Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 1422610-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.1918, Zl. 569835910-171239343, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.1918, Zl. 569835910-171239343, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF sowie § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF und Paragraphen 52 und 55 FPG idgF sowie Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zl. C12 422.610-1/2011/6E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.12.2012 in Rechtskraft.
3. Am 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes von der Landespolizeirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.3. Am 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes von der Landespolizeirektion römisch 40 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
4. Bei der Befragung der LandespolizeidirektionXXXX am 12.03.2013 ("Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme - Verwaltungsstrafe - Aufforderung zur freiwilligen Ausreise") gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, darüber in Kenntnis zu sein, dass sein Verfahren seit 05.12.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er habe jedoch bisher keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er arbeite in Wien als Zeitungszusteller, wobei er ungefähr 400,- Euro monatlich verdiene. Er sei weder jemals im Besitz eines Reisepasses, noch bei der Indischen Botschaft gewesen, um einen solchen zu besorgen. Er habe keinen ständigen Wohnsitz, sondern eine Obdachlosenmeldung und wohne bei verschiedenen Freunden. Er sei ferner nicht krankenversichert und spreche auch kein Deutsch. Mit seiner Familie in Indien, mit welcher er auch vor seiner Ausreise gelebt habe, habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine Verwaltungsstrafe aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes seit 05.12.2012 verhängt werden würde. Auch müsse er sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen lassen und ein Formblatt für die zuständige Botschaft zwecks Identitätsfeststellung ausfüllen, sowie sich selbstständig um Ausstellung eines Reisepasses kümmern und der Behörde eine diesbezügliche Bestätigung vorlegen.
5. Gemäß Anzeige der LandespolizeidirektionXXXX vom 28.10.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer beim rechtswidrigen Aufenthalt am 27.10.2013 auf frischer Tat betreten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Nichtmitführen eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht.5. Gemäß Anzeige der LandespolizeidirektionXXXX vom 28.10.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer beim rechtswidrigen Aufenthalt am 27.10.2013 auf frischer Tat betreten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Nichtmitführen eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht.
6. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 28.10.2013, XXXX, im Zuge einer Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten, wie er mit einer Plastik-Tasche aus einem China-Restaurant kommend zu seinem KFZ gegangen und damit auch weggefahren sei, wobei er die Plastik-Tasche unter seinem Sitz versteckt habe. Im Zuge der darauffolgenden Fahrzeugkontrolle aufgefordert anzugeben, von wo er komme und was er mache, habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Tankstelle zu kommen und unter dem Sitz nichts zu haben. Auch nach Aufforderung, den Sitz zu öffnen und auf die Plastik-Tasche angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Speise von der Tankstelle für sich gekauft zu haben. Erst nach Aufklärung über die dienstliche Wahrnehmung habe er schließlich zugegeben, für ein namentlich genanntes China-Lokal Essen zuzustellen. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit, Verdachtes der Hinterziehung von Sozialabgaben und Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 3b FinstrafG sowie wegen Ausübung bzw. Antreten einer Beschäftigung durch einen Ausländer ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG zur Anzeige gebracht.6. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 28.10.2013, römisch 40 , im Zuge einer Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten, wie er mit einer Plastik-Tasche aus einem China-Restaurant kommend zu seinem KFZ gegangen und damit auch weggefahren sei, wobei er die Plastik-Tasche unter seinem Sitz versteckt habe. Im Zuge der darauffolgenden Fahrzeugkontrolle aufgefordert anzugeben, von wo er komme und was er mache, habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Tankstelle zu kommen und unter dem Sitz nichts zu haben. Auch nach Aufforderung, den Sitz zu öffnen und auf die Plastik-Tasche angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Speise von der Tankstelle für sich gekauft zu haben. Erst nach Aufklärung über die dienstliche Wahrnehmung habe er schließlich zugegeben, für ein namentlich genanntes China-Lokal Essen zuzustellen. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit, Verdachtes der Hinterziehung von Sozialabgaben und Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz 3 b, FinstrafG sowie wegen Ausübung bzw. Antreten einer Beschäftigung durch einen Ausländer ohne Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG zur Anzeige gebracht.
7. Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.7. Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.
8. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes XXXX vom 24.02.2016, XXXX, wurde über den Geschäftsführer XXXX GmbH wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Essenszusteller zumindest für den Zeitraum von 27.10.2013 bis 10.11.2013, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 und § 4c AuslBG, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß §§ 12 bis 12c AulBG, noch eine Entsendebewilligung erteilt worden seien, noch eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG, eine Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG, ein Befreiungsschein gemäß § 15 und 4c AuslBG, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a NAG, ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG gemäß § 45 NAG, oder ein Niederlassungsnachweis gemäß § 24 FrG ausgestellt worden seien, wodurch § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG iVm § 3 AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt worden seien, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120 Euro verhängt.8. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes römisch 40 vom 24.02.2016, römisch 40 , wurde über den Geschäftsführer römisch 40 GmbH wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Essenszusteller zumindest für den Zeitraum von 27.10.2013 bis 10.11.2013, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 4 c, AuslBG, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraphen 12 bis 12 c AulBG, noch eine Entsendebewilligung erteilt worden seien, noch eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG, eine Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, AuslBG, ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15 und 4 c AuslBG, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, NAG, ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG gemäß Paragraph 45, NAG, oder ein Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 24, FrG ausgestellt worden seien, wodurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt worden seien, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120 Euro verhängt.
9. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes XXXX vom 25.02.2016,XXXX, wurde über den Geschäftsführer der XXXX GmbH, wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 16.01.2014 in der Küche und zum Ausliefern von Speisen, obwohl für diesen entgegen § 3 AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder ein Asylausweis ausgestellt worden seien, wodurch § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 AuslBG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt.9. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes römisch 40 vom 25.02.2016,XXXX, wurde über den Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 16.01.2014 in der Küche und zum Ausliefern von Speisen, obwohl für diesen entgegen Paragraph 3, AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder ein Asylausweis ausgestellt worden seien, wodurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG verletzt worden sei, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt.
10. Am 03.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet befinde und sich während des gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. So habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und beabsichtige, ein Sprachdiplom A2 der deutschen Sprache zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und lebe in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei er selbsterhaltungsfähig und habe einen Arbeitsvorvertrag. Dem Antrag beigelegt wurden eine Geburtsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie ein Arbeitsvorvertrag, ein Werkvertrag, die E-Card des Beschwerdeführers in Kopie sowie die Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs des Niveaus A2.10. Am 03.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet befinde und sich während des gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. So habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und beabsichtige, ein Sprachdiplom A2 der deutschen Sprache zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und lebe in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei er selbsterhaltungsfähig und habe einen Arbeitsvorvertrag. Dem Antrag beigelegt wurden eine Geburtsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie ein Arbeitsvorvertrag, ein Werkvertrag, die E-Card des Beschwerdeführers in Kopie sowie die Bestätigung der Anmeldung für einen Deutschkurs des Niveaus A2.
11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie samt Übersetzung nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie samt Übersetzung nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
12. Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und ihn daher nicht vorlegen könne. Er habe aber seine Identität niemals verschleiert, stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht, am Verfahren mitgewirkt und sogar seine Geburtsurkunde vorgelegt. Gestellt wurde der Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV.12. Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und ihn daher nicht vorlegen könne. Er habe aber seine Identität niemals verschleiert, stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht, am Verfahren mitgewirkt und sogar seine Geburtsurkunde vorgelegt. Gestellt wurde der Zusatzantrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV.
13. Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe und er seitdem zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er das wisse und bei der Indischen Botschaft gewesen sei, jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen könne. Auf die Frage, ob er bereit sei, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, entgegnete er, dass er nicht bereit sei, dies zu tun. Auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung trotz negativem Asylbescheid nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Land verlassen würde, wenn er eine solche Entscheidung bekommen würde, er habe nie einen Bescheid über den negativen Abschluss seines Asylverfahrens bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer befragt an, dass er im November 2011 nach Österreich gekommen sei und immer als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Er verdiene ungefähr 500,- Euro im Monat; er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auf die Frage, ob er hier soziale Kontakte habe, führte er an, dass er österreichische Freunde habe und sie manchmal ins Kino gehen würden. Er sei überdies krankenversichert und wohne als Untermieter, wobei er 120,- Euro monatlich zahle; die Mietvereinbarung würde der Beschwerdeführer nachbringen. Auf die Frage, wie er sich in Zukunft sein Leben finanzieren wolle, gab der Beschwerdeführer an, wenn er eine Arbeitsbewilligung bekommen würde, würde er "ganz normal" arbeiten gehen und könne so auch seinen Lebensunterhalt finanzieren. Gefragt nach einer Arbeitsbewilligung führte er an, dass er bei der Antragsstellung einen Arbeitsvorvertrag als Zeitungszusteller mit einem Nettogehalt von 1.200,- Euro netto vorgelegt habe. Nach seinen Deutschkenntnissen und etwaigen Bestätigungen gefragt führte er an, dass er das Niveau A1 der deutschen Sprache bereits absolviert habe und momentan den A2-Deutschkurs besuche, jedoch nicht wisse, wann er diesen abschließen würde, aber sein Bestes gebe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe seine Familie im Herkunftsstaat. Sein Vater arbeite als Landwirt, seine Mutter sei Hausfrau, sein Bruder gehe keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Weiters nach seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt führte er an, dass er die ganze Zeit in Österreich gewesen sei, Deutschkurse absolviert habe und mit seinen Freuenden spazieren gehe. Er lebe schon seit sechs bis sieben Jahren hier und sei integriert. Er habe "keinen Stress gemacht" und gäbe es auch keine Probleme, wie er sie in Indien gehabt habe. Für den Fall einer Rückkehr könne dort alles passieren. Er lebe schon lange in Österreich und habe jetzt Angst, nach Indien zu fliegen, wo er auch keinen Freundeskreis mehr habe.
14. Am 13.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer das bisher zur Integration Vorgebrachte und führte aus, dass er mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe, aber keine Bestätigung erhalten habe.
15. Am 05.03.2018 übermittelte das Standesamt XXXX - auf das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag - eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (gültig vom 24.07.2008 bis 23.07.2018), mit welchem sich der Beschwerdeführer bei der Eheschließung am Standesamt ausgewiesen hat.15. Am 05.03.2018 übermittelte das Standesamt römisch 40 - auf das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag - eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (gültig vom 24.07.2008 bis 23.07.2018), mit welchem sich der Beschwerdeführer bei der Eheschließung am Standesamt ausgewiesen hat.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Antrag auf Mängelheilung vom 11.02.2018 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen.16. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Antrag auf Mängelheilung vom 11.02.2018 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und lebe die Familie des Beschwerdeführers in Indien. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich auf sein Asylverfahren begründet und sei er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben. Auch habe er sich nach Abschluss dieses Verfahrens nicht um die Ausstellung eines nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) bemüht. Jedoch habe sich mit Schreiben des Standesamtes XXXX vom 05.03.2018 herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eheschließung - wobei diese wieder geschieden sei - einen Reisepass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, XXXX, ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, vorgelegt habe. So habe er die Behörde getäuscht und die Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vereiteln wollen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben und seien auch keine näheren Angaben für ein schützenswertes Privatleben von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich kein aufrechtes Familienleben bestehe und lebe die Familie des Beschwerdeführers in Indien. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich auf sein Asylverfahren begründet und sei er nach dessen negativem Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben. Auch habe er sich nach Abschluss dieses Verfahrens nicht um die Ausstellung eines nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) bemüht. Jedoch habe sich mit Schreiben des Standesamtes römisch 40 vom 05.03.2018 herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eheschließung - wobei diese wieder geschieden sei - einen Reisepass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018, vorgelegt habe. So habe er die Behörde getäuscht und die Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vereiteln wollen. Es hätten sich auch keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen in Österreich ergeben und seien auch keine näheren Angaben für ein schützenswertes Privatleben von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfüge und dort auch Familienangehörige habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Alltag auf Deutsch verständigen könne, beweise dies keine erfolgreiche und dauernde Integration. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Die Abweisung des Antrages auf Heilung wurde damit begründet, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei der Indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen habe, aber keine Bestätigung darüber erhalten habe, kein Glauben geschenkt werde. Am 05.03.2018 sei per E-Mail des Standesamtes XXXX die Kopie seines Reisepasses eingelangt, wobei der Beschwerdeführer die Existenz eines solchen in seinen Verfahren stets verschwiegen habe. Da es ihm sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente der Behörde vorzulegen und er auch augenscheinlich im Besitz eines gültigen Reisepasses sei, habe von der Vorlage dieses Dokumentes nicht abgesehen werden können.Die Abweisung des Antrages auf Heilung wurde damit begründet, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei der Indischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen habe, aber keine Bestätigung darüber erhalten habe, kein Glauben geschenkt werde. Am 05.03.2018 sei per E-Mail des Standesamtes römisch 40 die Kopie seines Reisepasses eingelangt, wobei der Beschwerdeführer die Existenz eines solchen in seinen Verfahren stets verschwiegen habe. Da es ihm sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente der Behörde vorzulegen und er auch augenscheinlich im Besitz eines gültigen Reisepasses sei, habe von der Vorlage dieses Dokumentes nicht abgesehen werden können.
17. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Jahren in Österreich befinde, er sozial und sprachlich integriert sei, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und auch entsprechende Unterlagen betreffend seine Selbsterhaltungsfähigkeit zur Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe auch stets kooperativ in allen Stadien des Verfahrens mitgewirkt und bei der Eheschließung die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Auch hätte die Behörde den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels sorgfältig bearbeiten und positiv entscheiden müssen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, besuchte im Heimatland 10 Jahre die Grundschule und spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und etwas Deutsch. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und sein verheirateter Bruder. Sein Vater ist Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer ist ledig.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2011, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.10.2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahl C12 422.610-1/2011/6E, welches am 05.11.2012 in Rechtskraft erwuchs, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen indischen Reisepass (XXXX, ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018), welchen er bei seiner Eheschließung im Jahr 2015 dem Standesamt XXXX vorlegte (die Ehe ist mittlerweile wieder geschieden), dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschwieg er diesen jedoch.Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2011, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.10.2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahl C12 422.610-1/2011/6E, welches am 05.11.2012 in Rechtskraft erwuchs, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen indischen Reisepass (römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2008, gültig bis 23.07.2018), welchen er bei seiner Eheschließung im Jahr 2015 dem Standesamt römisch 40 vorlegte (die Ehe ist mittlerweile wieder geschieden), dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschwieg er diesen jedoch.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrere Male wegen der Arbeitsaufnahme ohne entsprechender Bewilligung gemäß AuslBG auf frischer Tat betreten und zur Anzeige gebracht. Auch wurde er mehrere Male wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Nichtführung eines Reisedokumentes zur Anzeige gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, eine Scheinehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen zu führen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat einen Deutschkurs des Niveaus A1 absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs des Niveaus A2. Der Beschwerdeführer hat Bekannte in Österreich. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, arbeitet als Zeitungszusteller und verdient monatlich ca. 500,- Euro. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag. Er verfügte in der Vergangenheit über eine Obdachlosenmeldung und wohnt als Untermieter bei Freunden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung verbietet Dis