Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des P (auch A) J (auch A) in Wien, geboren am 16. Oktober 1974, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 8/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Dezember 1999, Zl. 210.376/0-V/13/99, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 12. Dezember 1998 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 1999 gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone sei zulässig.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 8. November 1998 bis zum 4. Mai 1999 im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft. Den Bescheid vom 1. März 1999 übernahm er am 3. März 1999 persönlich. Dem Bescheid war eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache beigeschlossen. Für die Einbringung der Berufung war in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Wochen angegeben.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1999, zur Post gegeben am 28. Mai 1999, erhob der Beschwerdeführer eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den Bescheid vom 1. März 1999. Im Wiedereinsetzungsantrag gab er an, durch die Schubhaft an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels gehindert gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhob.
In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages ab. Die belangte Behörde begründete dies vor allem mit der Länge des Zeitraumes zwischen dem Ende der Schubhaft am 4. Mai 1999 und dem Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages am 31. Mai 1999. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid vom 1. März 1999 als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Begründung wie folgt lautet:
"Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG dann unabwendbar ist, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Diese Rechtsauffassung ist grundsätzlich richtig. Beim hier angesprochenen Durchschnittsmenschen handelt es sich allerdings um eine Person europäischer (oder vergleichbarer) Provenienz. Der Antragsteller stammt allerdings - auch wenn seine Herkunft aus Sierra Leone bestritten wird - aus einem afrikanischen Land. Bekanntlich liegt in den afrikanischen Ländern ein wesentlich geringerer Bildungs- und Kulturgrad vor. Insbesondere die Rechtskultur ist dort völlig anders ausgeprägt. Auch 'der Begriff Zeit' (und damit auch eine Rechtsmittelfrist) weist in derartigen Kulturen einen ganz anderen Stellenwert auf. Dies hat die Behörde überhaupt nicht ausreichend gewürdigt.
Lediglich bei den Kernbereichen des (internationalen) Rechtes - beispielsweise bei den Delikten gegen Leib und Leben im Sinne des Strafgesetzbuches - nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine absolute Rechtskenntnis jedes reiferen Jugendlichen oder Erwachsenen an.
Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Schubhaft genommen wurde, war es ihm auch nicht möglich, sich mit den Landessitten, insbesondere der völlig anderen Rechtskultur Österreichs vertraut zu machen. Eine Verpflichtung, sich von seinem afrikanischen Heimatland aus, von dem man flüchten will und das wahrscheinlich gar nicht die entsprechenden Informationsmöglichkeiten bietet, über die Landeskultur Österreichs, insbesondere die Rechtsvorschriften, kundig zu machen, kann nicht angenommen werden.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher keinen so strengen Maßstab, wie bei einem Europäer, anlegen dürfen. Der Sorgfaltsmaßstab eines europäischen Durchschnittsmenschen ist verfehlt. Zu all dem kommt noch, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorangegangenen Schubhaft sicherlich in einem massiven Schockzustand befunden hat.
Angesichts des eklatanten Kulturunterschiedes, aber auch des eklatanten Unterschiedes in den Rechtssystemen, kann sehr wohl von einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden. Es wäre daher die Wiedereinsetzung zu bewilligen und den Berufungen stattzugeben gewesen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 23 AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Nach § 71 Abs. 2 AVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den mit der nachgeholten Berufung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag erst 24 Tage nach der Entlassung aus der Schubhaft zur Post gegeben. Dass er zumindest während der ersten zehn Tage dieses Zeitraumes durch die Nachwirkungen der Schubhaft weiterhin an der Einbringung einer Berufung gehindert gewesen sei, wird mit den Beschwerdeausführungen deshalb nicht nachvollziehbar dargetan, weil diese über den Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Erfordernis der Einbringung einer allfälligen Berufung binnen einer genau vorgegebenen Zeit in der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ausdrücklich mitgeteilt worden war, stillschweigend hinweggehen. Angesichts der Länge der zwischen der Haftentlassung und der Einbringung (nicht dem Einlangen) des Wiedereinsetzungsantrages verstrichenen Zeit sind die Beschwerdeausführungen schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht schon während der Schubhaft hätte einbringen können, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200041.X00Im RIS seit
20.11.2000