitpunkt des Beginns seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 04.06.2018 steht auf Grund der Angaben im diesbezüglichen Protokoll fest, der Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ergibt sich aus der Zeitangabe auf der vom BF unterfertigten Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides. Dass der BF zwischen seiner Festnahme und seiner Einvernahme am 04.06.2018 zu einem früheren Zeitpunkt einvernommen worden wäre ist dem Akt nicht zu entnehmen, auch das Bundesamt machte weder im angefochtenen Bescheid noch in seiner Stellungnahme derartige Angaben.
1.6. Die Feststellungen zu den besonderen Umständen, die die Anordnung von Schubhaft nach Entlassung des BF aus der Strafhaft erforderlich machten, gründen sich auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2018. Ebenso steht auf Grund dieser Stellungnahme fest, dass der BF am 28.06.2018 nach Italien überstellt werden soll.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. So gab er bereits in der Erstbefragung am 13.10.2017 an, dass er seinen Reisepass in Libyen verloren habe. Dass er behauptet, nigerianischer Staatsbürger zu sein, ergibt sich aus den Protokollen der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren. Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1 einliegenden Ausfertigung des Urteils.
2.3. Dass sich der BF nicht in ärztlicher Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner Einvernahme vom 04.06.2018. In dieser Einvernahme macht er ausdrücklich keine gesundheitlichen Beschwerden geltend.
2.4. Dass der BF seit 04.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.5. Die Feststellung, wonach Italien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1, in welchem zum einen das Übernahmeersuchen Österreichs entsprechend der Dublin-III-VO enthalten ist, das am 19.10.2018 vom Bundesamt an die italienische Dublin-Behörde übermittelt wurde, und zum anderen das Schreiben des Bundesamtes vom 03.11.2017 an die italienische Dublin-Behörde einliegt, mit dem mitgeteilt wurde, dass auf Grund Verfristung die Zuständigkeit Italiens gegeben ist. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass die Überstellung des BF nach Italien nicht möglich ist. Insbesondere ist im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1 das Schreibend des Bundesamtes an die italienische Dublin-Behörde enthalten, mit dem am 10.11.2017 mitgeteilt wurde, dass sich die Überstellungsfrist wegen unbekannten Aufenthaltes des BF auf zwölf Monate verlängert habe.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1, jener den Asylantrag in Italien betreffend aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1, enthaltenen Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 13.10.2017.
3.2. In seiner Erstbefragung am 13.10.2017 gab der BF auf die Frage, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, an, dass er in Italien nicht um Asyl angesucht habe, dass ihm aber die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er wolle in Italien keinen Asylantrag stellen. Das Protokoll der Erstbefragung befindet sich im Akt des Bundesamtes zu Zl 2189659-1. Da sich aus dem Eurdac Abgleich vom 13.10.2017 jedoch auf Grund der Eurdac-ID zweifelsfrei ergibt, dass der BF am 25.06.2013 in Rom einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, steht fest, dass der BF die Tatsache, dass er in Italien um Asyl angesucht hat, bei seiner Erstbefragung verschwiegen hat.
3.3. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 den Asylantrag des BF vom 13.10.2017 betreffend ergeben sich ebenso aus der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2189659-1 wie die Feststellungen zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht und der Tatsache, dass bisher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Im Akt des Bundesamtes zu Zl. 2189659-1 befindet sich auch die Übernahmebestätigung des genannten Bescheides, auf der vermerkt ist, dass der BF die Unterfertigung dieser Bestätigung verweigert hat.
3.4. Dass sich der BF seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, steht auf Grund der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem fest, wonach der BF am 31.10.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes mit Wirkung vom 27.10.2017 aus seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde. Untermauert wird diese Feststellung dadurch, dass es dem Bundesamt nicht möglich war, dem BF am 07.11.2017 eine Ladung für den 13.11.2017 zuzustellen.
3.5. Dass sich der BF seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 22.02.2018 angegeben hat, dass er in It