RS OGH 2022/10/24 5Ob43/18m, 5Ob142/22a

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Norm

WEG 1948 §2

Rechtssatz

Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132025

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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