Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2197713-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX(alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX(alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF wird gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF wird gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal mit dem Zug über Italien nach Österreich ein und stellte am 20.02.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin ihn habe töten wollen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Kopie einer auf "XXXX" ausgestellten italienischen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer (permesso di soggiorno per stranieri) vom XXXX2008, welche ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit im Ausstellungszeitpunkt ausgestellt worden war (motivo del soggiorno: minore età). Auf Frage, warum er nicht in Italien um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Warum sollte ich in Italien um Asyl ansuchen, das Leben ist in Italien nicht schön". Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, rechtskräftig am 14.04.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal mit dem Zug über Italien nach Österreich ein und stellte am 20.02.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin ihn habe töten wollen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Kopie einer auf "XXXX" ausgestellten italienischen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer (permesso di soggiorno per stranieri) vom XXXX2008, welche ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit im Ausstellungszeitpunkt ausgestellt worden war (motivo del soggiorno: minore età). Auf Frage, warum er nicht in Italien um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Warum sollte ich in Italien um Asyl ansuchen, das Leben ist in Italien nicht schön". Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, rechtskräftig am 14.04.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeit Italiens gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien ausgewiesen.
2. Am 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet betreten. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer trat daraufhin am 01.08.2010 in Hungerstreik.
3. Am 06.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er sich in Österreich niederlassen wolle, weil es ein sicheres Land sei. Italienische Polizisten hätten ihm gesagt, dass er, wenn er nochmals nach Italien einreise, eingesperrt werde. Das sei ihm vor ca. vier Monaten, nachdem ihm das italienische Permesso ausgestellt worden war, mitgeteilt worden. Auf Frage, ob er Gründe habe, welche im bereits entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Bei meinem ersten Asylantrag wusste ich noch nicht, wie das Leben in Österreich so ist. Jetzt weiß ich es und es gefällt mir hier sehr gut. Es gefällt mir das geordnete Leben und die Sicherheit in diesem Land. Es gefällt mir hier so außerordentlich gut, dass ich nicht mehr gehen möchte. Nochmals zu meinen Gründen befragt, gebe ich jetzt an, dass ich diesen Antrag stelle, damit ich nicht mehr nach Italien abgeschoben werde."
4. Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war in weiterer Folge wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar, weshalb das Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt wurde.4. Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war in weiterer Folge wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar, weshalb das Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde.
5. Am 06.12.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet betreten und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.12.2010 wiederum in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer trat daraufhin am 09.12.2010 in Hungerstreik und wurde am 17.12.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Das Asylverfahren wurde wiederum aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.5. Am 06.12.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet betreten und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.12.2010 wiederum in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer trat daraufhin am 09.12.2010 in Hungerstreik und wurde am 17.12.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerst