Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2186050-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion WIEN vom 13.01.2018, Zl. 1090116507/151501078, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion WIEN vom 13.01.2018, Zl. 1090116507/151501078, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. sowie VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. sowie römisch acht. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 07.05.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund befragt wurde.
3. Bei ihrer Einvernahme am 10.03.2017 machte die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht.
Die bP legte ua Deutschkursbestätigungen und Bestätigungen über den Besuch diverser Bildungsmaßnahmen vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2018 (irrtümlich wurde 2017 angeführt), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AslyG festgestellt, dass sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 19.09.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2018 (irrtümlich wurde 2017 angeführt), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch acht.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG festgestellt, dass sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 19.09.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).
5. Gegen den am 17.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 30.01.2018) am 09.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 17.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 30.01.2018) am 09.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.02.2018, W208 2186050-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, dieser ersatzlos behoben, und gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.02.2018, W208 2186050-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, dieser ersatzlos behoben, und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Ladungen vom 21.02.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die bP darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018) in das Verfahren eingebracht und, falls nicht bekannt, angefordert werden könne und/oder Akteneinsicht genommen werden könne.
Mit Schreiben vom 11.04.2018 gab die bP eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt ab.
9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihrer bevollmächtigten Vertretung teilnahm und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurde, sowie zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
10. Am 02.05.2018 und 23.05.2018 übermittelte die bP weitere Stellungnahmen bzw Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person
Der Name der männlichen bP ist XXXX, sie wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Baghlan (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari, außerdem spricht sie noch Paschtu, Urdu, ein bisschen Englisch und Russisch und verfügt über geringe Deutschkenntnisse.Der Name der männlichen bP ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Baghlan (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari, außerdem spricht sie noch Paschtu, Urdu, ein bisschen Englisch und Russisch und verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Die bP ist in Afghanistan drei Jahre lang in die Schule gegangen.
Die bP ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Automechaniker.
Die bP hat folgende Angehörige in Afghanistan: ihre Eltern, 3 Brüder und 2 Schwestern in Baghlan sowie mehrere Onkeln und zwei Tanten. Der Vater der bP betreibt eine Landwirtschaft und eine Autowerkstatt.
Die bP hatte geschäftliche Kontakte in KABUL und war auch öfters dort.
Die bP hat ein Migräneleiden und steht deshalb gelegentlich in ärztlicher Behandlung. In Österreich war sie während der Haft gelegentlich wegen psychischer Probleme (Stress wegen Kopfschmerzen, Wutanfälle) in psychologischer Behandlung. Ansonsten konnten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden.
Die bP ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort