Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2190095-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1083953706-151157580, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1083953706-151157580, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX , muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.08.2015 gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass in seiner Heimat seine finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei, es habe keine Arbeit gegeben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Sein Vater habe für die Flucht Geld ausgeborgt, einen Teil habe der BF selbst gespart gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er nichts; er sei hierher gereist, um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen zu können (AS 9).
3. Am 10.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Er korrigierte zunächst seinen Namen auf XXXX und gab das Geburtsdatum mit XXXX an. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, sei sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe in seinem Heimatland zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Schweißer gearbeitet. Sein Vater und acht Geschwister würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied in einer politischen Organisation gewesen, habe keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt, es habe aber gröbere Probleme mit seinem Onkel gegeben. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, es habe einen Familienstreit zwischen seinem Vater und einem Onkel gegeben und es sei um die Beanspruchung von Feldern gegangen. Am 06.04.2014 hätten er, sein Bruder und sein Vater den Onkel und weitere Personen bewaffnet auf den umstrittenen Feldern vorgefunden und sie seien von diesen beschossen worden. Sie hätten sich daraufhin 2, 3 Tage im Wald versteckt. Dann seien sie zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, die Polizei habe aber nichts unternommen, weil der Onkel eine reiche und mächtige Person sei. Es habe dann eine Dorfversammlung gegeben, aber der Onkel habe sie beschuldigt, zur Polizei gegangen zu sein. Der Onkel habe dem Vater und dem Bruder verziehen, nicht aber dem BF, da dieser schon zuvor mit dem Onkel gestritten habe. Kurz vor der Ausreise, am 14. oder 15.04.2014, habe der Onkel noch einmal auf den BF geschossen, ihn aber nicht getroffen. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Onkel, der ihn umbringen könnte.3. Am 10.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Er korrigierte zunächst seinen Namen auf römisch 40 und gab das Geburtsdatum mit römisch 40 an. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, sei sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe in seinem Heimatland zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Schweißer gearbeitet. Sein Vater und acht Geschwister würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied in einer politischen Organisation gewesen, habe keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt, es habe aber gröbere Probleme mit seinem Onkel gegeben. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, es habe einen Familienstreit zwischen seinem Vater und einem Onkel gegeben und es sei um die Beanspruchung von Feldern gegangen. Am 06.04.2014 hätten er, sein Bruder und sein Vater den Onkel und weitere Personen bewaffnet auf den umstrittenen Feldern vorgefunden und sie seien von diesen beschossen worden. Sie hätten sich daraufhin 2, 3 Tage im Wald versteckt. Dann seien sie zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, die Polizei habe aber nichts unternommen, weil der Onkel eine reiche und mächtige Person sei. Es habe dann eine Dorfversammlung gegeben, aber der Onkel habe sie beschuldigt, zur Polizei gegangen zu sein. Der Onkel habe dem Vater und dem Bruder verziehen, nicht aber dem BF, da dieser schon zuvor mit dem Onkel gestritten habe. Kurz vor der Ausreise, am 14. oder 15.04.2014, habe der Onkel noch einmal auf den BF geschossen, ihn aber nicht getroffen. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Onkel, der ihn umbringen könnte.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass dem BF in seiner Heimat weder von staatlicher Seite noch von privater Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des BF, er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel mit dem Tode bedroht worden, nicht glaubhaft sei. Es habe keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite erkannt werden können. Zudem bestehe für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA gehe davon aus, dass der BF sein Land zur Verwirklichung einer besseren Zukunft verlassen habe.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.02.2018.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.02.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.02.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurde, unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens, ausgeführt, dass der BF bei seinen Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe. Falls asylrelevante Fragen ausgeblieben seien, wäre er bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Das BFA habe die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und keinerlei Ermittlungstätigkeit im Heimatstaat des BF durchgeführt und sei daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Auch seien die pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht imstande oder gewillt, dem BF den nötigen Schutz zu bieten und sei aus diesem Grund auch eine innerstaatliche Fluchtalternative dem BF nicht zumutbar und auch nicht möglich. Der BF sei auch bemüht, sich zu integrieren.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens (Sunnit), und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in Hafizabad, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise als Schweißer gearbeitet.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in Hafizabad, Provinz Punjab. In Pakistan hat der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise als Schweißer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Pakistan aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Vater und seine Geschwister aufhältig und es besteht auch Kontakt zu diesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er ist nicht legal erwerbstätig und lebt von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf; er ist unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).
In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).
Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).
Quellen: