RS Lvwg 2018/5/11 VGW-221/008/16989/2017/VOR

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des § 82 Abs. 1 StVO (Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) erkannt, dass einer diesbezüglichen Bewilligung konstitutiver Charakter zukommt, sodass eine nachträgliche Bewilligung nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 26.9.1990, 90/02/0019). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren betreffend Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Gut nach dem GAG zu übertragen.

Schlagworte

Sache des Beschwerdeverfahrens, Entscheidung in der Sache, Wegfall des Gegenstands der Bewilligung, nachträgliche Bewilligung, abstrakte Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.16989.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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