Norm
ABGB §896Rechtssatz
In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, wird der nicht befreite Mittäter nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132021Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019