Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I414 2014580-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten, vom 03.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten, vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2014 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf.
Er stellte am Tag seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014, Zl. XXXX, negativ beschieden wurde. Es wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2015, GZ I403 2014580-1/6E, als unbegründet abgewiesen.Er stellte am Tag seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014, Zl. römisch 40 , negativ beschieden wurde. Es wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2015, GZ I403 2014580-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Am 09.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017, Zl. XXXX, wurde dieser wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wiederum keine Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017, GZ I417 2014580-2/4E, bestätigt und eine wiederum dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2018, Zl. Ra 2018/01/0044, zurückgewiesen.Am 09.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde dieser wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wiederum keine Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017, GZ I417 2014580-2/4E, bestätigt und eine wiederum dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2018, Zl. Ra 2018/01/0044, zurückgewiesen.
Am 27.03.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" nach § 56 Abs 1 AsylG. Gleichzeitig wurde in eventu die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG beantragt.Am 27.03.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Gleichzeitig wurde in eventu die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt.
Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung und Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, es müsse aber noch das laufende Verfahren abgewartet werden.
Mit Schreiben von 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, von einer Zusage der nigerianischen Botschaft betreffend Ausstellung von Dokumenten keine Kenntnis zu haben. Unabhängig davon verweist er auf seinen Gesundheitszustand und die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine adäquate medizinische Versorgung wäre in Nigeria nicht möglich. Auch teilte er mit, dass er seiner Quartierzuweisung nicht Folge leisten und in der bisherigen Unterkunft wohnen bleiben werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 27.03.2018 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 27.03.2018 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bekämpft werde der Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II. bis IV.. Da das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf den noch behördenanhängigen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht abgeschlossen sei, bestehe daher zum gegebenen Zeitpunkt keine nachvollziehbare Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Diese sei aufgrund von Aktivitäten betreffend der Wiederherstellung von Biafra und der Mitgliedschaft bei IPOB zudem nicht mehr gegeben. Angeschlossen wurde ein Schreiben des Kulturvereins Inigenious People of Biafra vom 28.05.2018.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bekämpft werde der Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.. Da das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf den noch behördenanhängigen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht abgeschlossen sei, bestehe daher zum gegebenen Zeitpunkt keine nachvollziehbare Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Diese sei aufgrund von Aktivitäten betreffend der Wiederherstellung von Biafra und der Mitgliedschaft bei IPOB zudem nicht mehr gegeben. Angeschlossen wurde ein Schreiben des Kulturvereins Inigenious People of Biafra vom 28.05.2018.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2018 übermittelt und langten in der zuständigen Gerichtsabteilung I414 am 05.06.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Es wurden bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Friseur. Er verfügt über familiäre Kontakte in Nigeria.
Dem Beschwerdeführer wurden in Österreich Medikamente verschrieben, die er weiterhin einnehmen soll. Es handelt sich um antihypertensive Medikamente, die auch in Nigeria erhältlich sind. Er ist ansonsten gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer weist kein überdurchschnittliches Maß an sozialer oder integrativer Verfestigung in Österreich auf. Er lebte bis 04.05.2018 in einer von der staatlichen Grundversorgung zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft und bezog bis dahin Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung A2 absolviert. Ansonsten weist er keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.
Er ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Weitere vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis (Meningitis cerebrospinalis), Sichelzellanämie, Typhus usw. Die Behandlung erfolgt nach Vorlage der ID-Karte durch den Beitragszahler. Beitragszahler sind berechtigt, ihren primären Gesundheitsdienst nach sechs Monaten, in denen die HMO Zahlungen für die gleisteten Dienste an den Gesundheitsdienst leistet, zu wechseln, wenn sie mit dem bereitgestellten Service nicht zufrieden sind. Die Behandlung erfolgt nach Vorlage der ID-Karte durch den Beitragszahler. Voraussetzung für die Behandlung im Krankenhaus ist es erforderlich, eine Kaution zu hinterlegen, bevor die Behandlung erfolgt, und die Behandlung muss bei ihrem Abschluss vollständig bezahlt werden.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu GZ I403 2014580-1 und I417 2014580-2, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.05.2018, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystems.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der positiven Identifizierung als solcher durch die nigerianische Delegation am 13.04.2018 (AS 765-767). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten und der noch nicht ausgestellten Ersatzreisedokumente steht seine weitere Identität (Name und Geburtsdatum) nicht zweifelsfrei fest und handelt es sich daher um eine Verfahrensidentität. des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage seines Reisepasses belegt.
Seine bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten. Mittels Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit zumindest Ende des Jahres 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 04.06.2018 ab.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, in Nigeria aber nach wie vor Familienangehörige aufhältig sind, leiten sich aus den bisherigen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben auf dem Antragsformular ab. Seine bisherigen Lebensumstände in Nigeria konnten aus den bisherigen und unbestrittenen Feststellungen in den Asylverfahren übernommen werden.
Sein Gesundheitszustand und die Einnahme von Medikamenten belegt ein fachärztlicher Befundbericht. Für das angegebene Leiden des Beschwerdeführers sind in seinem Herkunftsstaat nicht dieselben Medikamente erhältlich, allerdings kann auf eine Reihe anderer zugegriffen werden. Dies ergibt sich aus einer Aufstellung der Essential Medicines List of Nigeria 2016, Seite 8 (http://www.health.gov.ng/doc/Essential%20Medicine%20List%20(2016)%206th%20Revision.pdf;
Zugriff am 07.06.2018).
Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer Zertifikate über die Absolvierung der Deutschprüfung im Niveau A2, eine Unterstützungserklärung des örtlichen Pfarrers, der Diözese sowie von Frau H.. Eine sonstige, darüber hinausgehende Form der Integration, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, konnte der Beschwerdeführer nicht belegen.
Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein überdurchschnittliches Maß an Integration aufweist, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Demnach stellen sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).
Wie sich aus Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem vom 04.06.2018 ergibt, bezog der Beschwerdeführer bis 04.05.2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Davon wurde er abgemeldet, da er sich nicht bereit erklärte, ein ihm zugewiesenes Quartier zu beziehen und in seiner bisherigen Unterkunft wohnen blieb.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: