Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2196407-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 iVm 9 und 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und §§ 52 Abs.2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 9 und 18 Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Schwechat am XXXXführte der BF im Zuge seiner Einvernahme aus, dass er in seiner Heimatstadt eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe. Der BF sei Sikh und diese Frau habe den Moslems angehört. Aus diesem Grunde sei diese Familie gegen den BF gewesen. Der Vater dieser Frau sei Angestellter eines Ministers gewesen und habe dabei seine Macht ausgenützt, indem er die Polizei geschickt und den BF festnehmen habe lassen. Er sei dabei von der Polizei als auch den Leuten des Vaters dieses Mädchens bedroht worden. Er habe daher Angst gehabt und beschlossen seine Heimat zu verlassen.
2. Am XXXX wurde gegen den BF eine Strafverfügung in der Höhe von 363,00 Euro wegen des Verstoßes nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG verhängt.2. Am römisch 40 wurde gegen den BF eine Strafverfügung in der Höhe von 363,00 Euro wegen des Verstoßes nach Paragraph 37, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verhängt.
3. Der BF wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.3. Der BF wurde am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte der BF hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aus, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehmen würde.
An seiner Adresse in Österreich würde er mit XXXX leben. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Einen Deutschkurs habe der BF noch nicht gemacht, sei aber vom Willen getragen einen solchen zu besuchen. In seiner Heimat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und anschließend drei Jahre ein College für Maschinenbau absolviert.An seiner Adresse in Österreich würde er mit römisch 40 leben. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Einen Deutschkurs habe der BF noch nicht gemacht, sei aber vom Willen getragen einen solchen zu besuchen. In seiner Heimat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und anschließend drei Jahre ein College für Maschinenbau absolviert.
Seine Eltern, Bruder und Schwester, welche verheiratet seien, würden noch in Indien leben. Bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX, XXXX, gelebt. Der Lebensunterhalt sei von seinen Eltern finanziert worden, da er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Mitte XXXX habe er Indien verlassen. Dies sei ca. ein Monat bevor er nach Österreich gekommen sei gewesen.Seine Eltern, Bruder und Schwester, welche verheiratet seien, würden noch in Indien leben. Bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Der Lebensunterhalt sei von seinen Eltern finanziert worden, da er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Mitte römisch 40 habe er Indien verlassen. Dies sei ca. ein Monat bevor er nach Österreich gekommen sei gewesen.
Indien habe er wegen seiner Freundin, die er im College gehabt habe, verlassen. Ihr Vater sei der Personalassistent des MLA gewesen. Sie habe der Kaste der SC (scheduled caste) angehört, während der BF der Jat-Kaste angehört habe. Die Familie der Freundin sei gegen deren geführte Beziehung gewesen und habe deren Vater durch die Polizei Druck auf den BF ausgeübt, indem er auch von dessen Handlangern bedroht worden sei. Die Polizei habe den BF in Anzeigen involvieren wollen und deswegen habe der BF eine Ausreise aus Indien organisieren wollen.
Auf die Frage, welcher Religion seine Freundin angehört habe, gab dieser an, dass diese eine sogenannte Ramdasia sei. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben haben, dass sie Muslimin gewesen sei, gab der BF an, dass er gesagt habe, dass sie eine Ramdasia und eine SC sei. Wie der Vater der Freundin der BF geheißen habe, wisse der BF nicht.
Auf Nachfrage, wie die Freundin des BF geheißen habe, gab dieser nach langem Nachdenken an, dass er nur deren Rufnamen, welcher XXXX heiße, wisse. Der Name des Vaters habe den BF nicht interessiert und habe er den Namen seiner Freundin, welche er auch am College nur XXXX genannt habe, schon erwähnt. Die Beziehung mit seiner Freundin habe drei Jahre gedauert.Auf Nachfrage, wie die Freundin des BF geheißen habe, gab dieser nach langem Nachdenken an, dass er nur deren Rufnamen, welcher römisch 40 heiße, wisse. Der Name des Vaters habe den BF nicht interessiert und habe er den Namen seiner Freundin, welche er auch am College nur römisch 40 genannt habe, schon erwähnt. Die Beziehung mit seiner Freundin habe drei Jahre gedauert.
Er sei von sechs, sieben Männern, die in sein College gekommen seien dazu angehalten worden von diesem Mädchen abzulassen, da er ansonsten umgebracht werden würde. Dies sei im XXXX geschehen.Er sei von sechs, sieben Männern, die in sein College gekommen seien dazu angehalten worden von diesem Mädchen abzulassen, da er ansonsten umgebracht werden würde. Dies sei im römisch 40 geschehen.
Auf Vorhalt, dass der BF mit seiner Freundin drei Jahre zusammen gewesen sei und am Ende des dritten Jahres es zur Bedrohung gekommen sei, gab dieser auf die Frage, wann die Familie begonnen habe seine Freundin zu bedrohen an, dass es ein Collegefest gegeben habe, an dem er von den Cousins seiner Freundin mit dieser gesehen worden sei. Diese hätten der Familie des Mädchens berichtet. Die Polizei habe den BF bedroht, dass er ihn entweder wegen Drogen oder Terrorismus anzeigen würde und er sein ganzes Leben lang in einem Gefängnis verrotten würde. Dies habe man ihm im XXXX gesagt. Die Polizei sei dabei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn bedroht.Auf Vorhalt, dass der BF mit seiner Freundin drei Jahre zusammen gewesen sei und am Ende des dritten Jahres es zur Bedrohung gekommen sei, gab dieser auf die Frage, wann die Familie begonnen habe seine Freundin zu bedrohen an, dass es ein Collegefest gegeben habe, an dem er von den Cousins seiner Freundin mit dieser gesehen worden sei. Diese hätten der Familie des Mädchens berichtet. Die Polizei habe den BF bedroht, dass er ihn entweder wegen Drogen oder Terrorismus anzeigen würde und er sein ganzes Leben lang in einem Gefängnis verrotten würde. Dies habe man ihm im römisch 40 gesagt. Die Polizei sei dabei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn bedroht.
Mit seiner Freundin sei der BF mit dem Accountnamen "XXXX" nach wie vor in Kontakt.
Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte der BF durch den Einfluss des Vaters der Freundin von der Polizei eingesperrt zu werden. Vielleicht würde man ihn aber auch töten, da sie über die entsprechende Macht verfügen würden. Außerdem würden alle Männer, die aus dem Ausland zurückkehren würden, inhaftiert werden. Derzeit würde im Punjab die INC regieren. Wenn eine andere Partei an die Macht komme und der Vater seiner Freundin nicht mehr so einflussreich sein könne, würde dieser zurückkehren. Derzeit würde er seine Rache fürchten, da er mit diesem verfeindet sei.
4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vomXXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vomXXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Spruchpunkt römisch sechs. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich bei seiner Einvernahme am XXXX aus seinen eigenen Aussagen mehrere Widersprüche ergeben hätten. So gab der BF an, dass der Vater seiner damaligen Freundin Personalassistent eines Members of Legeslatives Assembly, also eines Abgeordneten, jedoch nicht eines Ministers, gewesen sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich bei seiner Einvernahme am römisch 40 aus seinen eigenen Aussagen mehrere Widersprüche ergeben hätten. So gab der BF an, dass der Vater seiner damaligen Freundin Personalassistent eines Members of Legeslatives Assembly, also eines Abgeordneten, jedoch nicht eines Ministers, gewesen sei.
Der BF habe entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung auch angegeben, dass seine Freundin keine Muslimin, sondern eine Ramdasia gewesen sei. Als der BF gebeten worden sei den Namen seiner Freundin anzugeben, gab dieser lediglich den Namen XXXX an und habe dazu erklärt, dass das ihr Rufname gewesen und ihr nur dieser bekannt gewesen sei. Gefragt, wie lange diese Beziehung mit dieser Frau bestanden habe, hätte der BF angegeben, dass er drei Jahre eine Beziehung geführt habe. Die Behauptung, dass dem BF nach einer dreijährigen Beziehung lediglich der Rufname seiner Freundin bekannt gewesen sei, entbehre jeglicher Lebenserfahrung.Der BF habe entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung auch angegeben, dass seine Freundin keine Muslimin, sondern eine Ramdasia gewesen sei. Als der BF gebeten worden sei den Namen seiner Freundin anzugeben, gab dieser lediglich den Namen römisch 40 an und habe dazu erklärt, dass das ihr Rufname gewesen und ihr nur dieser bekannt gewesen sei. Gefragt, wie lange diese Beziehung mit dieser Frau bestanden habe, hätte der BF angegeben, dass er drei Jahre eine Beziehung geführt habe. Die Behauptung, dass dem BF nach einer dreijährigen Beziehung lediglich der Rufname seiner Freundin bekannt gewesen sei, entbehre jeglicher Lebenserfahrung.
Der BF habe auch angegeben den Namen des Vaters der Freundin nicht zu wissen, weil ihn dies nicht interessiert habe. Diesem Umstand würde entgegenstehen, dass er genaue Angaben zum Beruf dieser Person gemacht habe und diese Person ein zentrales Element seines Fluchtvorbringens dargestellt habe.
Außerdem sei es für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, dass die Familie seiner Freundin erst am Ende des dritten Jahres von dieser Beziehung Kenntnis erlangt haben soll, da der BF weder vorgebracht noch in seinen Ausführungen den Anschein erweckt habe, dass er seine Beziehung in irgendeiner Form durch besondere Vorkehrungen oder durch besonderes Verhalten geheim gehalten habe.
In der Erstbefragung habe der BF angegeben von der Polizei festgenommen und bedroht worden zu sein. Des weiteres habe er sein Vorbringen betreffend der Bedrohung in seiner Einvernahme aufrecht erhalten und angegeben, dass Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie mit Anzeigen wegen "Drogen oder Terrorismus" bedroht hätten, wenn er nicht von der Beziehung mit seiner Freundin ablassen würde. Der Vorfall habe im XXXX stattgefunden. Eine Festnahme habe er in seiner Einvernahme nicht mehr vorgebracht. Außerdem habe er keine Details angeben können und den Vorfall nur oberflächlich beschrieben.In der Erstbefragung habe der BF angegeben von der Polizei festgenommen und bedroht worden zu sein. Des weiteres habe er sein Vorbringen betreffend der Bedrohung in seiner Einvernahme aufrecht erhalten und angegeben, dass Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie mit Anzeigen wegen "Drogen oder Terrorismus" bedroht hätten, wenn er nicht von der Beziehung mit seiner Freundin ablassen würde. Der Vorfall habe im römisch 40 stattgefunden. Eine Festnahme habe er in seiner Einvernahme nicht mehr vorgebracht. Außerdem habe er keine Details angeben können und den Vorfall nur oberflächlich beschrieben.
Es sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Vater seiner vermeintlichen Freundin zuerst im Februar Handlanger zu ihnen geschickt habe, um sie mit dem Umbringen bedrohen zu lassen und ein Monat später Polizisten ihn mit dem Einsperren bedroht hätten. Diese massive Abschwächung sei vor allem deshalb nicht schlüssig, da der BF nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Indien im XXXX die Beziehung zu seiner Freundin beendet habe, diese also im Zeitraum zwischen den beiden Bedrohungen weiterhin bestanden haben soll.Es sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Vater seiner vermeintlichen Freundin zuerst im Februar Handlanger zu ihnen geschickt habe, um sie mit dem Umbringen bedrohen zu lassen und ein Monat später Polizisten ihn mit dem Einsperren bedroht hätten. Diese massive Abschwächung sei vor allem deshalb nicht schlüssig, da der BF nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Indien im römisch 40 die Beziehung zu seiner Freundin beendet habe, diese also im Zeitraum zwischen den beiden Bedrohungen weiterhin bestanden haben soll.
Befragt, ob die Beziehung mit seiner Ausreise aus Indien beendet worden sei, habe der BF angegeben, dass dies der Wahrheit entsprechen würde, er aber mit seiner Freundin über Messenger in Kontakt stehen würde. Nach den "Accountnamen" seiner Freundin befragt, habe der BF angegeben, dass dieser "XXXX" geheißen habe. Um dies zu untermauern, habe der BF das "Facebookprofil" einer "XXXX" vorgezeigt und gemeint, auf deren offensichtlichen Widerspruch angesprochen, dass der Accountnahme geändert worden sei.
Insgesamt habe der BF in seiner Befragung drei verschiedene Namen zu seiner vermeintlichen Freundin vorgebracht, welche sich völlig unähnlich gewesen seien. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass der BF nach einer dreijährigen Beziehung lediglich den Rufnamen seiner vermeintlichen Freundin angeben habe können. Seine Angaben bezüglich des Accountnamens und dessen behauptete Änderung am Ende der Einvernahme seien völlig unglaubhaft, insbesondere deshalb, weil er selbst angegeben habe, 10 bis 15 mal mit seiner Freundin in Kontakt gestanden zu sein und wegen der vermeintlichen Änderung des Accountnamens selbst überrascht gewesen zu sein.
Eine konkrete, gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter habe er nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Der BF würde über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, sei arbeitsfähig und würde die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland gewährleistet sein.
5. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom XXXX erhoben.5. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom römisch 40 erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbefragung gem. § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbefragung gem. Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den indischen Staat sei für den BF deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung von diesem ausgehen würde.
Der BF habe seine Asylgründe bei der Befragung ausführlich dargelegt und sei dazu bereit gewesen zu jeder weiteren Frage entsprechend Stellung zu nehmen. Er habe sich des weiteres damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werden würde. Somit habe der BF alles in seiner Macht stehende gemacht, um beim Verfahrenslauf seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Name bzw. das Geburtsdatum des BF kann auf Grund mangelnder unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Auf Grund der ansonsten glaubwürdigen widerspruchsfreien Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der BF indischer Staatsbürger ist und aus dem Bundesstaat XXXX stammt und dort von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien gelebt hat1.1. Der Name bzw. das Geburtsdatum des BF kann auf Grund mangelnder unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Auf Grund der ansonsten glaubwürdigen widerspruchsfreien Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der BF indischer Staatsbürger ist und aus dem Bundesstaat römisch 40 stammt und dort von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien gelebt hat
Er gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religion der Sikhs an. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Er hat bis zur
12. Klasse die Grundschule und im Anschluss daran ein dreijähriges College für Maschinenbau besucht. Seine Muttersprache ist Punjabi. Sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister, welche verheiratet sind, leben nach wie vor in Indien. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern bzw. seiner Mitarbeit in der Landwirtschaft der Eltern bestritten.
1.2. Das darüber hinausgehende Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen, wonach er vom Vater seiner Freundin, welcher durch seine Tätigkeit Einfluss auf die Polizei geübt habe, um den BF wegen eines unterstellten Deliktes festzunehmen, ist unglaubwürdig. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF dadurch eine individuelle Verfolgung droht.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt neben einer zwölfjährigen Schulbildung über einen College Abschluss in Maschinenbau. Der BF sammelte zudem Arbeitserfahrung in der elterlichen Landwirtschaft und verfügt über familiären Anschluss im Heimatstaat.
1.4. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF wurde allerdings mit einer Strafverfügung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG belegt, da er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat ohne über die entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen.1.4. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF wurde allerdings mit einer