Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 2169232-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2017, Zl. 1156750906/170715392, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2017, Zl. 1156750906/170715392, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste im Februar oder März 2017 illegal in das Bundesgebiet ein.
Am 3. August 2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Letztlich wurde gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dass gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Letztlich wurde gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka, ledig und kinderlos. Seit Februar oder März 2017 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er hier über keine maßgeblichen privaten oder über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Für die Republik Italien verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung, die bis zum 24. September 2017 gültig war. In Spanien lebt sein Bruder, den er das letzte Mal vor ca. zehn Jahren gesehen hat.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Zur aktuellen Lage in Gambia werden folgende Feststellungen getroffen:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage und Abschnitt 10/Allgemeine Menschenrechtslage)
Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).
Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).
Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).
Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).
Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).
Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).
Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).
Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.
Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).
Quellen:
KI vom 18.1.2017: Jammeh geht ins Exil (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).
Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).
Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).
Quellen:
KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vgl. DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vergleiche DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).
Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vgl. DW 17.1.2017).Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vergleiche DW 17.1.2017).
Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass