RS Vfgh 2018/6/11 E2215/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §82

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Anhaltung, in eventu auf Erteilung des Auftrags zur Erlassung eines Schubhaftbescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Zuständigkeit

Rechtssatz

Gemäß §22a BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß §82 FPG hat ein Fremder das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

Der VfGH jedoch ist nicht dazu ermächtigt, über eine Beschwerde gegen eine Anhaltung zu entscheiden. Ebensowenig ist der VfGH befugt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • E2215/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2018 E2215/2018

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Schubhaft, Fremdenrecht, Fremdenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2215.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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