Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2177428-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1091811209-151594718, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1091811209-151594718, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Haryana stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe von 2000 bis 2010 die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. In Indien würden die Eltern, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe und sie hätten heiraten wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen, da sie reich gewesen sei und der Beschwerdeführer aus ärmlichen Verhältnissen stammen würde. Die Frau habe ihn aber unbedingt heiraten wollen und sei von ihrer Familie deshalb umgebracht worden. Ihre Familie habe auch ihn verfolgt und mit dem Tod bedroht. Davor sei er zwei Mal von der Familie seiner Freundin geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
2. Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi sowie ein wenig Hindi und habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht. Er sei ledig, kinderlos und gesund. Er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie in seinem Heimatort in Haryana im Elternhaus gelebt und seinen Lebensunterhalt durch sein Einkommen als Hilfsarbeiter am Bau bestritten. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Geschwister, Großeltern sowie zahlreiche weitere Verwandte würden weiterhin im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu vielen seiner Angehörigen in Indien, insbesondere zu seinen Eltern, seiner Tante sowie seinen Onkeln.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich hatte eine Beziehung mit einem Mädchen und die Eltern von ihr haben es herausgefunden. Die fanden das nicht gut. Ein, zwei Mal habe ich Schläge erhalten. Ich habe Angst bekommen und habe aus diesem Grund Indien verlassen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich wollte dieses Mädchen heiraten. Ihre Eltern waren strikt dagegen. Ich wurde ein bis zwei Mal geschlagen.
LA: Fahren Sie bitte fort!
LA: Dann musste ich hier her kommen.
LA: Gab es einen konkreten Vorfall?
VP: Ja, ich wurde halt geschlagen.
LA: Sie gaben an, dass Sie geschlagen worden wären. Können Sie detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall machen?
VP: Ich bin von meinem Dorf nach XXXX gegangen. Auf dem Weg ist mir der Bruder von dem Mädchen begegnet. Dann wurde ich geschlagen.VP: Ich bin von meinem Dorf nach römisch 40 gegangen. Auf dem Weg ist mir der Bruder von dem Mädchen begegnet. Dann wurde ich geschlagen.
Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben!
VP: Nein.
Auff. Wiederholung der Frage!
VP: Das Mädchen wurde umgebracht.
LA: Können Sie die Person, die Sie angegriffen hat, beschreiben?
VP: Er hieß XXXX. Er war groß. Mehr kann ich nicht erzählen.VP: Er hieß römisch 40 . Er war groß. Mehr kann ich nicht erzählen.
LA: Erzählen Sie mir etwas von diesem Mädchen!
VP: Sie heißt XXXX. Sie war mit mir an der Schule. Sie lebte in XXXX. In XXXX hat ihr Onkel gelebt. Damals hat sie bei ihrem Onkel gelebt.VP: Sie heißt römisch 40 . Sie war mit mir an der Schule. Sie lebte in römisch 40 . In römisch 40 hat ihr Onkel gelebt. Damals hat sie bei ihrem Onkel gelebt.
LA: Wie lange waren Sie mit Ihr zusammen?
VP: 5 Jahre waren wir zusammen.
Vorhalt: Sie waren 5 Jahre mit XXXX zusammen und können kaum Angaben über sie machen? Was möchten Sie dazu sagen?Vorhalt: Sie waren 5 Jahre mit römisch 40 zusammen und können kaum Angaben über sie machen? Was möchten Sie dazu sagen?
VP: Sie war ein gutes und schönes Mädchen. Ihre Eltern waren nicht bereit, dass wir heiraten.
LA: Erzählen Sie mir bitte wie Ihre Freundin ums Leben kam!
VP: Dadurch dass ihre Eltern über unsere Beziehung erfahren, waren sie dagegen. Deshalb wurde sie umgebracht und ich wurde auch bedroht.
LA: Wie haben Sie vom Tod Ihrer Freundin erfahren?
VP: Das hat man im Dorf gehört. Dann sind meine Eltern zu dem Haus gegangen.
LA: Was haben Ihre Eltern Ihnen daraufhin erzählt?
VP: Meine Eltern haben mir erzählt, dass die Eltern auf sie eingehaut haben. Oder sie haben sie erwürgt.
Anm: AW wirkt sehr nervös und beginnt zu stottern.Anmerkung, AW wirkt sehr nervös und beginnt zu stottern.
LA: Wie konkret wurden Sie jetzt verfolgt?
VP: Die Familie hat Ausschau nach mir gehalten. Also wenn ich rauskomme, dass sie mich schlagen. Eines Tages war ich am Friedhof, dann kamen sie und haben mich geschlagen.
LA: Fahren Sie fort!
VP: Dann sind Passanten gekommen und haben mich befreit. Ich wurde dann begleitet, damit ich sicher zu Hause ankomme.
Auff. Das ist vage und unkonkret. Bitte machen Sie konkrete Angaben!
VP: Ich kann nicht mehr erzählen.
Vorhalt: Warum war die Familie des Mädchens nach wie vor hinten Ihnen her?
VP: Um deren Wut auf mich auszutragen. Sie haben die Tochter wegen mir umgebracht und wollten sich deswegen an mir rächen.
LA: Erzählen Sie mir etwas von der Familie von XXXX!
VP: Sie hatte zwei Brüder. Sie war das einzige Mädchen.
LA: Machen Sie bitte Angaben was Sie von der Familie von Ihrer Freundin wissen!
VP: Es gab noch zwei Onkeln.
Auff. Das ist vage und unkonkret! Machen Sie rund um die Familie detaillierte Angaben!
VP: Ich kann nicht mehr von ihrer Familie erzählen.
LA: Erzählen Sie mir etwas von dem Vater von XXXX?
VP: Er war auch Bauarbeiter. Die Familie war reicher als meine Familie. Deren Volkszugehörigkeit war Chumar.
LA: Das ist vage und unkonkret. Bitte machen Sie konkrete Angaben!
VP: Das ist alles was ich weiß.
LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit dem Vater von ihr!
VP: Ich habe ihn nur mal gesehen, aber nie mit ihm gesprochen.
LA: Wieso haben Sie nie mit Ihm gesprochen?
VP: Meine Eltern hatten zuvor mit ihm gesprochen. Deshalb haben nur meine Eltern über die Hochzeit mit seiner Tochter geredet.
LA: Waren Sie jemals bei Ihrer Freundin zu Hause?
VP: Nein, ich habe ihren Vater immer gesehen, als er das Schulgeld bezahlen musste.
LA: Beschreiben Sie das Familienleben Ihrer Freundin!
VP: Bevor bekannt wurde, dass sie mit mir zusammen war, waren sie gut zu ihr. Sie haben ihr gesagt, sie soll sich nicht mehr mit mir zu treffen. Sie wurde sogar von der Schule raus genommen.
LA: Sie haben sich dann weiterhin heimlich mit Ihrer Freundin getroffen?
VP: Irgendwann haben die Eltern sie nicht mehr rausgelassen.
LA: Fahren Sie bitte fort!
VP: Dann hat sie es nochmal gewagt und wurde dann wahrscheinlich im Elternhaus umgebracht.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja, zwei Mal bedroht, von ihren Brüdern.
LA: Wurden Sie jedes Mal von beiden Brüdern bedroht?
VP: Ja, beide Mal von beiden Brüdern.
LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
LA: Waren Sie bei der Polizei wegen dem Vorfall?
VP: Ja, ich war dort. Aber die haben kein Interesse gezeigt.
(...)".
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals Probleme mit Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Institutionen wie Militär, Gerichten oder der Polizei gehabt habe. Er sei auch niemals religiös oder politisch tätig gewesen.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. Er habe Freunde und eine Arbeit im Bundesgebiet und finanziere er seinen Aufenthalt durch Geld von der Caritas. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nachvollziehbar sei und asylrelevante Komponenten enthalten würde. So würden die Länderberichte erhebliche Probleme für Paare, die eine kastenübergreifende Beziehung führen würden, bestätigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme vorschnell zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht relevant sei, jedoch hätten die Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Aus dem Protokoll der Befragung ergebe sich eine detailreiche Schilderung und wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, auch weitere Details zu den Ereignissen anzuführen. Die indischen Behörden seien nicht willens, den erforderlichen Schutz zu bieten. Schließlich habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei ein "arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch", der als Zeitungszusteller arbeite und seine Chancen in Österreich nützen wolle. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Elternhaus in Haryana, wo er zehn Jahre die Schule besuchte und seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen bestreiten konnte. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seinen Verwandten.
Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit den Behörden in Indien.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Er arbeitet als Zeitungszusteller und hat Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, spricht kein Deutsch und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.
Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016).
Quellen: