Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2178807-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1090866910-151542220, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1090866910-151542220, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass es Streitigkeiten mit "Hindus" gegen habe. In der Nähe ihres Hauses habe es ein Gebetshaus der Hindus gegeben. Weil diese Lautsprecher verwenden würden, habe es Streitigkeiten gegeben. Der Gebetsleiter habe die Familie des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht, weil sie Sikhs seien. Seine Eltern hätten ihn retten wollen und ihn losgeschickt. Eigentlich seien die USA sein Zielland gewesen und habe er zunächst gar nicht gewusst, dass er sich in Österreich befinde. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Hindus ihn töten würden.
2. Am 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Kaste der Lubana angehöre. Er beherrsche die Sprachen Punjabi, Hindi sowie Englisch in Wort und Schrift und könne etwas Deutsch. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Bundesstaat Punjab gelebt, wo nach wie vor seine Eltern sowie zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln und Tanten) leben würden. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule und weitere drei Jahre ein College besucht, welches er mit einem "Bachelor of Arts" abgeschlossen habe. Zusätzlich habe er ein IELTS-Zertifikat absolviert. Neben dem Studium habe er seinen Eltern in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. In Indien habe er keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Während des Studiums haben Probleme angefangen, die mit der Zeit immer größer geworden sind. Ich bin Sikh und in unserer Ortschaft wohnen viele Hindus. Es gibt immer zwischen den beiden Religionen Probleme. Die Hindus haben immer über die Sikh Scherze gemacht, wenn in unserem Sikhtempel der Lautsprecher lauter war, haben sie Einwände gehabt, warum in diese Richtung der Lautsprecher ist und nicht in die andere. Oder sonst irgendwelche Kommentare gegeben. In diesen Streitereien war ich immer an der vorderen Front und sie haben mich als Zielscheibe gemacht, weil viele Leute in unserer Gruppe die relativ alt waren. Ich war einer von den jüngsten. Es ist einige Male zwischen uns Streitereien gegeben. Ich bin ein oder zwei Mal mit dem Leben davon gekommen. Sie haben mich weiter mit der Tötung bedroht. Sie haben gesagt, wir werden mich schwer verletzten und meine Arme und Beine brechen. Es könnte auch zum Tod führen, so haben sie mich bedroht. Wegen der Gefahr haben meine Familie gesagt, ich soll ins Ausland und mein Leben retten.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja.
LA: Konkretisieren Sie das Vorbringen, machen Sie detaillierte Angaben!
VP: Die ganzen Streitereien sind in unserem Dorf passiert.
Wh. der Frage: Erstatten Sie mir ein umfangreiches Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund. Ihre Angaben sind sehr vage und unkonkret.
VP: Zurzeit habe ich keine Beweise dafür.
LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu Ihrem Vorbringen.
VP: Die Ursache habe ich bereits genannt. Wenn jemand jeden Tag ein Problem hat, egal ob ein kleines oder großes, kann man doch kein normales Leben führen oder einer Arbeit nachgehen.
Wh. der Frage: Nennen Sie mir alle Geschehnisse und Details um Ihren Fluchtgrund. Warum sind Sie geflohen?
VP: Es gab ein paar Mal Streitereien gehabt. Ich kann nicht sagen wo und wann es war. Ich kann mich nicht mehr erinnern wann es war. Ich habe keine Beweise dafür, weil unser Ort weit weg von der Stadt ist. Dort kommen keine Medienleute die das dokumentieren oder Fotos machen. Ich selbst habe auch kein Handy oder sonstiges moderne Gerät gehabt, wo ich das Geschehen dokumentieren konnte um es als Beweis vorlegen zu können.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja.
LA: Wie oft wurden Sie bedroht?
VP: Zwei bis drei Mal gab es große Streitereien. Kleine Streitereien haben immer stattgefunden.
LA: Wann fanden diese Vorfälle genau statt! Geben Sie mir einen zeitlichen Überblick!
VP: Das war von Februar 2015 bis Juni 2015.
LA: Wie gestalteten sich diese Vorfälle?
VP: Wenn wir im Sikhtempel einen Lautsprecher gestellt haben, hat es Streitereien gegeben. Die einflussreichen Leute im Dorf haben das aber friedlich gelöst. Einige Male wenn wir ein religiöses Fest gefeiert haben, haben diese Leute wieder Probleme gemacht. Irgendwas haben sie immer mit uns gestritten.
Wh. der Frage. Wie gestalteten sich diese Streitereien? Machen Sie detailliertere Angaben!
VP: Meistens hat es immer nur lautere Diskussionen gegeben. Ein paar Mal gab es aber auch Handgreiflichkeiten.
LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Streitereien!
VP: Ich habe alles gesagt, wie diese Streitereien stattgefunden haben.
LA: Mehr können Sie darüber nicht angeben? (Zeitpunkte Ihrer Streitereien, Geschehnisse rund um Ihre Streitereien etc.)
VP: Nein.
LA: Erzählen Sie mir etwas über diese großen Streitereien, die Sie gehabt haben!
VP: Einmal wollten wir in unserem Dorf eine Prozession feiern und das zweite Mal der Streit mit dem Lautsprecher beim Sikhtempel.
Wh. der Frage: Können Sie mir etwas über diese großen Streitereien erzählen?
VP: Zwei Mal waren diese Handgreiflichkeiten, aber sprachliche Streitigkeiten haben immer wieder stattgefunden. Befragt gebe ich an, dass ich ein Mal bin ich geschlagen worden bin und ein Mal haben wir die Gegenseite geschlagen und sie haben uns zurück geschlagen.
LA: Mehr können Sie dazu nicht angeben?
VP: Nein, das ist alles.
LA: Wie haben Sie Ihre Religion in Indien ausgeübt?
VP: Ich bin in der Früh und am Abend in den Tempel gegangen und wenn ich keine Zeit hatte habe ich zu Hause die Gebete verrichtet. Normal dürfte sich ein Sikh nicht die Haare schneiden, aber da bin ich nicht so genau, ich habe meine Haare kurz.
LA: Seit wann üben Sie Ihre Religion aus?
VP: Seit meiner Kindheit.
LA: Seit wann haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Als ich studierte, ca. im Jahr 2011.
LA: Gab es besondere oder wichtige Vorfälle/Ereignisse als Sie im Tempel waren?
VP: Sie meinen ob es einen Streit gab?
Wiederholung der Frage!
VP: Es gab einen Streit als wir eine Prozession veranstalteten.
LA: Gab es andere Vorkommnisse?
VP: Nur an dem einen Tag.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Ja.
LA: Nennen Sie mir die konkreten Probleme!
VP: Die Hindus haben sich über unsere Religion lustig gemacht. Es gab Streitereien, ich wurde geschlagen, die Probleme wurden immer größer.
LA: Machen Sie mir genauere Angaben über Ihre Probleme als gläubiger Sikh, Ihre Angaben sind nicht genügend substantiiert!
VP: Die Hindus sind die Mehrheit in unserem Dorf, sie machen immer Probleme und machen Scherze über unsere Religion. Sie lasse uns nicht unsere Religion ausüben.
Wiederholung der Frage! Machen Sie mir detailreiche Angaben über Ihre Probleme!
VP: Es gab viel Streitereien, aber hauptsächlich waren es zwei Streitereien, wo ich geschlagen wurde und bedroht wurde. Sie haben mir gesagt, sie werden meine Arme und Beine brechen.
LA: Sind Ihre Familienangehörige gläubige Sikh?
VP: Ja.
LA: Warum können Ihre Familienangehörigen noch weiterhin im Dorf leben?
VP: Weil immer an der vorderen Front war.
LA: Waren Sie bei einer anderen Polizeiinspektion oder der Oberbehörde der Polizei oder haben Sie sich einen Rechtsanwalt genommen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich einen Anwalt genommen?
VP: Nein, ich habe nicht so viel Geld gehabt um einen Rechtsanwalt einzuschalten.
LA: Wie finanzierten Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Indien?
VP: Ich war von meinem Vater abhängig. Meine Familie hatte eine eigene Landwirtschaft und hatte diese betrieben.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?
VP: Meine Gegner können mich töten. Sie würden mich angreifen, sie können meine Arme und Beine brechen. Sie können mir körperlichen Schaden hinzufügen, sodas ich den Rest meines Lebens invalid bleibe
(...)".
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Er arbeite als Essenslieferant und verdiene damit ungefähr 1.000,-- bis 1.200,-- Euro monatlich. In seiner Freizeit lerne er zu Hause über das Internet Deutsch, gehe Laufen und mache Gymnastik. Zum Freundes- und Bekanntenkreis führte er an, dass er viele Inder und Österreicher kenne. In seiner Arbeit komme er in Kontakt mit Leuten und sehe, wie sie miteinander umgehen würden. Von seinen österreichischen Freunden wisse er, welche Traditionen es in Österreich gebe und wie man sich benehmen müsse. Er habe einen österreichischen Freund, mit welchem er regelmäßig in die Kirche gehe, weil er die Religion und die Österreicher besser kennenlernen wolle. In den Sikh-Tempel gehe er auch. Der Beschwerdeführer habe keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert.
Zu seiner Familie in Indien habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis; er stehe in Kontakt mit seinen Verwandten, und zwar meistens per Telefon.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 14 Tage für die Abgabe einer etwaigen Stellungnahme gegeben.
3. Mit Eingabe vom 10.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Artikel über die allgemeine Lage der Sikhs in Indien vorgelegt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Während der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe ausführlich geschildert habe, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die geringste Anstrengung unternommen, diese zu verifizieren oder zu falsifizieren. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal aus den Länderberichten zu Indien ersichtlich sei, dass es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Sikhs und Hindus komme. Unter Beiziehung von Mitarbeitern der österreichischen Vertretungsbehörden bzw. durch Sachverständige hätte die Behörde die Glaubwürdigkeit des Vorbringens überprüfen können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch in Wort und Schrift, sowie etwas Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab, wo er zwölf Jahre die Grundschule und danach drei Jahre ein College besuchte, welches er mit einem Bachelor of Arts (B.A.) abschloss. Weiters verfügt er über ein IELTS-Zertifikat (International English Language Testing System). Der Beschwerdeführer lebte in Indien gemeinsam mit seinen Eltern und arbeitete neben dem Studium in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er arbeitet als Essenslieferant und verdient 1.000,-- bis 1.200,-- Euro monatlich. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er lernt Deutsch über das Internet und hat im Bundesgebiet österreichische sowie indische Freunde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Weiters verfügt er in Indien über zahlreiche Verwandte (Onkeln und Tanten). Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen: