TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 L506 2120729-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 2120729-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 1000705905/14683698, Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 1000705905/14683698, Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, dass er vorerst zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gänzlich falsche Angaben gemacht habe, da er nicht in Österreich registriert werden wolle.

Zu den Gründen für das Verlassen des Irak gab der BF an, das Leben dort sei nicht auszuhalten und sei der Vater schwer krank. Er benötige Geld und wolle bei seinem Bruder in Dänemark als Pizzakoch arbeiten. Politisch werde er nicht verfolgt; er habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall werde er misshandelt werden.

2. Da in weiterer Folge keine Daten für eine Meldeauskunft des BF vorlagen, wies das BFA den Antrag des BF mit Bescheid vom 18.03.2014 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und des Antrages auf subsidiären Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des BF für zulässig.

Das BFA führte aus, dass weder die Identität des BF noch der Herkunftsstaat des BF habe festgestellt werden können und dieser an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe und die Angaben des BF unglaubwürdig seien.

Diese Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.Diese Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde seitens der Danish National Police dem BFA mitgeteilt, dass gem. der Dublin II VO der BF am 04.06.2014 von Dänemark nach Österreich rücküberstellt werde.3. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde seitens der Danish National Police dem BFA mitgeteilt, dass gem. der Dublin römisch zwei VO der BF am 04.06.2014 von Dänemark nach Österreich rücküberstellt werde.

4. Der BF gab anlässlich er Befragung nach seiner Rücküberstellung im Sondertransitraum am Flughafen Schwechat am 04.06.2014 an, er wolle nicht in Österreich sein und habe er in Dänemark einen Asylantrag gestellt und wolle er dorthin zurück.

5. Am 05.06.2014 erfolgte eine Erstbefragung des BF (AS 11) und gab dieser an, er sei iranischer Staatsangehöriger und Sunnit, er gehöre der Volksgruppe der Kurden an.

Zum Verlassen seines Staates gab der BF an, sein Vater sei im Iran politisch tätig gewesen; dieser sei Mitglied der der Demokratischen Partei Kurdistan im Iran gewesen und habe Anfang der Achzigerjahre aus dem Iran fliehen müssen und sei Flüchtling im Irak gewesen; der BF sei im Irak im Flüchtlingslager XXXX geboren und habe dort bis 2004 oder 2005 gewohnt. Nach dem Sturz Saddams hätten sie aus Angst vor den Terroristen nach Kurdistan im Irak fliehen müssen, wo sie von UNHCR in einem Flüchtlingslager namens XXXX registriert und untergebracht worden seien. Er habe als Flüchtling keine Rechte gehabt und seine Schulausbildung nicht fortsetzten können und seien die Lebensumstände im Lager schlecht gewesen. Er sei Anhänger der Komala und werde er im Iran im Rückkehrfall deshalb hingerichtet werden. Im Irak hätten Sie keine Dokumente und keine Unterstützung erhalten. Im Rückkehrfall in den Iran werde er sofort verhaftet und hingerichtet werden.Zum Verlassen seines Staates gab der BF an, sein Vater sei im Iran politisch tätig gewesen; dieser sei Mitglied der der Demokratischen Partei Kurdistan im Iran gewesen und habe Anfang der Achzigerjahre aus dem Iran fliehen müssen und sei Flüchtling im Irak gewesen; der BF sei im Irak im Flüchtlingslager römisch 40 geboren und habe dort bis 2004 oder 2005 gewohnt. Nach dem Sturz Saddams hätten sie aus Angst vor den Terroristen nach Kurdistan im Irak fliehen müssen, wo sie von UNHCR in einem Flüchtlingslager namens römisch 40 registriert und untergebracht worden seien. Er habe als Flüchtling keine Rechte gehabt und seine Schulausbildung nicht fortsetzten können und seien die Lebensumstände im Lager schlecht gewesen. Er sei Anhänger der Komala und werde er im Iran im Rückkehrfall deshalb hingerichtet werden. Im Irak hätten Sie keine Dokumente und keine Unterstützung erhalten. Im Rückkehrfall in den Iran werde er sofort verhaftet und hingerichtet werden.

6. Eingangs der Einvernahme des BF vor dem BFA am 09.07.2014 wurden Kopien der Bescheinigung des UNHCR hinsichtlich der Registrierung des BF und seiner Familie als Flüchtlinge im Irak vorgelegt (AS 49ff).

Der BF erklärte, dass sein Bruder und sein Cousin in Dänemark aufhältig seien.

Zu seinem ersten Asylverfahren in Österreich gab der BF an, er habe keinen diesbezüglichen Antrag stellen wollen, doch sei er dazu gezwungen worden. Auch habe er keine Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, da er in eine Zelle gesperrt worden sei und man ihm gesagt habe, er werde eingesperrt werden, wenn er keine Angaben mache. Auch habe er den arabisch und den kurdisch-kurmanci Dolmetscher nicht verstanden. Bereits nach einer Nacht sei er nach Dänemark weitergereist. Auch habe er sich mit dem "Dublin Gesetz" nicht ausgekannt.

Gefragt, warum der den Irak verlassen habe, führte der BF aus, er wisse nicht, zu welchem Staat er gehöre und habe er sein ganzes Leben in einem Flüchtlingslager im Irak verbracht. Die dortigen Umstände seien schlecht gewesen und habe er für den Unterhalt der Familie sorgen müssen, da sein Vater nicht mehr arbeiten habe können. Sein Vater sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei des Iran und er selbst sei Anhänger der Komala. Sie hätten auch keine Unterstützung im Irak durch UNHCR bekommen. Er habe in verschiedenen Flüchtlingslagern gewohnt, bis er im Jahr 2013, genauer könne er es zeitlich nicht einordnen, den Irak verlassen habe. Die schlechten Umstände aufgrund derer er den Irak verlassen habe, hätten sich im Flüchtlingslager weiter verschlechtert; es gebe kein Benzin und keinen Strom.

7. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.04.2015 eine weitere Einvernahme des BF

in welcher dieser erklärte, dass er iranischer Staatsbürger, jedoch noch nie im Iran gewesen sei und habe er nie einen Reisepass besessen. Außer der Bescheinigung der UNHCR Registrierung habe er keine weiteren Dokumente. Der BF erklärte, er habe im ersten Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben, da er in Dänemark um Asyl ansuchen habe wollen. Er habe neune Jahre die Schule besucht und habe als Satellitentechniker gearbeitet. Der BF führte über Befragen, ob er einer politischen Partei angehöre, an, er sei Anhänger der Komala Partei. Er habe der Partei geholfen, sei zu Versammlungen gegangen und habe die Parteizeitung im Flüchtlingslager verteilt.

Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, er sei 27 Jahre alt und habe bislang keine Dokumente erhalten. Er habe im Irak keine Rechte und bekomme von den dortigen Behörden auch keine Dokumente. Auch sei er von den Behörden immer diskriminiert worden. Er wolle in Europa Schutz und Hilfe und hier eine Ausbildung absolvieren.

Zu Diskriminierungen befragt, gab der BF an, er sei nach dem Schulabbruch nirgends aufgenommen worden, da ein Staatsbürgerschaftsnachweis dafür verlangt werde. Auch sei er an Kontrollstützpunkten immer wieder streng kontrolliert worden, da er nur im Besitz der vorgelegten Bescheinigung gewesen sei und sei diese nicht als Identitätsnachweis anerkannt worden.

Wegen seiner Betätigungen für die Partei habe er keine Probleme gehabt, da er kein Mitglied gewesen sei. Seine Familie habe wegen Armut und Hunger den Iran verlassen und sei danach sein Vater im Irak politisch tätig geworden. Nachgefragt, ob er alle Gründe für die Antragstellung genannt habe, bejahte dies der BF und erklärte, er habe alles angeführt; befragt zum Falle seiner Rückkehr in den Iran gab der BF an, sein Vater sei bei der Demokratischen Partei Kurdistan des Iran und würde er im Rückkehrfall in den Iran verhaftet werden, bis sich dieser den Behörden stelle.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser iranischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, Sunnit sei und sein Leben als registrierter Flüchtling im Irak verbracht habe. Der BF habe sein Leben in verschiedenen kurdischen Flüchtlingslagern im Irak verbracht. Er sei Sympathisant der Komala-Partei, habe diesbezüglich keine Probleme gehabt und habe er keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt. Politische Verfolgung habe weder im Iran noch im Irak festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe.

Die geltend gemachten Ausreisegründe hätten sich lediglich auf den Irak bezogen und handle es sich beim Irak nicht um den Herkunftsstaat des BF. Als entscheidungsrelevanter Faktor sei der Iran zu werten und habe der BF mit iranischen Behörden bislang keine Probleme gehabt.

Die Ausreisegründe der Eltern in den 1980er Jahren seien Armut und Hunger aufgrund des damals herrschenden Krieges gewesen und habe sich seitdem viel verändert.

Hinsichtlich der Komala Partei sei der BF nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant und habe er keine Führungsrolle inne, sondern habe ab und zu mitgeholfen, die Parteizeitung zu transportieren, wobei auch keine Kontrollen stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass keine allzugroße Nähe zu dieser Partei bestehe und habe der BF selbst angegeben, bislang keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Fühler des iranischen Geheimdienstes seien weitläufig und wäre dieser bereits tätig geworden, wenn er eine potentielle Gefährdung im BF oder seiner Familie gesehen hätte, jedoch habe der BF keine derartigen Vorfälle erwähnt.

Auch aus der Mitgliedschaft des Vaters des BF zur PDK könne keine Gefährdungslage für den BF erkannt werden, da der BF selbst keine Nähe oder Sympathie zu dieser Partei erwähnt habe und der Vater "krankheitsbedingt" für diese nicht mehr aktiv sei; auch sei die Mitgliedschaft des Vaters zur Partei zweifelhaft und habe der BF diese nie als Anlassfall für das Fluchtvorbringen genannt. Dass der BF bereit sei, nicht immer die Wahrheit anzugeben, sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass dieser in seinem ersten Verfahren falsche Angaben zu seiner Person getätigt habe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen des BF um ein Konstrukt handle.

Ferner seien staatliche Repressionen gegenüber der kurdischen Ethnie nicht zwangsläufige Bestandteile der allgemeinen Gepflogenheiten im Iran. Der iranische Staat gehe jedoch gegen kurdische Aktivisten wie die Komala-Partei vor, doch bestehe im Falle des BF weder eine Mitgliedschaft noch sonst Gründe, um diesen als Aktivisten mit dieser Organisation in Zusammenhang zu bringen.

Aus dem Vorbringen des BF haben sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung im Iran zu befürchten sei; es sei davon auszugehen, dass der BF den Irak aufgrund der dort erlebten Einschränkungen als Flüchtling verlassen habe, um sich so ein sozial besser gestelltes Leben in Europa zu ermöglichen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 15.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 15.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Behörde ohne nähere Erläuterung davon ausgehe, dass der BF iranischer Staatsbürger sei, jedoch hätte diese dazu Ermittlungen durchführen müssen. Er besitze derzeit weder die iranische noch die irakische Staatsbürgerschaft und sei daher wie ein Staatenloser zu behandeln.

Das iranische Regime greife gegen Anhänger der Komala hart durch und sei der BF Sympathisant und habe Hilfstätigkeiten für die Partei verrichtet und sei der iranische Geheimdienst weit verzweigt und über die Tätigkeiten des BF informiert; er sei bislang im Irak nicht belangt worden, da aus politischen Gründen im Irak bloß die "großen Fische" festgenommen werden würden.

Auch die Tatsache, dass der Vater des BF aktives Mitglied der PDK gewesen sei, bringe den BF im Iran in große Gefahr und würden auch Familienmitglieder von Verdächtigen belangt werden, wozu auf einen englischsprachigen Bericht, DIS/DRC, 30 September 2013 verwiesen wurde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschiedes wurde ausgeführt, dass der BF über kein soziales Netzwerk im Iran verfüge und noch nie iranischen Boden betreten hätte; ferner sei er Angehöriger der kurdischen Minderheit und als solcher starken Diskriminierungen im Iran ausgesetzt und könne er sich im Iran unter diesen Umständen keine Existenz aufbauen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschiedes wurde ausgeführt, dass der BF über kein soziales Netzwerk im Iran verfüge und noch nie iranischen Boden betreten hätte; ferner sei er Angehöriger der kurdischen Minderheit und als solcher starken Diskriminierungen im Iran ausgesetzt und könne er sich im Iran unter diesen Umständen keine Existenz aufbauen.

Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelahft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unvermeidlich erscheine, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

7. Am 05.02.2016 langte gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.

8. Am 08.02.2016 langten eine Deutschkursbestätigung, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson und die Kopie eines Dokumentes hg. ein.

9. Am 15.04.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher die Angaben des BF detalliert und auf diverse diesbezügliche Quellen verwiesen wurde.

Seine Eltern seien vom Iran in den Irak geflüchtet, da der Vater des BF politisch tätig gewesen und aufgrund dessen verfolgt worden sei.

Es könne nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Ansicht gelange, dass der BF iranischer Staatsangehöriger sei und habe er zu keiner Zeit einen iranischen Staatsbürgerschaftsnachweis besessen. Auch habe der BF niemals behauptet, iranischer Staatsbürger zu sein und handle es sich um einen Fehler im Einvernahmeprotokoll und habe er lediglich angegeben, dass sein Vater iranischer Staatsbürger sei. Auch sei der BF Sunnite und würden solche im Iran diskriminiert werden.

Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohe dem BF im Falle seiner Abschiebung in den Iran asylrelevante Bedrohung, da Kurden im Iran im Alltag diskriminiert werden würden; auch habe der BF aufgrund der Tatsache, dass er Sympathisant der Komala Partei sei, asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

10. Am 23.09.2016 langte hg. ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson ein.

11. Am 03.07.2017 und am 13.09.2017 langte hg. ein Kurzbericht der Ambulanz XXXX vom 31.05.2017 ein, wonach der BF an einer depressiven Anpassungsstörung leide sowie eine Bestätigung der Caritas XXXX , wonach sich ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf mit psychischer Belastung des BF gezeigt habe und stehe der BF in psychotherapeutischer Behandlung und wurde eine Diagnose einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, wonach der BF an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer Anpassungsstörung leide.11. Am 03.07.2017 und am 13.09.2017 langte hg. ein Kurzbericht der Ambulanz römisch 40 vom 31.05.2017 ein, wonach der BF an einer depressiven Anpassungsstörung leide sowie eine Bestätigung der Caritas römisch 40 , wonach sich ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf mit psychischer Belastung des BF gezeigt habe und stehe der BF in psychotherapeutischer Behandlung und wurde eine Diagnose einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, wonach der BF an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer Anpassungsstörung leide.

12. Am 24.10.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden; In der hg. Verhandlung wurden dem Vertreter des BF die hg. Feststellungen zur aktuellen Situation im Iran zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt.

13. Mit hg. Schreiben vom 24.10.2017 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet und langte am 12.12.2017 die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumantation ein.

14. Am 10.04.2018 langte hg. eine Stellungnahme der Vertretung des BF zum hg. gewährten Parteiengehör hinsichtlich der Anfagebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ein.

15. Mit hg. Schreiben an den UNHCR wurde nach Einholung der entsprechenden Einverständiserklärung des BF eine Anfrage hinsichtlich der Registrierung des BF als Flüchtling gestellt und langte am 07.05.2018 ein Antwortschreiben des UNHCR ein, welches dem BF zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde. Am 18.05.2018 langte eine Stellungnahme des BF ein.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 sowie durch eine Anfrage an UNHCR Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 27.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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