TE Bvwg Beschluss 2018/6/12 W171 2184534-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W171 2184534-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl.: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl.: römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gleichsam zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gleichsam zurückgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.1.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.

1.3 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 wurde festgestellt, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorlagen. Eine Revision gegen die Entscheidung des BVwG wurden bisher nicht eingebracht.1.3 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 wurde festgestellt, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorlagen. Eine Revision gegen die Entscheidung des BVwG wurden bisher nicht eingebracht.

1.4 Am 06.06.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF eine weitere Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Schubhaftbeschwerde) bei Gericht eingebracht und die nunmehr eingetretene Rechtswidrigkeit der Haft aufgrund der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den vom BF am 26.01.2018 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz behauptet.1.4 Am 06.06.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF eine weitere Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (Schubhaftbeschwerde) bei Gericht eingebracht und die nunmehr eingetretene Rechtswidrigkeit der Haft aufgrund der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den vom BF am 26.01.2018 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz behauptet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

1. Feststellungen:

Das Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2918 wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 18.05.2918 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision ist zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde noch nicht abgelaufen. Das Beschwerdeverfahren aufgrund der Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist noch nicht abgeschlossen. Eine Revision wurde nicht eingebracht.Das Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2918 wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 18.05.2918 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision ist zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde noch nicht abgelaufen. Das Beschwerdeverfahren aufgrund der Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist noch nicht abgeschlossen. Eine Revision wurde nicht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt und die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben aus dem Schubhaftakt der Behörde. Eine Revision ist nicht aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses XXXX vom 17.05.2018 tritt erst nach Ablauf der gesetzlich normierten sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Revision ein. Die Entscheidung vom 17.05.2018 wurde der Rechtsvertretung des BF am 18.05.2018 zugestellt und läuft daher die Revisionsfrist zumindest noch bis zum 29.06.2018. Das Beschwerdeverfahren war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde (06.06.2018) noch nicht abgeschlossen. Der Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen eben diese Schubhaft stand die Gerichtsanhängigkeit entgegen und war die Beschwerde daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses römisch 40 vom 17.05.2018 tritt erst nach Ablauf der gesetzlich normierten sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Revision ein. Die Entscheidung vom 17.05.2018 wurde der Rechtsvertretung des BF am 18.05.2018 zugestellt und läuft daher die Revisionsfrist zumindest noch bis zum 29.06.2018. Das Beschwerdeverfahren war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde (06.06.2018) noch nicht abgeschlossen. Der Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen eben diese Schubhaft stand die Gerichtsanhängigkeit entgegen und war die Beschwerde daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Kostenbegehren:

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, war auch der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat im Verfahren einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen gestellt. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG waren ihr daher Kosten im geltend gemachten Umfang zuzusprechen.Da die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, war auch der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat im Verfahren einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen gestellt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG waren ihr daher Kosten im geltend gemachten Umfang zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Anhängigkeit, formelle Rechtskraft, Kostenersatz, Revisionsfrist,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2184534.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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