RS OGH 2018/4/10 11Os26/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Norm

EU-JZG §20
EU-JZG §31 Abs2 Z5
EU-JZG §38 Abs2
EuAlÜbk Art15 Abs1

Rechtssatz

Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (§ 2 Z 9 EU?JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach § 31 Abs 2 Z 5 EU?JZG zufolge des nach § 38 Abs 2 EU?JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht.  Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132014

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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