Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2191395-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.04.2015 unter Verwendung gefälschter Reisedokumente in Schwechat (Flughafen) in das Bundesgebiet ein und wurde am 26.04.2015, um 01:00 Uhr, im Zuge einer Lokalkontrolle in Wien betreten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein. Er stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht, aber den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet. Eigentlich habe er nach Frankreich weiterreisen wollen, dies sei aber am mangelnden Geld gescheitert.1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.04.2015 unter Verwendung gefälschter Reisedokumente in Schwechat (Flughafen) in das Bundesgebiet ein und wurde am 26.04.2015, um 01:00 Uhr, im Zuge einer Lokalkontrolle in Wien betreten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein. Er stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht, aber den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet. Eigentlich habe er nach Frankreich weiterreisen wollen, dies sei aber am mangelnden Geld gescheitert.
2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2013 in Bulgarien und am 02.06.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte.
3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Ägypten geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Außerdem gebe es zwischen seiner Familie und einer anderen Familie wegen eines ihm unbekannten Grundes Streitigkeiten. Seine Familie und er selbst seien von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme zunächst eine unwahre Reiseroute an. Erst nach Vorhalt der Eurodac-Treffer berichtigte er seine Angaben mit der Begründung, er habe nicht nach Ungarn oder Bulgarien zurückgeschoben werden wollen.3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Ägypten geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Außerdem gebe es zwischen seiner Familie und einer anderen Familie wegen eines ihm unbekannten Grundes Streitigkeiten. Seine Familie und er selbst seien von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme zunächst eine unwahre Reiseroute an. Erst nach Vorhalt der Eurodac-Treffer berichtigte er seine Angaben mit der Begründung, er habe nicht nach Ungarn oder Bulgarien zurückgeschoben werden wollen.
4. Am 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. Die Durchsetzbarkeit dieses Bescheides trat am 24.07.2015 und die Rechtskraft des Bescheides am 01.08.2015 ein.4. Am 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. Die Durchsetzbarkeit dieses Bescheides trat am 24.07.2015 und die Rechtskraft des Bescheides am 01.08.2015 ein.
5. Vom 03.11.2015 bis zum 28.02.2016 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.
6. Am 23.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und kein neuer Sachverhalt bestehe.
7. Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er in seinem Herkunftsland Ägypten Probleme gehabt habe. Es gebe dort Armut und keine Gerechtigkeit, seine Familie führe dort ein unstabiles Leben. Es habe zudem Probleme zwischen seiner Familie und einer anderen Familie gegeben, weshalb der Beschwerdeführer und seine Brüder das Land verlassen hätten müssen. Auf mehrmalige Nachfrage, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer schließlich an "Es haben zwei sich gestritten, einer hat ein Messer gezogen und den anderen erstochen." Der Beschwerdeführer gab an, er könne keine Adressen oder Daten angeben, weil er sich "wegen dieser Probleme nicht mehr an Details erinnern" könne. Auf Nachfrage wiederholte er, er könne "keine Details nennen, weil ich viel Stress hatte in den letzten vier Jahren". Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Ägypten von den Leuten, die ihn verfolgen würden, getötet zu werden. Er sei bezüglich dieses Vorfalls bestimmt auch von der Polizei gesucht werden, dies sei das Gesetz. Er könne somit nicht nach Ägypten zurückkehren, dieses Problem bestehe ein Leben lang. Er wolle sich nun in Österreich ein stabiles Leben aufbauen und seiner Familie helfen. Befragt, ob er seit seiner ersten Einreise nach Österreich noch einmal in Ägypten gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, durchgehend in Österreich gewesen zu sein.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 30.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die ägyptischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht imstande gewesen seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, sie habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In der Beschwerde wurden ferner Auszüge aus den Länderinformationen zu Ägypten zitiert.
11. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 26.04.2015 in Österreich auf. Er wurde am 09.07.2013 in Bulgarien und am 02.06.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort jeweils einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Deutschprüfungen abgelegt hat. Er gehört keinem Verein oder Organisation an.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mindestens zwei Geschwister, Onkel und Tanten) leben in Ägypten.
Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, hat in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und 4 Jahre lang Sozialwissenschaf