TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 W235 2190879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2190881-1/2E

W235 2190878-1/2E

W235 2190880-1/2E

W235 2190879-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.02.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/0985/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.02.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/0985/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.

Syrien, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0985/2017, zu Recht erkannt:Syrien, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0985/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 28.02.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Geschwister des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .11.1999, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2017, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 28.02.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Geschwister des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .11.1999, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2017, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der vier Beschwerdeführer;

* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2017, mit dem der Bezugsperson aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX .09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (Zl. XXXX );* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2017, mit dem der Bezugsperson aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 .09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (Zl. römisch 40 );

* Geburtsurkunden der vier Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX .02.2017 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. am XXXX .02.2017 (Erstbeschwerdeführer), jeweils in deutscher Übersetzung vorgelegt;* Geburtsurkunden der vier Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 .02.2017 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. am römisch 40 .02.2017 (Erstbeschwerdeführer), jeweils in deutscher Übersetzung vorgelegt;

* Auszüge aus dem Zivilstandsregister betreffend die vier Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX .02.2017 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. am XXXX .02.2017 (Erstbeschwerdeführer), jeweils in deutscher Übersetzung vorgelegt;* Auszüge aus dem Zivilstandsregister betreffend die vier Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 .02.2017 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. am römisch 40 .02.2017 (Erstbeschwerdeführer), jeweils in deutscher Übersetzung vorgelegt;

* Auszug aus dem Familienstandesregister der arabisch-syrischen Bürger vom XXXX .02.2017, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson und des Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführerin zu entnehmen sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt);* Auszug aus dem Familienstandesregister der arabisch-syrischen Bürger vom römisch 40 .02.2017, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson und des Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführerin zu entnehmen sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* Bescheinigung über Bestätigung einer Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .05.1999 mit dem Inhalt, dass die Eheleute vorbrachten, die Ehe tatsächlich am XXXX .01.1998 geschlossen zu haben (in deutscher Übersetzung vorgelegt);* Bescheinigung über Bestätigung einer Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .05.1999 mit dem Inhalt, dass die Eheleute vorbrachten, die Ehe tatsächlich am römisch 40 .01.1998 geschlossen zu haben (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* Heiratsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .02.2017, der als "Datum der Eheschließung" der XXXX .01.1998 und zu entnehmen ist (in deutscher Übersetzung vorgelegt);* Heiratsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .02.2017, der als "Datum der Eheschließung" der römisch 40 .01.1998 und zu entnehmen ist (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* deutsche Übersetzung der Personalausweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und

* Familienbuch vom XXXX .05.1999* Familienbuch vom römisch 40 .05.1999

1.2. Am 05.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Familienmitglieder mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.1.2. Am 05.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Familienmitglieder mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom XXXX .01.2017, habe. Die Bezugsperson sei am XXXX .11.1999 geboren und daher volljährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson bereits volljährig sei und kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und es sich daher zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom römisch 40 .01.2017, habe. Die Bezugsperson sei am römisch 40 .11.1999 geboren und daher volljährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson bereits volljährig sei und kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und es sich daher zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

1.3. In der Folge langte eine im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson jedoch asylberechtigt und sei daher auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG [Anm.:1.3. In der Folge langte eine im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson jedoch asylberechtigt und sei daher auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG [Anm.:

Familienzusammenführungsrichtlinie] anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe in Einklang mit der Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, der vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Ferner werde auf ein Vorabentscheidungsersuchen aufmerksam gemacht, das derzeit am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei. In der Sache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Generalanwalt vertrete in der gegenständlichen Rechtssache die Meinung, dass ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger, der während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde und dem in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, immer noch als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 2 lit. f Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen sei.Familienzusammenführungsrichtlinie] anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe in Einklang mit der Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie, der vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Ferner werde auf ein Vorabentscheidungsersuchen aufmerksam gemacht, das derzeit am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei. In der Sache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Generalanwalt vertrete in der gegenständlichen Rechtssache die Meinung, dass ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger, der während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde und dem in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, immer noch als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Artikel 2, Litera f, Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen sei.

1.4. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2018 seinerseits eine ergänzende Stellungnahme, in welcher zunächst auf die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG verwiesen wurde, wonach nur bei antragstellenden Kindern darauf abgestellt werde, dass die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Auch sei im vorliegenden Fall kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben, das einer Eltern- / minderjährigen Kind Beziehung gleichkomme. Daher bleibe das Bundesamt bei seiner ursprünglichen Stellungnahme.1.4. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2018 seinerseits eine ergänzende Stellungnahme, in welcher zunächst auf die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG verwiesen wurde, wonach nur bei antragstellenden Kindern darauf abgestellt werde, dass die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Auch sei im vorliegenden Fall kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben, das einer Eltern- / minderjährigen Kind Beziehung gleichkomme. Daher bleibe das Bundesamt bei seiner ursprünglichen Stellungnahme.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 08.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Wiederholung des Vorbringens aus der Stellungnahme vom 19.12.2017 unter Verweis auf das [zum damaligen Zeitpunkt anhängige] Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-550/16 ausgeführt, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen auf die Frage abziele, wie lange die Eigenschaft als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der Richtlinie und das damit verbundene Recht auf Familienzusammenführung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus erhalten bleibe. Die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen sei daher von grundsätzlicher Relevanz für den vorliegenden Fall und hätte das Bundesamt das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage aussetzen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Damit verstoße das Bundesamt gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 16.11.2016 ausgesprochen habe, dass "derartige Feststellungen zu treffen" und gegebenenfalls das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage auszusetzen sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/0985/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff fallen würden. Ergänzend wurde angeführt, dass betreffend die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/68/EG darauf hinzuweisen sei, dass die erwähnte Richtlinie keine Aussage darüber treffe auf welchen Zeitpunkt - der Antragstellung oder der Entscheidung - abzustellen sei. Ferner sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG unterlägen. Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen. Hinsichtlich der angesprochenen Aussetzung werde festgehalten, dass dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum sei, davon abgesehen der Beschwerdefall entscheidungsreif sei und auch die Frage im erwähnten Vorabentscheidungsersuchen wegen der anders gelagerten Fallgestaltung für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof - als vorlagepflichtiges Gericht - in Entscheidungen, in denen gleichgelagerte Sachverhalte wie der gegenständliche zugrunde gelegen seien, keine Veranlassung gesehen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten und das Verfahren auszusetzen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/0985/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass Paragraph 35, Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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