TE Lvwg Beschluss 2018/5/11 VGW-221/008/16989/2017/VOR

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2

Text

B E S C H L U S S

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda nach Erhebung einer Vorstellung des Herrn XY. vom 20.12.2017 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.12.2017 zur Zl. VGW-221/008/RP05/11231/2017, mit welchem seine Beschwerde vom 27.07.2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.07.2017, Zl. MBA ... – 424848-2017-6, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018 entschieden wie folgt:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde in Bestätigung der Entscheidung des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.12.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/11231/2017-1, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde lautet wie folgt:

„Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf der Parkspur vor dem Haus Wien, ...-straße, für den Zeitraum 18.05.2017 bis 30.11.2017 wird gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. 159/1960 i.d.g.F. abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“

Gegen diesen Bescheid erhob der durch Herrn Mag. E. vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig eine näher begründete Beschwerde, welche mit Beschluss des Landesrechtspflegers … des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.12.2017 zur Zl. VGW-221/008/RP05/11231/2017-1 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Vorstellung, in welcher vorgebracht wird, dass es zwar richtig sei, dass die „ursprünglich beantragte Bewilligung schon abgelaufen wäre“, jedoch sei in § 2 Abs. 7 GAG festgelegt, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Schanigartens erstmalig nur für ein Jahr gestellt werden könne. Würde über einen Antrag im Rechtsmittelverfahren demnach wiederholt wegen Wegfall des rechtlichen Interesses nicht entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen werden, grenze das an Verweigerung der Entscheidungspflicht. Der Antragsteller werde Jahr für Jahr einen Antrag stellen, die Verwaltungsbehörde werde ihm eine Bewilligung verwehren und das Verwaltungsgericht werde die Beschwerde aus formalen Gründen zurückweisen. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ebenso wie in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC verletzt. Darüber hinaus beabsichtige der Beschwerdeführer, eine Amtshaftungsklage gegen die Verwaltungsbehörde einzubringen, da diese ihm vor zwei Jahren den Schanigarten genehmigt hätte und nunmehr diese Genehmigung verweigere. Aus allen diesen Gründen beantrage er eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, ob ein Versagungsgrund laut GAG vorliege, der die Nichtbewilligung des Schanigartens durch das MBA ... rechtfertige.

In der Folge fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag erst mitten in der Schanigartensaison, nämlich am 18.05.2017, für die Saison bis Ende November 2017 gestellt habe und sowohl Verwaltungsbehörde als auch Verwaltungsgericht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden haben, führte sein rechtsfreundlicher Vertreter aus, dass dennoch ein Interesse an einer rückwirkenden Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestehe, dies deshalb, weil Amtshaftungsansprüche gegen die Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden sollen. Außerdem hätten es sonst die Behörden gemeinsam mit dem Gericht durch Ausnützen der Entscheidungsfristen in der Hand, das rechtliche Interesse durch Zeitablauf verstreichen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – außer den in § 28 Abs. 3 und 4 erwähnten (hier nicht vorliegenden Fällen) -, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger – auch auf § 28 VwGVG anwendbarer – Judikatur zu § 64 AVG festgehalten, dass „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung immer die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat.

Es ist daher zu prüfen, in welcher Angelegenheit die belangte Behörde entschieden hat. Diese bildet in Verbindung mit dem Beschwerdeantrag auch die „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG.

Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 05.07.2017 das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 18.05.2017 um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf der Parkspur vor dem Haus Wien, ...-straße, für den Zeitraum 18.05.2017 bis 30.11.2017 gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 GAG und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 StVO abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt. Die belangte Behörde hat somit in einer Sache entschieden, in der nach dem 30.11.2017 eine Entscheidung in der Sache nicht mehr möglich ist.

Aufgrund dessen hat das Verwaltungsgericht Wien, dessen Sachentscheidung an die Stelle des durch die Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde tritt, den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen des Ablaufes der Befristung der gegenständlich beantragten Gebrauchserlaubnis mit 30.11.2017 der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens weggefallen ist und somit rein begrifflich nicht mehr „in der Sache entschieden“ werden kann (vgl. diesbezüglich VwGH 18.1.1978, 0848/77): So kann im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes die für die Restlaufzeit der Schanigartensaison beantragte Bewilligung für das Jahr 2017 nicht nachträglich erteilt werden, zumal im Übrigen schon die Einbringung der Vorstellung durch den Beschwerdeführer erst nach dem 30.11.2017 und sohin nach Ablauf des beantragten Genehmigungszeitraumes erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus hinsichtlich des § 82 Abs. 1 StVO (Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) erkannt, dass einer diesbezüglichen Bewilligung konstitutiver Charakter zukommt, sodass eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht mehr in Betracht kommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.1990, Zl. 90/02/0019). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren zu übertragen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Hinblick auf ein mögliches Amtshaftungsverfahren gegen das MBA ... dennoch ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben, ob überhaupt ein Versagungsgrund vorgelegen habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhaltes steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag erst am 18.05.2017 für die Saison bis Ende November 2017 gestellt hat und sowohl Verwaltungsbehörde als auch Verwaltungsgericht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist (sowohl durch den Rechtspfleger als auch durch die Richterin) entschieden haben.

Der Beschwerdeführer hätte es demnach durch entsprechend frühzeitige Antragstellung, nämlich VOR Beginn der Schanigartensaison, selbst in der Hand gehabt, innerhalb der Entscheidungsfrist der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes zu einer meritorischen Entscheidung über seinen Antrag noch vor Ablauf der Schanigartensaison zu gelangen. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, ist einzig und allein der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage kommt der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob von der Verwaltungsbehörde zu Recht ein Versagungsgrund angenommen worden ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu. Eine somit gegebene abstrakte Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht auf Grund einer Parteibeschwerde aber nicht zu beantworten (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage nach dem VwGG VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0092, mwN).

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sache des Beschwerdeverfahrens, Entscheidung in der Sache, Wegfall des Gegenstands der Bewilligung, nachträgliche Bewilligung, abstrakte Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.16989.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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