TE Vwgh Beschluss 2018/5/15 Ra 2018/16/0057

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §11;
B-VG Art133 Abs4;
KO §140;
KO §51 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des FJP in St. O, vertreten durch die Hofbauer & Nokaj Rechtsanwalts GmbH in 3250 Wieselburg, Bartensteingasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2018, RV/7200119/2009, betreffend Haftung nach § 11 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. Dezember 2008 u. a. für schuldig erkannt worden, vorsätzlich, teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern, überwiegend als Beitragstäter durch Zurverfügungstellung der LKW's seines Transportunternehmens samt Fahrern von Mai bis Oktober 2004 gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, indem er im Rahmen näher bezeichneter Tathandlungen in 30 Angriffen 86 Millionen Stück Zigaretten mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 7.353.000,-- nach vorschriftswidriger Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in das österreichische Steuergebiet verbracht habe, ohne eine entsprechende Erklärung nach dem Tabaksteuergesetz abzugeben. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 11 dritter Fall, § 33 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Den Feststellungen dieses Urteiles zufolge habe die Abgabenbelastung für Zigaretten der gegenständlichen Marke im Jahr 2004 an Zoll 57,6% des Zollwerts (EUR 8,-- pro Stange), an Tabaksteuer EUR 22,50/1.000 Stück zuzüglich 42% des Kleinverkaufpreises, jedoch mindestens EUR 83,-- für 1.000 Stück, und an Einfuhrumsatzsteuer (Zollwert + Zoll + Tabaksteuer) 20% betragen.

2 Das über das Vermögen des Revisionswerbers mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. Juni 2006 eröffnete Konkursverfahren wurde mit einem weiteren Beschluss vom 20. August 2008 unter Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundefinanzgericht die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Zollamtes Wien vom 18. Februar 2009, mit dem dieses den Revisionswerber im Grunde des § 11 BAO als Haftungspflichtigen für den hinterzogenen Abgabenbetrag von EUR 7.353.000,-- an Tabaksteuer in Anspruch genommen hatte, gemäß § 279 als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reicht eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157, mwN) ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung.

7 Der Revisionswerber erblickt die grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob die Abgabenforderung im Lichte des § 197 IO (vormals § 197 KO) zu Recht bestehe oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0288, im Zusammenhang mit Beitragsforderungen der Sozialversicherung mit der Bestimmung des § 197 IO auseinandergesetzt. Hingegen fehle eine Rechtsprechung zu Abgabenforderungen des Zollamtes.

8 Verfahrensgegenständlich ist die Geltendmachung einer Haftung nach § 11 BAO, nicht jedoch von Abgaben- oder gar Beitragsforderungen; schon darin unterscheidet sich der Revisionsfall von dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerdefall.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus erst mit der Erlassung des Haftungsbescheides. In einen Konkurs - und damit auch in einen im Laufe des Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fielen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hatten. Eine danach begründete Haftung konnte von einem Zwangsausgleich nicht betroffen sein (VwGH 7.9.1990, 89/14/0298, und 23.1.1997, 95/15/0173).

10 Damit findet die vom Revisionswerber relevierte Frage ihre Antwort schon in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29.

11 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160057.L00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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