RS OGH 2018/2/20 10Ob68/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B

Rechtssatz

In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, wird der nicht befreite Mittäter  nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132021

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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