Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2142741-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. 1047450103-140255721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. 1047450103-140255721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG idF, § 9 BFA-VG idF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idF, Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme und in Kabul 10 Jahre die Grundschule besucht habe. Im Heimatland würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Sein Vater sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der instabilen Sicherheitslage und aufgrund von wirtschaftlichen Problemen verlassen habe. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er keine Zukunft.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.04.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Nangarhar geboren worden sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und ledig sei. Sein Vater sei vor neun Jahren verstorben; er sei Landwirt gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Mutter, seine Geschwister und er von der familiären Landwirtschaft gelebt; zudem habe er als Hilfsarbeiter im Baubereich gearbeitet. In seinem Heimatdorf habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Elternhaus gelebt. In der Provinz Nangarhar würden auch ein Onkel des Beschwerdeführers sowie eine verheiratete Tante leben. Er habe zurzeit keinen Kontakt mit seiner Familie im Heimatland. Er sei in Kabul bis zur 10. Klasse in die Schule gegangen; dies sei eine staatliche Schule gewesen. Er sei alleine dort gewesen, um die Schule zu besuchen; seine Familie habe im Dorf gelebt. Die Taliban in seinem Dorf hätten geglaubt, dass er in Kabul nicht die Schule besuche, sondern für die nationale Sicherheit arbeite, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Schule in Kabul in der 10. Klasse zu verlassen und zurück ins Dorf zu gehen. Auf die Frage, wie die Taliban darauf gekommen seien, dass er für die nationale Sicherheit in Kabul arbeiten könnte, gab der Bescherdeführer an, dass sie dies deshalb geglaubt hätten, da er vom Dorf immer nach Kabul gefahren sei und in den Ferien wieder ins Dorf zurückgekommen sei.
Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Fluchtgründe habe. Er habe in Kabul die Schule besucht und die Taliban hätten ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass er für die nationale Sicherheit arbeite. Der zweite Grund sei, dass die Cousins seines Vaters gemeint hätten, dass ihr Grundstück ihnen gehören würde; dieses Grundstück habe er aber verkauft. Der dritte Grund sei gewesen, dass sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX ein Arbaki gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch eine Waffe getragen und sei mit ihm gemeinsam gegen die Taliban gewesen. Sein Onkel XXXX habe Feinde gehabt, deshalb sei der Beschwerdeführer mit ihm bewaffnet unterwegs gewesen, damit ihm die Feinde nichts hätten antun können. Die Taliban hätten vor ca. drei Jahren eine Mine platziert, welche explodiert sei, wobei sein Onkel und zwei seiner Freunde ums Leben gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch mit ihnen unterwegs gewesen. Da er jedoch ein wenig abseits gestanden sei, sei er unverletzt geblieben. Nach dem Tod seines Onkels XXXX habe sein Onkel XXXX, welcher bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei, gemeinsam mit der Familie der Getöteten auf die Taliban geschossen und einige getötet. Die Taliban hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer auf sie geschossen habe, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auf die Frage, wie sein Onkel XXXX nach wie vor in der Heimatregion leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Angst lebe und auch nur selten nach Hause komme. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht in Kabul geblieben sei, wenn die Lage in der Heimatregion so gefährlich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage überall schlecht sei. Auf Vorhalt, wie es möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul 10 Jahre die Schule besucht habe, in dieser Zeit nichts geschehen sei und dann plötzlich die Taliban ihm vorgeworfen hätten, für die nationale Sicherheit zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht 10 Jahre in Kabul die Schule besucht habe, sondern nur zwei Jahre; davor habe er im Heimatbezirk die Schule besucht. Er sei von den Taliban persönlich bedroht worden; sie hätten zu ihm gesagt, wenn er noch einmal nach Kabul gehen würde, würden sie ihn töten, weshalb er die Schule verlassen habe. Auf die Frage, von wann bis wann er die Schule in Kabul besucht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Das habe ich vergessen, es ist lange her". Auf Vorhalt, warum die Taliban den Beschwerdeführer weiterhin verfolgen sollten, da er doch ihrem Wunsch entsprochen und die Schule verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn weiterhin verdächtigt hätten, für die nationale Sicherheit zu arbeiten und ihn hätten töten wollen. Er habe auch Drohbriefe von den Taliban bekommen. "Sie schrieben mir, dass meine letzte Chance wäre, von hier wegzugehen. Wenn ich hier bleibe, werde ich vielleicht von ihnen umgebracht." Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe keine Möglichkeiten gehabt, sich woanders in Afghanistan niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Auf die Frage, warum seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter eine Frau sei und seine Geschwister noch sehr jung seien.Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Fluchtgründe habe. Er habe in Kabul die Schule besucht und die Taliban hätten ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass er für die nationale Sicherheit arbeite. Der zweite Grund sei, dass die Cousins seines Vaters gemeint hätten, dass ihr Grundstück ihnen gehören würde; dieses Grundstück habe er aber verkauft. Der dritte Grund sei gewesen, dass sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 ein Arbaki gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch eine Waffe getragen und sei mit ihm gemeinsam gegen die Taliban gewesen. Sein Onkel römisch 40 habe Feinde gehabt, deshalb sei der Beschwerdeführer mit ihm bewaffnet unterwegs gewesen, damit ihm die Feinde nichts hätten antun können. Die Taliban hätten vor ca. drei Jahren eine Mine platziert, welche explodiert sei, wobei sein Onkel und zwei seiner Freunde ums Leben gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch mit ihnen unterwegs gewesen. Da er jedoch ein wenig abseits gestanden sei, sei er unverletzt geblieben. Nach dem Tod seines Onkels römisch 40 habe sein Onkel römisch 40 , welcher bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei, gemeinsam mit der Familie der Getöteten auf die Taliban geschossen und einige getötet. Die Taliban hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer auf sie geschossen habe, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auf die Frage, wie sein Onkel römisch 40 nach wie vor in der Heimatregion leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Angst lebe und auch nur selten nach Hause komme. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht in Kabul geblieben sei, wenn die Lage in der Heimatregion so gefährlich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage überall schlecht sei. Auf Vorhalt, wie es möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul 10 Jahre die Schule besucht habe, in dieser Zeit nichts geschehen sei und dann plötzlich die Taliban ihm vorgeworfen hätten, für die nationale Sicherheit zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht 10 Jahre in Kabul die Schule besucht habe, sondern nur zwei Jahre; davor habe er im Heimatbezirk die Schule besucht. Er sei von den Taliban persönlich bedroht worden; sie hätten zu ihm gesagt, wenn er noch einmal nach Kabul gehen würde, würden sie ihn töten, weshalb er die Schule verlassen habe. Auf die Frage, von wann bis wann er die Schule in Kabul besucht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Das habe ich vergessen, es ist lange her". Auf Vorhalt, warum die Taliban den Beschwerdeführer weiterhin verfolgen sollten, da er doch ihrem Wunsch entsprochen und die Schule verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn weiterhin verdächtigt hätten, für die nationale Sicherheit zu arbeiten und ihn hätten töten wollen. Er habe auch Drohbriefe von den Taliban bekommen. "Sie schrieben mir, dass meine letzte Chance wäre, von hier wegzugehen. Wenn ich hier bleibe, werde ich vielleicht von ihnen umgebracht." Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe keine Möglichkeiten gehabt, sich woanders in Afghanistan niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Auf die Frage, warum seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter eine Frau sei und seine Geschwister noch sehr jung seien.
Zu den Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten, jedoch österreichische Freunde habe. Er besuche einen Deutschkurs, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und sei gesund. Er könne schon ziemlich gut Deutsch. Da er keine Arbeitserlaubnis habe, könne er nicht arbeiten.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Bewschwerde erhoben, wobei er den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten ist. Zudem wurde dei Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vom 30.09.2016 sowie eine Unterstützungserklärung einer namentlich genannten Person.
5. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sherzad, im Dorf XXXX, geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte einige Jahre die Schule; ob und wie lange er die Schule in Kabul besuchte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im Elternhaus im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers bestritt den Lebensunterhalt durch die Erträge aus der familieneignen Landwirtschaft; auch arbeitete der Beschwerdeführer auf der elterlichen Landwirtschaft und als Bauhilfsarbeiter. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im Heimatland war nicht schlecht. Wer von der Familie des Beschwerdeführers zurzeit noch in Afghanistan lebt, weiß der Beschwerdeführer nicht; zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebten im Heimatdorf vier Söhne des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine beiden Geschwister. Ein Onkel mütterlicherseits lebte in Kunduz, eine Tante mütterlicherseits hat eine eigene Landwirtschaft und ein eigenes Haus im Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer hat zur Zeit nur mit einem Freund, welcher in der Stadt Nangarhar lebt, Kontakt. Seit der Ausreise hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, da diese selbst kein Telefon besitzen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sherzad, im Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte einige Jahre die Schule; ob und wie lange er die Schule in Kabul besuchte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im Elternhaus im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers bestritt den Lebensunterhalt durch die Erträge aus der familieneignen Landwirtschaft; auch arbeitete der Beschwerdeführer auf der elterlichen Landwirtschaft und als Bauhilfsarbeiter. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im Heimatland war nicht schlecht. Wer von der Familie des Beschwerdeführers zurzeit noch in Afghanistan lebt, weiß der Beschwerdeführer nicht; zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebten im Heimatdorf vier Söhne des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine beiden Geschwister. Ein Onkel mütterlicherseits lebte in Kunduz, eine Tante mütterlicherseits hat eine eigene Landwirtschaft und ein eigenes Haus im Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zur Zeit nur mit einem Freund, welcher in der Stadt Nangarhar lebt, Kontakt. Seit der Ausreise hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, da diese selbst kein Telefon besitzen.
Der Beschwerdeführer hatte in Aftghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und auch keine Probleme mit den Behörden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschtu spricht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, in Kabul niederlassen. Darüberhinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Heimatland lebenden Familie auszugehen. Weiters könnte der Beschwerdeführer Untersützung durch Mikrofinanzleistungen erhalten und ist ihm die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe auch möglich und zumutbar. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschtu spricht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, in Kabul niederlassen. Darüberhinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Heimatland lebenden Familie auszugehen. Weiters könnte der Beschwerdeführer Untersützung durch Mikrofinanzleistungen erhalten und ist ihm die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe auch möglich und zumutbar. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer hat österreichische Bekannte, mit denen er gemeinsam Kurse besucht hat. Er hat in Österreich den A2- und den B1-Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen, spricht Deutsch und hat auch einige Monate eine Schule (HASCH) besucht. Weiters nahm der Beschwerdeführer in Österreich an diversen Kursen teil. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und half bei der Caritas als Dolmetscher aus. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; verg