TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W247 2186831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2186831-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch vier des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde nach § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Erstmalig hat der Beschwerdeführer (BF) bereits am 15.11.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme vor dem LPD Oberösterreich hat der BF zu seinem Fluchtgrund Folgendes angegeben: "Ich möchte in Tschechien arbeiten". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte der BF: "Nichts, ich will einfach nach Holland fahren". Vom 15.11.2012 bis 04.12.2012 befand sich der BF in Schubhaft, bevor er wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.

1.2. Am 12.12.2012 hat das seinerzeitige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16.1.e der VO (EG) Nr. 343/2003 die Niederlande zuständig waren (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen (Spruchpunkt II.)1.2. Am 12.12.2012 hat das seinerzeitige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Punkt eins Punkt e, der VO (EG) Nr. 343/2003 die Niederlande zuständig waren (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)

1.3. Anschließend hat sich der BF in den Niederlanden und in Belgien aufgehalten, wobei er in den Niederlanden seine Antragstellung auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ finalisiert worden ist.

1.4. Am 04.11.2014 ist der Beschwerdeführer unter Nutzung von Rückkehrhilfe freiwillig von Belgien in die Mongolei ausgereist, ist - nach eigenen Angaben - ca. 1,5 Jahre später mit einem Touristenvisum nach Deutschland gereist und am 21.04.2016 neuerlich zurück in die Mongolei geflogen. Unter Verwendung eines Touristenvisums (gültig vom 01.10.2016 bis 14.12.2016) ist der BF nach Ungarn in den Schengenraum eingereist und spätestens am 26.10.2016 ins Bundesgebiet eingereist.

2. Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers am 26.10.2016 eingebracht, wobei dieser angab, den Namen XXXX zu führen, aus der Mongolei zu stammen, sowie am XXXX in XXXX geboren zu sein.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers am 26.10.2016 eingebracht, wobei dieser angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Mongolei zu stammen, sowie am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein.

2.2. Ein daraufhin mit Ungarn eingeleitetes Konsultationsverfahren verlief im Ergebnis negativ, weshalb der Antrag zugelassen worden ist. Die polizeiliche Ersteinvernahme fand am 26.10.2016 vor der PI Traiskirchen EAST statt, bei welcher der BF im Wesentlichen Folgendes ausführte: "Ich möchte hier ein zweites mal um Asyl ansuchen und bin schon in mehreren Ländern gewesen und würde gerne hier bleiben um ein normales Leben zu führen. Als ich 2009 das erste mal nach Österreich gekommen bin waren andere Mongolische Stbg. auch dabei und diese Leute haben jetzt Dokumente bekommen und werden in die Gesellschaft integriert und ich nicht".

2.3. Mit Urteil des BG TRAUN vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Genannte wegen Vergehen des Diebstahls und der Körperverletzung gemäß §§ 15 iVm 127 und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm in weiterer Folge für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).2.3. Mit Urteil des BG TRAUN vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Genannte wegen Vergehen des Diebstahls und der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 und 83 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm in weiterer Folge für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde vergleiche Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

2.4. Von der belangten Behörde am 22.01.2018 hinsichtlich seiner Motivlage in Bezug auf seine Folgeasylantragstellung niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, nach wie vor mit seinen beiden im Herkunftsland lebenden Eltern in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Beide würden ihren Lebensunterhalt durch den regelmäßigen Bezug einer staatlichen Rente decken. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei aus seinem Heimatland im Jahre 2007 nach Tschechien gereist, um dort zu arbeiten, er hätte seine Anstellung bereits nach einem Jahr aufgrund einer akuten Wirtschaftskrise wieder verloren und sei daraufhin 2009 nach Österreich weitergereist. Vor Ort hätte der Rechtsmittelwerber zwei Jahre lang in Linz gelebt: "Damals habe ich keinen Asylantrag gestellt, da ich damals eine Aufenthaltsgenehmigung hatte (Seite 102 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Nach deren Auslaufen hätte er 2011 in Tschechien versucht, diese verlängern zu lassen, was jedoch misslungen sei. Danach sei er nach Belgien gereist, danach wiederum nach Holland wo er um Asyl ansuchte, er habe in Holland aber einen negativen Bescheid bekommen. Nach einem weiteren Aufenthalt in Belgien wäre der Genannte schließlich am 04.11.2014 freiwillig wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Die folgenden eineinhalb Jahre habe er in seiner ursprünglichen Heimat gelebt, bevor der BF mit einem Touristenvisum nach Deutschland gereist sei. Nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland am 21.04.2016 sei der BF dann einige Zeit später mit einem Touristenvisum nach Ungarn gereist, und letztendlich ins Bundesgebiet gelangt, wo er schließlich am 26.10.2016 gegenständlichen Asylantrag gestellt habe.

Primäres Ausreisemotiv wäre sein Wunsch, hier zu leben und zu arbeiten, gewesen. Als normalem Menschen würden ihn in der Mongolei weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe erwarten. Auf die Frage, ob er weitere Gründe geltend machen wolle, meinte er, es gebe in der Mongolei keinerlei bewaffnete Auseinandersetzungen, wie dies etwa regelmäßig in muslimischen Ländern der Fall sei, aber in der Mongolei herrsche Unruhe. Auch die Wirtschaft seines Herkunftsstaates nannte er als Grund. Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet könne er eine Sprachkursbesuchsbestätigung des Vereins "WAY OF HOPE" vorlegen; "sonst habe ich nichts (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Demgegenüber sei er aber bereits einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Zurück in die Mongolei wolle er jedenfalls nicht, zumal "ich ein schwieriges Leben habe (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Erst im Falle einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung in Österreich würde er einer Rückführung in sein Herkunftsland zustimmen.

2.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2018, Zl. XXXX, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und zudem keine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 leg. cit. erteilt, sondern stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt IV.), sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF aberkannt (Spruchpunkt V.).2.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2018, Zl. römisch 40 , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2016 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem keine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, leg. cit. erteilt, sondern stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde seitens der Erstinstanz in Bezug auf Spruchpunkt I. ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf seines gegenständlichen Rechtsganges keinen einzigen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ins Treffen geführt, sondern sich ausschließlich auf seinen Wunsch, ein besseres Leben führen zu wollen, zurückgezogen habe. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens hätte ihm daher keinerlei internationaler Schutz gewährt werden können. Ebensowenig wäre hinsichtlich des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Spruchpunkt II. in Betracht gekommen, zumal dieser keine allenfalls drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Mongolei glaubhaft machen hätte können; Es wären keine Umstände ersichtlich, wonach der BF nach seiner Rückkehr kein existenzgesichertes Leben aufnehmen könne, da abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten, sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seiner Lebenserfahrung, seiner Sprachkenntnisse die notwendigen Rahmenbedingungen für sein wirtschaftliches Überleben und Arbeitsmöglichkeiten in seinem Heimatland ergeben würden. Er sei auch schon mehrfach freiwillig zurückgereist.Begründend wurde seitens der Erstinstanz in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf seines gegenständlichen Rechtsganges keinen einzigen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ins Treffen geführt, sondern sich ausschließlich auf seinen Wunsch, ein besseres Leben führen zu wollen, zurückgezogen habe. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens hätte ihm daher keinerlei internationaler Schutz gewährt werden können. Ebensowenig wäre hinsichtlich des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Spruchpunkt römisch zwei. in Betracht gekommen, zumal dieser keine allenfalls drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Mongolei glaubhaft machen hätte können; Es wären keine Umstände ersichtlich, wonach der BF nach seiner Rückkehr kein existenzgesichertes Leben aufnehmen könne, da abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten, sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seiner Lebenserfahrung, seiner Sprachkenntnisse die notwendigen Rahmenbedingungen für sein wirtschaftliches Überleben und Arbeitsmöglichkeiten in seinem Heimatland ergeben würden. Er sei auch schon mehrfach freiwillig zurückgereist.

Die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei zulässig und vom Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt, zumal er im Oktober 2016 abermals illegal nach Österreich eingereist sei und durch Stellung des gegenständlichen Antrages den Visazweck konterkariert habe. Während dieses Zeitraums habe er weder Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, noch ein Ausbildungsverhältnis begonnen. Eine potentielle Selbsterhaltungsfähigkeit wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben, jedoch weise der BF bereits eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung im Ausmaß von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf. Auch sonst seien keine besonderen Integrationsmerkmale in Österreich hervorgetreten, auch war die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, weshalb im Ergebnis das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in casu im Vergleich zum privaten Interesse des Asylwerbers klar überwiege und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sachlich zulässig erscheine. Folgerichtig müsse auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, sowie die Abschiebung in die Mongolei als zulässig qualifiziert werden.Die unter Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei zulässig und vom Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt, zumal er im Oktober 2016 abermals illegal nach Österreich eingereist sei und durch Stellung des gegenständlichen Antrages den Visazweck konterkariert habe. Während dieses Zeitraums habe er weder Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, noch ein Ausbildungsverhältnis begonnen. Eine potentielle Selbsterhaltungsfähigkeit wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben, jedoch weise der BF bereits eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung im Ausmaß von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf. Auch sonst seien keine besonderen Integrationsmerkmale in Österreich hervorgetreten, auch war die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, weshalb im Ergebnis das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in casu im Vergleich zum privaten Interesse des Asylwerbers klar überwiege und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sachlich zulässig erscheine. Folgerichtig müsse auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, sowie die Abschiebung in die Mongolei als zulässig qualifiziert werden.

2.6. Mit Eingabe vom 16.02.2018 hat die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes, sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eingebracht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit den Fluchtgründen des BFs näher auseinanderzusetzen. Eine inhaltlich nähere Begründung für diese Punkte lässt sich den äußerst kurz gehaltenen Schriftsatz jedoch nicht entnehmen. Vielmehr werde hinsichtlich der Fluchtgründe "vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren vorgebrachte (sic!) verwiesen. Die den BF betreffende Gefahrenlage wurde detailliert in der Einvernahme am 26.10.2016 geschildert (Seite 175 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, die Rechtmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, 2) den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wird; 3) in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass die gegen den BF gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, 4) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilen, 5) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, 6) (falls als notwenig erachtet) eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen; 7) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erkennen.2.6. Mit Eingabe vom 16.02.2018 hat die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes, sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eingebracht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit den Fluchtgründen des BFs näher auseinanderzusetzen. Eine inhaltlich nähere Begründung für diese Punkte lässt sich den äußerst kurz gehaltenen Schriftsatz jedoch nicht entnehmen. Vielmehr werde hinsichtlich der Fluchtgründe "vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren vorgebrachte (sic!) verwiesen. Die den BF betreffende Gefahrenlage wurde detailliert in der Einvernahme am 26.10.2016 geschildert (Seite 175 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, die Rechtmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, 2) den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wird; 3) in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abändern, dass die gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, 4) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilen, 5) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, 6) (falls als notwenig erachtet) eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen; 7) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erkennen.

2.7 Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 19.02.2018, mit 22.02.2018 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

2.8 Mit Beschluss vom 26.02.2018, Zl. W247 XXXX, hat der in casu zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8 Mit Beschluss vom 26.02.2018, Zl. W247 römisch 40 , hat der in casu zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 26.10.2016, der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST vom selben Tag, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, der Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX (ergibt sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt), ist mongolischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an. Die Muttersprache des Genannten ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX am XXXX geboren und ist ledig.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 (ergibt sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt), ist mongolischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an. Die Muttersprache des Genannten ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 am römisch 40 geboren und ist ledig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine konkrete Berufsausbildung und verdiente bisher sein Geld als Hilfsarbeiter in einer tschechischen Fabrik. Seine Eltern leben nach wie vor im Herkunftsland, seine Schwester mittlerweile im Bundesgebiet, konkret in Linz, die genaue Adresse entzieht sich aber ebenso der Kenntnis des BF, wie deren genaues Geburtsdatum, korrekter Nachname (nach Verehelichung) oder sonstige Kontaktdaten.

Der BF verfügt über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse, noch über Nachweise sonstiger Fort-, Aus- und Weiterbildungen seiner Person im Bundesgebiet. Weder ist er seit seiner Zeit in Österreich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen, noch ist er Mitglied in einem Verein oder betätigt sich ehrenamtlich.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahre 2007 von unstetem Aufenthalt, hat bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden ist und ist seither bereits mehrfach in seinen Herkunftsstaat heimgekehrt und mittels Touristenvisum jeweils wieder nach Europa zurückgekehrt. Der BF war bislang in den Niederlanden, Belgien, Österreich und Ungarn aufhältig. Der BF hat im Zeitraum 04.11.2014 bis Frühjahr 2016 nach eigenen Angaben (siehe AS 103) im Herkunftsstaat unbehelligt gelebt, bevor er im Frühjahr 2016 mittels Touristenvisum nach Deutschland gereist ist um am 21.04.2016 wiederum zurück in den Herkunftsstaat zu reisen.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Asylwerber verließ laut eigenem Vorbringen die Mongolei ausschließlich aufgrund der subjektiv als wenig attraktiv empfundenen Lebensqualität respektive Zukunftsperspektiven. Das allfällige Vorliegen einer potentiell asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation wurde seitens des Beschwerdeführers dezidiert ausgeschlossen; als Ausreisemotiv wurde stattdessen lediglich der Wunsch nach einer erhöhten Lebensqualität ins Treffen geführt (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Asylwerber verließ laut eigenem Vorbringen die Mongolei ausschließlich aufgrund der subjektiv als wenig attraktiv empfundenen Lebensqualität respektive Zukunftsperspektiven. Das allfällige Vorliegen einer potentiell asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation wurde seitens des Beschwerdeführers dezidiert ausgeschlossen; als Ausreisemotiv wurde stattdessen lediglich der Wunsch nach einer erhöhten Lebensqualität ins Treffen geführt vergleiche Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder glaubhaft zu machen versucht, dass ihm im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde, noch sind Hinweise für ein solches reales Risiko während des Verfahrens hervorgekommen.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder glaubhaft zu machen versucht, dass ihm im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde, noch sind Hinweise für ein solches reales Risiko während des Verfahrens hervorgekommen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2017:

[...]

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker Sitzung Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

[...]

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

[...]

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

[...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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