Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2197861-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er zu seiner Fluchtroute aus, dass er Nigeria im März 2012 verlassen habe und über Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich bis August 2013 aufgehalten habe. Von dort sei er nach Italien und nach einem kurzen Aufenthalt in die Schweiz. Die Schweiz habe ihn nach einem negativen Asylverfahren wieder nach Italien zurückgeschickt. Von dort sei er dann am 12.06.2015 von Venedig aus mit dem Zug nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er sein Land verlassen habe, weil das Leben dort schwer sei. Er habe dort keine Arbeit und keine Hilfe erhalten.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.06.2015 ausgehändigt, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 10.07.2015 wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Italien zugestimmt.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.06.2015 ausgehändigt, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 10.07.2015 wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Italien zugestimmt.
3. Am 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen betreffend seiner beabsichtigten Außerlandesbringung niederschriftlich einvernommen, wobei er gefragt, was seiner Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde ausführte:" Ich bekam eine negative Entscheidung und verstehe nicht, warum man in Europa überall so schlecht behandelt wird. In Italien ist es sehr
schwer." ... "Ich will nicht nach Italien zurück, weil es dort sehr
viele Probleme gibt. Ich hatte keine Unterkunft und keinen Job. Außerdem hatte ich nicht genug zum Essen."
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt, seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
5. Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 27.11.2015 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
6. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, wiederum ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er aus, dass er Diabetiker sei, aber zurzeit keine Medikamente nehmen würde. Gefragt, ob es Gründe geben würde, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien sprechen würde, gab er an, dass er in Italien keine Unterstützung bekommen würde und keine Unterkunft habe. Verfolgt oder bedroht werde er in Italien aber nicht. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 02.05.2016 wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin Verordnung zugestimmt.
7. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 21.09.2016 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
8. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Bundesgebiet wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Nach Konsultationen mit Italien stimmten die dortigen Behörden mit Schreiben vom 10.02.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin Verordnung zu. Mit Verständigung der österreichischen Behörden wurde Italien mitgeteilt, dass der Transfer für den 16.03.2017 nicht stattfinden kann, da der Beschwerdeführer verhaftet wurde, seine Überstellung daher verschoben werden muss und die Frist für den Transfer auf 12 Monate zu verlängern ist.8. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Bundesgebiet wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Nach Konsultationen mit Italien stimmten die dortigen Behörden mit Schreiben vom 10.02.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin Verordnung zu. Mit Verständigung der österreichischen Behörden wurde Italien mitgeteilt, dass der Transfer für den 16.03.2017 nicht stattfinden kann, da der Beschwerdeführer verhaftet wurde, seine Überstellung daher verschoben werden muss und die Frist für den Transfer auf 12 Monate zu verlängern ist.
9. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.9. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgi