Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2192899-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), StA. UGANDA, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. UGANDA, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer suchte am 29.09.2014 in der Schweiz um Asyl an und wurde am 16.02.2015 im Zuge eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Spanien überstellt. In Spanien stellte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater jemanden getötet hätte und die Angehörigen des Getöteten den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers getötet und auch sein Leben bedroht hätten. Aus diesem Grund habe seine Mutter ihn aus Uganda hinausgebracht. Er fürchte, bei der Rückkehr in seine Heimat von diesen Leuten getötet zu werden.In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater jemanden getötet hätte und die Angehörigen des Getöteten den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers getötet und auch sein Leben bedroht hätten. Aus diesem Grund habe seine Mutter ihn aus Uganda hinausgebracht. Er fürchte, bei der Rückkehr in seine Heimat von diesen Leuten getötet zu werden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet.
Am 27.10.2016 wurde mittels Verfahrensanordnung des BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, zumal dieser in der Schweiz und in Spanien die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, angeführt habe.Am 27.10.2016 wurde mittels Verfahrensanordnung des BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, zumal dieser in der Schweiz und in Spanien die Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt habe.
Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass sein Name XXXX sei und er am XXXX in Uganda geboren sei. Auf Vorhalt, dass das BFA festgestellt habe, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich der XXXX sei, gab dieser lediglich an, er könne dazu nichts sagen, er wolle dazu schweigen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin sicherstellen habe wollen, dass sein Vater keine Nachkommen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin mit diesem nach Marokko geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass seine Feinde ihn bei einer Rückkehr nach Uganda töten würden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie diese ihn erkennen sollten, nachdem er 15 Jahre nicht in seiner Heimat gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Feinde ihn erkennen würden, weil er seinem Vater ähnlich sehe. Er selbst wisse nicht, wer seine Feinde seien, er könne sich an die Zeit in Uganda nicht erinnern, er habe alle Informationen darüber von seiner Mutter. Dazu befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass er "von der Mindestsicherung" lebe. Da dies nicht genug sei, trage er durch den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" zu seinem Lebensunterhalt bei.Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass sein Name römisch 40 sei und er am römisch 40 in Uganda geboren sei. Auf Vorhalt, dass das BFA festgestellt habe, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich der römisch 40 sei, gab dieser lediglich an, er könne dazu nichts sagen, er wolle dazu schweigen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin sicherstellen habe wollen, dass sein Vater keine Nachkommen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin mit diesem nach Marokko geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass seine Feinde ihn bei einer Rückkehr nach Uganda töten würden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie diese ihn erkennen sollten, nachdem er 15 Jahre nicht in seiner Heimat gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Feinde ihn erkennen würden, weil er seinem Vater ähnlich sehe. Er selbst wisse nicht, wer seine Feinde seien, er könne sich an die Zeit in Uganda nicht erinnern, er habe alle Informationen darüber von seiner Mutter. Dazu befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass er "von der Mindestsicherung" lebe. Da dies nicht genug sei, trage er durch den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" zu seinem Lebensunterhalt bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 28.03.2018 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 28.03.2018 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er unsubstantiiert aus, dass er aufgrund des Tötungsdeliktes seines Vaters einer Sippenhaftung unterliege, an der auch ein mittlerweile erfolgter Zeitablauf nichts ändere. Vor dieser schütze ihn auch die Verfassung und die Gesetze bzw. die staatliche Ordnung in Uganda nicht, zumal die rechtsstaatlichen Prinzipien in Uganda nur unzureichend beachtet und umgesetzt würden und nicht bzw. nur unzureichend sanktioniert werde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Er hält sich seit (mindestens) 29.03.2016 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei an, gegen ihn ist in seinem Heimatstaat kein Gerichtsverfahren anhängig, nach ihm wird nicht polizeilich gesucht und er wird auch nicht behördlich verfolgt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda in eine ausweglose Situation geraten könnte.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 19.10.2016 RK 25.10.201601) LG römisch 40 vom 19.10.2016 RK 25.10.2016
§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. FALL, 27 (2a), 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. FALL, 27 (2a), 27 (3) SMG
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon sechs Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Tötungsdeliktes seines Vaters der Sippenhaftung unterliege und von den Angehörigen des Getöteten verfolgt würde.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Uganda keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt. Er war auch sonst keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und hatte keine Veranlassung, eine solche Verfolgung zu fürchten.
Der Beschwerdeführer wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung, gesund und arbeitsfähig ist.
Eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Uganda unzulässig wäre.Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Uganda unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubenszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 31.03.2017, AS 153 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Hingegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seinem Geburtsdatum, zumal er in der Schweiz, in Spanien und in Österreich unterschiedliche Daten angab. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.Hingegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seinem Geburtsdatum, zumal er in der Schweiz, in Spanien und in Österreich unterschiedliche Daten angab. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zudem keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 31.03.2017, AS 153 ff) sowie aus dem Umstand seines erst zweijährigen Aufenthalts in Österreich.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.05.2018 ab.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 19.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als äußerst vage und detailarm, widersprüchlich und realitätsfern. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen und dass dieser lediglich eine konstruierte Geschichte zum Zweck der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels wiedergegeben hat.
Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann somit uneingeschränkt gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass sein Vater jemanden getötet habe und die Familie des Getöteten daraufhin sicherstellen habe wollen, dass sein Vater keine Nachkommen habe, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers mit diesem nach Marokko geflüchtet sei. Dies sei bereits im Kindesalter des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer unterliege nun der zeitlich nicht begrenzten Sippenhaftung und müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Uganda von seinen Feinden getötet zu werden. Die Informationen über seine Verfolgung habe er von seiner Mutter, er selbst habe keine Erinnerung an die Zeit in Uganda. Über die Ursachen ihrer Probleme in Uganda habe er mit seiner Mutter aber niemals gesprochen.
Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Auch wenn dem Beschwerdefü