Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2179786-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.09.2017 in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 07.11.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.09.2017 in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am 07.11.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei und er gegen das AuslBG verstoßen habe. Überdies verfüge er nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt selbst aus legalen Quellen zu finanzieren.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei und er gegen das AuslBG verstoßen habe. Überdies verfüge er nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt selbst aus legalen Quellen zu finanzieren.
Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu, die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er nicht bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung betreten worden sei und über gesicherte Unterhaltsmittel für die Zeit bis zu seiner Ausreise (EUR 700) verfüge. Nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin bestünde aufgrund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und der Möglichkeit zur rechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, sodass eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Ein Einreiseverbot in der maximalen Dauer sei aufgrund des Verhaltens des BF und seines schützenswerten Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin nicht zulässig.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu, die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er nicht bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung betreten worden sei und über gesicherte Unterhaltsmittel für die Zeit bis zu seiner Ausreise (EUR 700) verfüge. Nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin bestünde aufgrund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und der Möglichkeit zur rechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, sodass eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Ein Einreiseverbot in der maximalen Dauer sei aufgrund des Verhaltens des BF und seines schützenswerten Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin nicht zulässig.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.12.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF reiste am XXXX.2017 mit seinem bis 2022 gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Er verblieb auch nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer weiterhin im Bundesgebiet. Von 02.03.2017 bis 09.11.2017 war er in Wien mit Hauptwohnsitz bei XXXX als Unterkunftgeberin gemeldet.Der BF reiste am römisch 40 .2017 mit seinem bis 2022 gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Er verblieb auch nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer weiterhin im Bundesgebiet. Von 02.03.2017 bis 09.11.2017 war er in Wien mit Hauptwohnsitz bei römisch 40 als Unterkunftgeberin gemeldet.
Der BF verfügt in Österreich weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch über eine Bewilligung nach dem AuslBG. Ab 01.03.2017 war er (bis 24.09.2017) bei der XXXX GmbH im XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Davor war er im Bundesgebiet von 01.04.2012 bis 31.12.2012, von 18.04.2013 bis 05.02.2014, von 06.05.2014 bis 31.08.2014, von 01.09.2014 bis 19.12.2014 (im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung), von 11.04.2015 bis 20.12.2015 und von 01.04.2016 bis 22.12.2016 bei demselben Unternehmen sowie von 06.04.2010 bis 30.04.2010 bei der XXXX OEG und von 17.02.2015 bis 28.02.2015 bei XXXX als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Von 31.03.2010 bis 28.06.2010 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 22.09.2010 bis 17.12.2010 und von 11.04.2011 bis 07.07.2011 mit Nebenwohnsitz.Der BF verfügt in Österreich weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch über eine Bewilligung nach dem AuslBG. Ab 01.03.2017 war er (bis 24.09.2017) bei der römisch 40 GmbH im römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig. Davor war er im Bundesgebiet von 01.04.2012 bis 31.12.2012, von 18.04.2013 bis 05.02.2014, von 06.05.2014 bis 31.08.2014, von 01.09.2014 bis 19.12.2014 (im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung), von 11.04.2015 bis 20.12.2015 und von 01.04.2016 bis 22.12.2016 bei demselben Unternehmen sowie von 06.04.2010 bis 30.04.2010 bei der römisch 40 OEG und von 17.02.2015 bis 28.02.2015 bei römisch 40 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Von 31.03.2010 bis 28.06.2010 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 22.09.2010 bis 17.12.2010 und von 11.04.2011 bis 07.07.2011 mit Nebenwohnsitz.
Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 verfügte der BF über einen Bargeldbetrag von ca. EUR 700. Es kann nicht festgestellt werden, woher diese Mittel stammen. Der BF konnte keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aus legalen Quellen nachweisen. Er wird von seinem Vater, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.
Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2017 lebte der BF in Serbien, wo auch seine Mutter lebt. Er bewohnte dort ein Haus, das in seinem Miteigentum steht. Der BF ist Vater einer minderjährigen und einer volljährigen Tochter, die gemeinsam mit ihrer Mutter, seiner Ex-Frau, in Serbien leben. In Österreich leben der Vater, eine Schwester und ein Onkel des BF.
Der BF spricht Serbisch. Er besuchte in Serbien die Grundschule und war dort in der Landwirtschaft tätig. Er ist in Serbien krankenversichert.
Der BF führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit kroatischen Wurzeln, die in XXXX wohnt. Er lernte seine Partnerin ungefähr im August 2016 in XXXX kennen. Er möchte sie heiraten; ein konkretes Hochzeitsdatum steht noch nicht fest.Der BF führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit kroatischen Wurzeln, die in römisch 40 wohnt. Er lernte seine Partnerin ungefähr im August 2016 in römisch 40 kennen. Er möchte sie heiraten; ein konkretes Hochzeitsdatum steht noch nicht fest.
Der BF hat keine darüber hinausgehenden familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Es können auch keine solchen Bindungen in Bezug auf andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten festgestellt werden.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Identität des BF wurde durch seinen bis 11.01.2022 gültigen serbischen Reisepass mit der Nr. XXXX, mit dem er sich gegenüber den einschreitenden Beamten am 25.09.2017 auswies, belegt. Das Einreisedatum in den Schengenraum ergibt sich aus dem letzten Einreisestempel im Reisepass des BF (XXXX) und der damit übereinstimmenden Aussage des BF. Als Grund für die Einreise gab der BF an, dass er seine Familie und Lebensgefährtin besuchen wollte, wobei ihm bewusst war, dass er die zulässige (visumsfreie) Aufenthaltsdauer überschritt.Die Identität des BF wurde durch seinen bis 11.01.2022 gültigen serbischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , mit dem er sich gegenüber den einschreitenden Beamten am 25.09.2017 auswies, belegt. Das Einreisedatum in den Schengenraum ergibt sich aus dem letzten Einreisestempel im Reisepass des BF (römisch 40 ) und der damit übereinstimmenden Aussage des BF. Als Grund für die Einreise gab der BF an, dass er seine Familie und Lebensgefährtin besuchen wollte, wobei ihm bewusst war, dass er die zulässige (visumsfreie) Aufenthaltsdauer überschritt.
Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich - weitgehend übereinstimmend mit seiner Verantwortung vor dem BFA - aus dem Versicherungsdatenauszug. Demnach war er im Jahr 2017 sechs Monate, im Jahr 2016 acht Monate, im Jahr 2015 acht Monate, im Jahr 2014 zehn Monate, im Jahr 2013 acht Monate, im Jahr 2012 für acht Monate und im Jahr 2010 für 1 Monat bei zwei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter (voll-)versichert erwerbstätig. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergeben sich eine Hauptwohnsitzmeldung ab 02.03.2017 und weitere Wohnsitzmeldungen in den Jahren 2011 und 2010.
Die Lebenssituation des BF in Serbien ergibt sich aus seiner schlüssigen und plausiblen Darstellung gegenüber dem BFA. Seine Serbischkenntnisse stehen im Einklang mit seiner Herkunft und seinem Schulbesuch in Serbien. Eine Verständigung mit dem seiner Einvernahme hinzugezogenen Dolmetscher für diese Sprache war problemlos möglich. Die Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und in Serbien sowie zu der Lebensgemeinschaft beruhen auf seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab an, dass er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten, es jedoch noch kein Datum für die Hochzeit gebe.
Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF basieren auf seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA. Der BF machte keine Angaben zur Herkunft der EUR 700, über die er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA verfügte. Es gibt auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, aus welcher Quelle diese Mittel stammten, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss.
Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF, einem Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter, sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Dies korrespondiert mit seiner Erwerbstätigkeit in Serbien und in Österreich.
Die Unbescholtenheit des BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Land.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF nach 1994 ein Aufenthaltstitel in Österreich oder eine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde. Dies wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Auch im Fremdenregister ist keine Aufenthaltsgenehmigung dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien und die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien und die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer