Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2198106-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig nach illegaler Einreise am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 1028782101/14886467, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt, seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2015 auf dem Luftweg nach Spanien rücküberstellt.
2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und wurde am 20.02.2015 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 (1) Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2016, rechtskräftig seit 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall SMG (Datum der Tat 11.08.2015), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung, auf fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.08.2016, rechtskräftig seit 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG (Datum der Tat 11.08.2015), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung, auf fünf Jahre verlängert.
5. Am 12.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich betreffend der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, iVm einem Einreiseverbot und eventu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach seiner Haftentlassung einvernommen. Dabei führt er aus, dass er 2015 nach seiner Abschiebung wieder mit dem Zug nach Österreich gekommen sei, er wisse aber nicht genau, wann das gewesen sei und den Grund seiner Rückkehr wisse er auch nicht. Er gab weiters an, dass er die letzten drei Jahre in Österreich illegal als Maler gearbeitet habe, geschlafen habe er bei Freunden, Freundinnen und in Clubs, diese haben aber nicht gewollt, dass er sich bei ihnen melde. Er führte weiters aus, dass er gesund und ledig sei und in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder enge Freunde leben würden. Gefragt, warum er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe, gab er an, dass er das Geld gebraucht habe. Auf die Frage, ob er im Sudan oder Süd Sudan strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, gab er an, dass er im Süd Sudan verfolgt werde und nicht mehr dorthin zurückkönne, da er Christ sei und dort getötet werde, seine Eltern würden noch im Süd Sudan leben.5. Am 12.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungsha