Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2195958-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 - 151843895, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 - 151843895, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte II., IV., V., VI., VII. und VIII. behoben werden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. behoben werden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der ebenfalls am 23.11.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus dem Distrikt Pashtun Zarhu in der Provinz Herat zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er in Afghanistan bei XXXX, einem reichen Mann gearbeitet habe. Dieser habe seinem Vater sehr viel Geld gegeben, damit er dessen Tochter (Schwester des BF) heiraten konnte, obwohl er bereits mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei. Die Hochzeit habe stattgefunden. XXXX habe jedoch die Schwester des BF derart schwer misshandelt, dass sie ein Kind, das sie erwartet habe, verloren habe. Der BF habe mit XXXX bzw. mit dessen Leibwächtern eine Auseinandersetzung gehabt, bei der dem BF seine Schulter gebrochen worden sei. Der BF habe bei einem weiteren Besuch, bei dem er XXXX ohne seine Leibwächter angetroffen habe, weiter gestritten und ihn dabei mit einem Messer attackiert. Er habe damals nicht gewusst, ob der Mann seiner Schwester diesen Angriff überlebt habe. Er habe Schmuck und Geld, die sich im Besitz von XXXX befunden hätten, mitgenommen und sei mit seiner Schwester geflohen.2. Im Rahmen der ebenfalls am 23.11.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus dem Distrikt Pashtun Zarhu in der Provinz Herat zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er in Afghanistan bei römisch 40 , einem reichen Mann gearbeitet habe. Dieser habe seinem Vater sehr viel Geld gegeben, damit er dessen Tochter (Schwester des BF) heiraten konnte, obwohl er bereits mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei. Die Hochzeit habe stattgefunden. römisch 40 habe jedoch die Schwester des BF derart schwer misshandelt, dass sie ein Kind, das sie erwartet habe, verloren habe. Der BF habe mit römisch 40 bzw. mit dessen Leibwächtern eine Auseinandersetzung gehabt, bei der dem BF seine Schulter gebrochen worden sei. Der BF habe bei einem weiteren Besuch, bei dem er römisch 40 ohne seine Leibwächter angetroffen habe, weiter gestritten und ihn dabei mit einem Messer attackiert. Er habe damals nicht gewusst, ob der Mann seiner Schwester diesen Angriff überlebt habe. Er habe Schmuck und Geld, die sich im Besitz von römisch 40 befunden hätten, mitgenommen und sei mit seiner Schwester geflohen.
3. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer am 07.02.2018 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichsten zusammengefasst seine bei der Erstbefragung vorgetragene Fluchtgeschichte, wobei er nunmehr ausführte, dass er seinen Schwager durchsucht und von ihm ein Mobiltelefon und USD 1.700.-- entwendet habe. Der Goldschmuck, den er verkauft habe, stamme aus dem Besitz seiner Schwester.
Seine Eltern, die alt krank und gebrechlich wären, wobei sein Vater jedoch für den Mann seiner Tochter in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wären weder von XXXX, dem Ehemann der Schwester des BF, noch von dessen Familie noch von Behörden wegen der vom BF verübten Tat behelligt worden.Seine Eltern, die alt krank und gebrechlich wären, wobei sein Vater jedoch für den Mann seiner Tochter in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wären weder von römisch 40 , dem Ehemann der Schwester des BF, noch von dessen Familie noch von Behörden wegen der vom BF verübten Tat behelligt worden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 / 151843895, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt VIII.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 / 151843895, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend wurde im Wesentlichsten zu Spruchpunkt I. zusammenfasend ausgeführt, dass ein asylrelevanter Fluchtgrund nicht vorliegen würde, da keine Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrundes vorliege.Begründend wurde im Wesentlichsten zu Spruchpunkt römisch eins. zusammenfasend ausgeführt, dass ein asylrelevanter Fluchtgrund nicht vorliegen würde, da keine Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrundes vorliege.
Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde. Dem BF sei eine Rückkehr in die Stadt Herat jedenfalls möglich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, dass bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde. Dem BF sei eine Rückkehr in die Stadt Herat jedenfalls möglich.
Auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. für den Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, würden nicht vorliegen. Daher sei auch die Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
Da der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz rechtskräftig mit Urteil vom 11.01.2018, 25 Hv 47/17z, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß
§ 84 Abs. 4 StGB in Verbindung mit dem Vergehen des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden sei und bereits absehbar sei, dass der BF auch wegen Drogenbesitzes und Suchtgifthandels bzw. wegen unbefugter Ingebrauchnahme von Fahrzeugen zu verurteilen sei, sei über ihn auch ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu verhängen.Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Verbindung mit dem Vergehen des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden sei und bereits absehbar sei, dass der BF auch wegen Drogenbesitzes und Suchtgifthandels bzw. wegen unbefugter Ingebrauchnahme von Fahrzeugen zu verurteilen sei, sei über ihn auch ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu verhängen.
§ 84 Abs. 4 StGB sieht ein Strafausmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.Paragraph 84, Absatz 4, StGB sieht ein Strafausmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Da die vom BF begangenen Suchtgiftdelikte die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder S