TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 E2215/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §82
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Anhaltung, in eventu auf Erteilung des Auftrags zur Erlassung eines Schubhaftbescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Zuständigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden als "Beschwerde gegen Anhaltung" betitelten Schriftsatz beantragt der Einschreiter, "die Anhaltung gegen mich unmittelbar aufzuheben und mich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung auf freien Fuß unter Auflagen gemäß §77 FPG zu setzen", und anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über den zur hg. Z E2108/2018 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden dürfe, sowie in eventu, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Schubhaftbescheides aufzutragen.

2.       Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß §22a BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß §82 FPG hat ein Fremder das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

3.       Der Verfassungsgerichtshof jedoch ist nicht dazu ermächtigt, über eine Beschwerde gegen eine Anhaltung zu entscheiden. Ebensowenig ist der Verfassungsgerichtshof befugt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides aufzutragen.

Sowohl der Hauptantrag als auch der in eventu gestellte Antrag sind daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden als "Beschwerde gegen Anhaltung" betitelten Schriftsatz beantragt der Einschreiter, "die Anhaltung gegen mich unmittelbar aufzuheben und mich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung auf freien Fuß unter Auflagen gemäß §77 FPG zu setzen", und anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über den zur hg. Z E2108/2018 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden dürfe, sowie in eventu, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Schubhaftbescheides aufzutragen.

2.       Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß §22a BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß §82 FPG hat ein Fremder das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

3.       Der Verfassungsgerichtshof jedoch ist nicht dazu ermächtigt, über eine Beschwerde gegen eine Anhaltung zu entscheiden. Ebensowenig ist der Verfassungsgerichtshof befugt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides aufzutragen.

Sowohl der Hauptantrag als auch der in eventu gestellte Antrag sind daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Schubhaft, Fremdenrecht, Fremdenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2215.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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