Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
W227 2139041-1/33E
Schriftliche Ausfertigung des am 27. April 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. September 2016, Zl. 1085736703-151924106, nach einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. September 2016, Zl. 1085736703-151924106, nach einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 i. V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 abgewiesen."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, i. römisch fünf.m. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der 1996 geborene Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger drusischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 8. Oktober 2015 im Rahmen der österreichischen Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 11. November 2015 zurückzog.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, Zl. 11 HV 30/15f, rechtskräftig geworden am 3. November 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Milderungsgründe wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und sein Alter (unter 21 Jahren) gewertet. Als Erschwerungsgrund wurde kein Umstand angeführt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, Zl. 11 HV 30/15f, rechtskräftig geworden am 3. November 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Milderungsgründe wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und sein Alter (unter 21 Jahren) gewertet. Als Erschwerungsgrund wurde kein Umstand angeführt.
3. Am 3. Dezember 2015 brachte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus XXXX ; Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 21. August 2015 legal mit dem Bus Richtung Libanon verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden; er fürchte um sein Leben.Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus römisch 40 ; Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 21. August 2015 legal mit dem Bus Richtung Libanon verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden; er fürchte um sein Leben.
Weiters legte er seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Führerschein und seinen internationalen Führerschein vor.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 15. September 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Er habe an der Universität in Damaskus Betriebswirtschaft studiert. Im Zuge seines Studiums sei es im Jahr 2014 zu Problemen mit Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft gekommen, da er Anhänger der Religion "Dersi" sei. Aufgrund dessen sei es zweimal zu Übergriffen auf seine Person gekommen, da "die Anderen" angenommen hätten, dass er "ein Ungläubiger" sei. Sein Studium habe er schließlich aufgrund des Bürgerkrieges aufgegeben; somit sei kein (weiterer) Aufschub vom Militärdienst möglich gewesen. Da er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe, drohe ihm im Fall einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst. Diesen lehne er jedoch ab, da er nicht töten wolle. Seine Eltern befänden sich (nach wie vor) in Syrien. Sein Cousin, seine Freunde sowie eine Freundin seiner Mutter hielten sich in Deutschland auf. Darüber hinaus leide er an einer psychischen Erkrankung, er nehme jedoch keine Medikamente ein.
Weiters legte er sein Militärdienstbuch, indem ein Aufschub vom Militärdienst bis zum 26. Juli 2015 vermerkt ist, vor. Zudem legte er sein Maturazeugnis, zwei Empfehlungsschreiben von außerhalb Österreichs lebenden Bekannten des Beschwerdeführers, seine Teilnahmebestätigung am Kurs "Leben in Österreich" der Diözese Eisenstadt vom 10. Juni 2016 sowie eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie der "Psychosozialer Dienst Burgenland GmbH" vom 2. August 2016, wonach der Beschwerdeführer hochgradig psychisch belastet sei, vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG nach Syrien unzulässig sei (Spruchteil II.). Weiters erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchteil III.) und sprach abschließend aus, dass er nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2015 verloren habe (Spruchteil IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, i.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nach Syrien unzulässig sei (Spruchteil römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.) und sprach abschließend aus, dass er nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2015 verloren habe (Spruchteil römisch vier.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien "Wehrdienstverweigerung" begangen habe. So habe der Beschwerdeführer erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er aufgrund der drohenden Einziehung zum Wehrdienst aus Syrien geflohen sei. In der Erstbefragung habe er diesen Fluchtgrund jedoch nicht erwähnt. Auch hätte der Beschwerdeführer im Falle einer drohenden Einberufung Syrien nicht legal verlassen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher "jedwede" Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters habe sein Religionsbekenntnis nicht festgestellt werden können. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit angegeben, Moslem zu sein. Als Volksgruppe habe er angeführt, ethnischer Araber und "Dersi" zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe er hingegen angegeben, ethnischer Araber (Volksgruppe) und Angehöriger der Religion "Dersi" (Religionsbekenntnis) zu sein. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, woher seine Kommilitonen wissen hätten können, welcher Religion er angehöre. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der fehlenden Kenntnisse über diese Minderheitenreligion, sei sein Vorbringen unglaubwürdig.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zulässig.Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 1. Fall FPG. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zulässig.
Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das BFA aus, dass keiner der gemäß § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle vorläge.Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das BFA aus, dass keiner der gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Fälle vorläge.
Den Ausspruch, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, begründete das BFA ebenso mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG.Den Ausspruch, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, begründete das BFA ebenso mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 1. Fall FPG.
6. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:6. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Eingangs sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des BFA älter als zwei Jahre und daher veraltet seien. Darüber hinaus seien sie mangelhaft, da weder Länderberichte zur Situation der Drusen noch zur Situation in seiner Heimatregion verwendet worden seien. Das BFA hätte beispielweise ermitteln müssen, dass XXXX zu den Gebieten gehöre, in denen Drusen die Mehrheit der Bevölkerung darstellten. Darüber hinaus fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Religionsangehörigkeit sowie zum drohenden Wehrdienst; diese seien aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung nicht getroffen worden. So sei einerseits festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht der näheren Darstellung der Fluchtgründe diene. Andererseits habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl erwähnt, dass er im Falle einer Rückkehr "Angst vor dem Militär" habe. Weiters sei zum drohenden Wehrdienst festzuhalten, dass in seinem Wehrdienstbuch ein Aufschub bis zum 15. März 2016 vermerkt sei. Darin sei auch angeführt, dass er am 26. Juli 2015 eine Reisegenehmigung erhalten habe, weshalb eine legale Ausreise möglich gewesen sei. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Zum vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit sei auszuführen, dass aufgrund der Protokollierung mittels Formular in der Erstbefragung Fehler passieren könnten. Darüber hinaus habe das BFA selbst festgestellt, dass sich die Drusen aus der Abspaltung von einer islamischen Glaubensrichtung entwickelt hätten, womit die Bezeichnung als "Moslem" ohnehin nicht als widersprüchlich betrachtet werden könne. Auch den Grund, warum er kein fundiertes Wissen über die Drusen habe, habe er in der niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. So habe er angegeben, sich nie im Besonderen mit seiner Religion auseinandergesetzt zu haben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit.Eingangs sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des BFA älter als zwei Jahre und daher veraltet seien. Darüber hinaus seien sie mangelhaft, da weder Länderberichte zur Situation der Drusen noch zur Situation in seiner Heimatregion verwendet worden seien. Das BFA hätte beispielweise ermitteln müssen, dass römisch 40 zu den Gebieten gehöre, in denen Drusen die Mehrheit der Bevölkerung darstellten. Darüber hinaus fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Religionsangehörigkeit sowie zum drohenden Wehrdienst; diese seien aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung nicht getroffen worden. So sei einerseits festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht der näheren Darstellung der Fluchtgründe diene. Andererseits habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl erwähnt, dass er im Falle einer Rückkehr "Angst vor dem Militär" habe. Weiters sei zum drohenden Wehrdienst festzuhalten, dass in seinem Wehrdienstbuch ein Aufschub bis zum 15. März 2016 vermerkt sei. Darin sei auch angeführt, dass er am 26. Juli 2015 eine Reisegenehmigung erhalten habe, weshalb eine legale Ausreise möglich gewesen sei. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Zum vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit sei auszuführen, dass aufgrund der Protokollierung mittels Formular in der Erstbefragung Fehler passieren könnten. Darüber hinaus habe das BFA selbst festgestellt, dass sich die Drusen aus der Abspaltung von einer islamischen Glaubensrichtung entwickelt hätten, womit die Bezeichnung als "Moslem" ohnehin nicht als widersprüchlich betrachtet werden könne. Auch den Grund, warum er kein fundiertes Wissen über die Drusen habe, habe er in der niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. So habe er angegeben, sich nie im Besonderen mit seiner Religion auseinandergesetzt zu haben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertige, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit des Landes darstelle. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Damit sei auch die Aberkennung des Aufenthaltsrechts zu Unrecht erfolgt.
7. Mit Bescheid vom 22. November 2016, Zl. A6/SGVS.N100-10233-6, sprach das Amt der Burgenländischen Landesregierung aus, dass sämtliche dem Beschwerdeführer bisher gewährten Leistungen aus der Grundversorgung mit 7. Oktober 2016 eingestellt werden.
8. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 äußerte sich die Caritas Burgenland zum Beschwerdeführer dahingehend: "Er hat bei uns Hausverbot, da er am letzten Wochenende Kinder und Mädchen belästigt hat, körperliche Konflikte mit anderen Bewohnern sucht, sich und andere mit dem Messer bedroht hat, worauf ihm die Polizei (Einsatz am Sonntag, 11.12.16) das Messer abgenommen hatte".
Auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat Grundversorgung und Flüchtlingswesen, wies mit E-Mail vom 14. Dezember 2016 auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin.
9. Am 28. März 2017 legte das BFA zum Verfahren des Beschwerdeführers ein Foto eines beschmierten Tisches des BFA mit den Worten "Just Assad Tirrorist" vor.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2017, Zl. 123 S Hv 45/17i, rechtskräftig geworden am 15. September 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom 3. Dezember 2015 und die bedingte Nachsicht des Strafteils des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, 11 HV 30/15f, auf fünf Jahre verlängert. Als Milderungsgrund wurde angeführt, dass es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist. Erschwerend wurden seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit gewertet.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2017, Zl. 123 S Hv 45/17i, rechtskräftig geworden am 15. September 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom 3. Dezember 2015 und die bedingte Nachsicht des Strafteils des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, 11 HV 30/15f, auf fünf Jahre verlängert. Als Milderungsgrund wurde angeführt, dass es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist. Erschwerend wurden seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit gewertet.
11. Am 8. November 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
12. Am 16. März 2018 teilte die Caritas Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in mehreren Rechtsberatungsstellen und Notquartieren Betretungsverbote habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger drusischen Glaubens und Angehöri-ger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und lebte in XXXX .Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger drusischen Glaubens und Angehöri-ger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und lebte in römisch 40 .
Er leistete keinen Wehrdienst beim syrischen Militär; sein (aufgrund seines Studiums gewährter) Aufschub vom Wehrdienst ist am 15. März 2016 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2015 legal mit dem Bus aus Syrien aus. Im Falle einer Rückkehr besteht für den 22-jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, was er ablehnt.
Am 3. September 2015 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 8. Oktober 2015 im Rahmen der österreichischen Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 11. November 2015 zurückzog. Am 3. Dezember 2015 brachte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: