TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/22 VGW-152/022/5873/2018

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG §10 Abs2 Z1
StbG §20 Abs2
StbG §64a Abs11
FPG §60 Abs2 Z4
FPG §60 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der R. W. (geb.: 1974) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20. März 2018, Zl. MA 35/IV - W 61/2017, mit welchem 1) die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idgF, wiederrufen wurde und 2) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs. 2 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, abgewiesen wurde

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt 1. § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und für die Abweisung des Verleihungsantrages in Spruchpunkt 2. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde

1.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2018, Zl. MA 35/IV – W 61/2017, wurde der Bescheid vom 31. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem der Beschwerdeführerin die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bosnisch-herzegowinischen und dem kroatischen Staatsverband erbringt, gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen und der am 2. Dezember 2005 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs. 2 Z 5 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Verleihung die rechtskräftigen und ungetilgten Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, Zl. VStV/917301356731/2017, durch die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Es handle sich dabei um ein absolutes Einbürgerungshindernis.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. April 2018 im Wege der postalischen Hinterlegung zugestellt.

2.       Dagegen richtete sich die frist- und formgerechte Beschwerde vom 16. April 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verleihung der Staatsbürgerschaft begehrt. Sie sei schlecht informiert gewesen, keinesfalls habe sie jedoch beabsichtigt ein Gesetz zu übertreten und schon gar nicht die Regelungen der Prostitution. Seit 1992 lebe sie in Österreich und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerde war eine Stellungnahme angeschlossen, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Wahrnehmungen zum Tag der Kontrolle schildert und angibt, dass ihr von der Wirtschaftskammer versichert worden sei, dass sie „Tantramassagen“ anbieten dürfe. Die Strafverfügung habe sie nur bezahlt, um mit dem Vorfall abschließen zu können. Hätte sie gewusst, dass das einem Schuldeingeständnis gleichkommen würde, hätte sie die Strafe nicht bezahlt.

3.       Mit Schreiben vom 30. April 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.      Sachverhalt

Mit Antrag vom 2. Dezember 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, ausgefolgt am 2. Februar 2017, wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband Bosnien und Herzegowina sowie aus dem kroatischen Staatsverband erbringt.

Am 5. Oktober 2017 (einlangend) legte die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas vom 28. Februar 2017, Zl. …, sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 28. September 2017, Zl. …, wonach unter der Nr. … ein Verfahren zur Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft geführt werde, vor.

Das hierauf von der belangten Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab, dass für die Beschwerdeführerin folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, Zl. VStV/917301356731/2017, vom 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 16. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution aufgrund eines fehlenden unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche verboten ist, vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung entgeltlich angeboten und ausgeübt habe. Dadurch habe sie § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und sechs Stunden verhängt wurde.

Weiters habe sie am 16. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die Ausübung der Prostitution vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung angeboten und ausgeführt habe. Dadurch habe sie § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt wurde.

Diese Strafverfügungen blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.

III.     Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bescheid über die Zusicherung der Verleihung vom 31. Jänner 2017, die von der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 vorgelegten Urkunden sowie die Strafverfügung vom 7. September 2017.

Im Übrigen wurde der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, die Strafe bezahlt zu haben. Das Vorbringen, sie hätte bei Kenntnis der Konsequenzen anders gehandelt, ändert an dieser Tatsache nichts. Dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist ebenso unstrittig.

IV.      Erwägungen

Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Das von der Beschwerdeführerin auf Antrag eingeleitete Verfahren ist bereits seit 2005 anhängig. Es ist daher nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen.

Gemäß § 20 Abs. 2 StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist die Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 gilt.

Eine Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 4 FPG liegt dann vor, wenn der Fremde im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG liegt eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

§ 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung verweist auf bestimmte Ziffern des § 60 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 100/2005. § 60 Abs. 2 FPG in dieser Fassung enthält im Wesentlichen die Umschreibung von Umständen („bestimmte Tatsachen“), an deren Vorliegen das FPG idF BGBl. I 100/2005, bestimmte Rechtsfolgen knüpft. So sind diese „bestimmten Tatsachen“ iSv § 60 Abs. 2 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG und manche bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß § 62 Abs. 1 FPG von Bedeutung. Freilich ist sowohl die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG als auch eines Rückkehrverbotes gemäß § 62 Abs.1 FPG nur zulässig, wenn neben dem Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ iSv § 60 Abs. 2 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot nach dem FPG idF BGBl. I 100/2005 zulässig ist, ist also maßgeblich, ob einer der in Frage kommenden Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG verwirklicht wurde und ob dieser Tatbestand in concreto die in § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme rechtfertigt (Gefährlichkeitsprognose). Bei der Erstellung dieser Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Entscheidungen zum im Wesentlichen identen § 36 FrG 1997: VwGH 24.4.2001, 98/21/0351; 16.12.1999, 98/21/0502, mwN). Für die Definition des Tatbestandselements „bestimmte Tatsachen“ ist hingegen die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen. Dieses Tatbestandselement ist bereits dann erfüllt, wenn entweder ein Tatbestand des § 60 Abs. 2 oder andere Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf ihre Schwere an den Tatsachen des Abs. 2 gemessen werden können (vgl. zu § 36 FrG 1997: VwGH 20.10.1998, 98/21/0183).

§ 10 Abs. 2 Z 1 StbG stellt nun seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des § 60 Abs. 2 FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 oder § 62 Abs. 1 FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte (vgl. EB 1189 BlgNR 22. GP 5).

Für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist also einzig maßgeblich, ob eine bestimmte Tatsache gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 FPG, BGBl. I 100/2005, vorliegt.

Mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des § 6 Abs. 1 lit. a und des § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetztes 2011 bestraft. Gemäß § 4 lit. c leg. cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 98/2001, iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmung handelt es sich um schwerwiegende Verstöße iSd § 60 Abs. 2 Z 4 FPG. Die Nichteinhaltung dieser gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (insbesondere der Untersuchungen) stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Hält eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, diese gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht ein, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt (vgl. VwGH 24.1.2012, 2010/18/0311, 30.04.2010, 2007/18/0610, mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft, weshalb eine Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt. Das auf die Tathandlung und das Verschulden bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese die Verwaltungsübertretung nicht in der angelasteten Form begangen habe und laut Auskunft der Wirtschaftskammer dazu berechtigt gewesen sei, war für das Verwaltungsgericht Wien daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung, da das Verwaltungsgericht einzig zu prüfen hatte, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist. Ob diese Bestrafung zu Recht erfolgte, liegt außerhalb der vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Sache.

Die Übertretung ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG darf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin daher nicht verliehen werden, da ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht gemäß § 20 Abs. 2 StbG den Bescheid vom 31. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, widerrufen und den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als Rechtsgrundlage § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2009 iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, heranzuziehen ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließen, und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft, Wegfall der Verleihungsvoraussetzungen, Einbürgerungshindernis, Vorliegen bestimmter Tatsachen, Gefährlichkeitsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.5873.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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