RS Lvwg Erkenntnis 2018/5/29 LVwG-S-660/001-2018

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Die ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein kann auch in einer idealistischen Einstellung eine sachliche Rechtfertigung für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit finden (vgl. VwGH Zl. 93/08/0007, Zl. 2004/09/0217), doch bedarf es dazu objektivierbarer Umstände (VwGH Zl. 2012/08/0150).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Unentgeltlichkeit; Ehrenamt; Verein;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.660.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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