Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W186 2178048-7/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1114629905 - 170732769, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1114629905 - 170732769, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der in diesem Verfahren am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der in diesem Verfahren am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
1. Am 27.05.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.05.2016 wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt.
2. Am 01.06.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) im Asylverfahren einvernommen. In dieser Einvernahme gab der BF ebenfalls die in der Erstbefragung vom 13.05.2016 genannte Identität an. Auch auf Vorhalt, dass er in Deutschland im Asylverfahren sein Geburtsdatum mit 1994 angegeben habe, gab der BF an, dass seine in Österreich genannten Daten richtig seien und er bisher bei seinen diesbezüglichen Angaben in anderen Mitgliedstaaten gelogen habe.
3. Am 24.06.2016 wurde vom Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Deutschland gerichtet, dem am 28.06.2016 von Deutschland zugestimmt wurde. Mit Schreiben vom 07.07.2016 teilte das Bundesamt der deutschen Dublin-Behörde mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 12 Monate verlängert habe, da sich der BF in Haft befinde.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesamt mit, dass der BF 2013 in Spanien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, wegen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei.4. Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesamt mit, dass der BF 2013 in Spanien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, wegen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei.
5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.08.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
6. Am 07.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Er gab wiederum seine Identität wie in der Erstbefragung vom 13.05.2016 an. Auf Vorhalt dass er in Deutschland angegeben habe aus Marokko zu stammen und den Namen XXXX zu führen, sowie auf den Vorhalt folgender vom BF bisher angeführter Identitäten XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , gab der BF an, dass er sich diese Identitäten ausgedacht habe.6. Am 07.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Er gab wiederum seine Identität wie in der Erstbefragung vom 13.05.2016 an. Auf Vorhalt dass er in Deutschland angegeben habe aus Marokko zu stammen und den Namen römisch 40 zu führen, sowie auf den Vorhalt folgender vom BF bisher angeführter Identitäten römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gab der BF an, dass er sich diese Identitäten ausgedacht habe.
7. Am 27.09.2016 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
8. Mit Verfahrensordnung des Bundesamtes vom 29.09.2016 wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum des BF 06.06.1994 lautet.
9. Am 09.10.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 11.10.2016 wurde über den BF neuerlich Untersuchungshaft verhängt.
10. Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass gegen den BF laut einer Mitteilung von Interpol Brüssel in Belgien wegen in den Jahren 2014 und 2015 begangener Straftaten Ermittlungen durchgeführt werden. In Belgien habe der BF seine Identitäten mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX angegeben.10. Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass gegen den BF laut einer Mitteilung von Interpol Brüssel in Belgien wegen in den Jahren 2014 und 2015 begangener Straftaten Ermittlungen durchgeführt werden. In Belgien habe der BF seine Identitäten mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 angegeben.
11. Am 27.10.2016 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.11. Am 27.10.2016 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für das Verfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für das Verfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
In diesem Verfahren hat der BF am 27.10.2016 einen Beschwerdeverzicht abgegeben.
13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
14. Am 11.04.2017 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der BF von Interpol Rabat unter der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Identität identifiziert worden sei.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 aufgehoben, da auf Grund der Strafhaft die Überstellung des BF nach Deutschland innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war.
16. Am 31.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zu den Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen.
17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet am 18.08.2016 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 30.06.2017 zugestellt.
18. Am 04.07.2017 wurde bei der Botschaft Marokkos ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt, wobei auf die Identifizierung des BF durch Interpol RABAT hingewiesen wurde.
19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten mögen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2017 zugestellt.
20. Am 08.08.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Tag in Schubhaft.
21. Am 05.09.2017, 03.10.2017 und 31.10.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.
22. Am 30.10.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Marokkos urgiert.
23. Am 28.11.2017 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ergab, dass sich die Gründe für die Anordnung der Schubhaft nicht verändert haben. Darüber hinaus wurde zur Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Botschaft Marokkos grundsätzlich positiv sei. In den Sommermonaten sei es bei den Übermittlungen der Ergebnisse der Identitätsüberprüfungen durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt zu Verzögerungen gekommen. Durch eine Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten sei ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge beabsichtigt. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für den vorliegenden Fall zu rechnen sei.23. Am 28.11.2017 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ergab, dass sich die Gründe für die Anordnung der Schubhaft nicht verändert haben. Darüber hinaus wurde zur Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Botschaft Marokkos grundsätzlich positiv sei. In den Sommermonaten sei es bei den Übermittlungen der Ergebnisse der Identitätsüberprüfungen durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt zu Verzögerungen gekommen. Durch eine Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten sei ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge beabsichtigt. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für den vorliegenden Fall zu rechnen sei.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein hohes Risiko des Untertauchens.
Es sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit nach wie vor gegeben sei.
24. Am 28.11.2017 wurde dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF hat sich dazu nicht geäußert. Am 30.11.2017 wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates seitens des Bundesamtes bei der Botschaft des Königreiches Marokko neuerlich urgiert.
25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
26. Das Bundesamt legte am 27.12.2017 den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu nachstehende Stellungnahme ab:26. Das Bundesamt legte am 27.12.2017 den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu nachstehende Stellungnahme ab:
"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit
08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Bereits am 22.06.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit XXXX , XXXX geboren, bestätigt. Laut Auskunft der Bundesamtsdirektion, Abt. B/II/1 vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen - also der Ergebnisse der ID- Überprüfung durch die marokkanische Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt - zu Verzögerungen. Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am 3. August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das Bundesamt davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist. Am 30.10.2017 wurde seitens der Bundesamtsdirektion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, Zahl W250 2178048/6E, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Vom Bundesamt wurde zuletzt am 18.12.2017 die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert."Bereits am 22.06.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol Rabat wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit römisch 40 , römisch 40 geboren, bestätigt. Laut Auskunft der Bundesamtsdirektion, Abt. B/II/1 vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen - also der Ergebnisse der ID- Überprüfung durch die marokkanische Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt - zu Verzögerungen. Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am 3. August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das Bundesamt davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist. Am 30.10.2017 wurde seitens der Bundesamtsdirektion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, Zahl W250 2178048/6E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Vom Bundesamt wurde zuletzt am 18.12.2017 die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert."
27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
28. Das Bundesamt legte am 24.01.2018 Teile des Verfahrensakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der neuerlichen Prüfung des Bestehens der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu ergänzend an, dass die Identität des BF bereits seit dem Vorjahr geklärt sei, es jedoch im Hinblick auf die Ausstellung eines nötigen Heimreisezertifikates es über den Sommer zu Verzögerungen seitens der Marokkanischen Botschaft gekommen sei. Am 3. August 2017 sei jedoch versichert worden, dass die offenen Rückstände seitens der Botschaft in weiterer Folge abgearbeitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei sodann am 30.11.2017 und am 23.01.2018 weiter urgiert worden. Der BF sei nach wie vor haftfähig und seien keine Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden entgegenstehen würden. Auch sonst sei es zu keinen Änderungen der Sachlage gekommen.28. Das Bundesamt legte am 24.01.2018 Teile des Verfahrensakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der neuerlichen Prüfung des Bestehens der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu ergänzend an, dass die Identität des BF bereits seit dem Vorjahr geklärt sei, es jedoch im Hinblick auf die Ausstellung eines nötigen Heimreisezertifikates es über den Sommer zu Verzögerungen seitens der Marokkanischen Botschaft gekommen sei. Am 3. August 2017 sei jedoch versichert worden, dass die offenen Rückstände seitens der Botschaft in weiterer Folge abgearbeitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei sodann am 30.11.2017 und am 23.01.2018 weiter urgiert worden. Der BF sei nach wie vor haftfähig und seien keine Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden entgegenstehen würden. Auch sonst sei es zu keinen Änderungen der Sachlage gekommen.
29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
30. Nach Angaben des BFA wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in weiterer Folge schriftlich, telefonisch bzw. persönlich am 5.2.2018 und am 15.02.2018 bei der Marokkanischen Botschaft urgiert. In den Akten findet sich ein diesbezüglicher Aktenvermerk für eine Urgenz am 12.02.2018.
31. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.31. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
32. Mit Erklärung der zuständigen Abteilung des BMI wurde dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, dass die Marokkanische Botschaft bereits mehrmals auf die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikates hingewiesen worden sei und die Erteilung des Zertifikates mehrmals, zuletzt am 15.02.2018 urgiert worden sei. Nach einer erteilten Zustimmung sei sodann ein Flug zu buchen und die Bestätigung der Buchung zumindest drei Wochen vor dem Termin der Botschaft vorzulegen. Die Marokkanische Botschaft stelle laufend, zuletzt am 13.02.2018 Heimreisezertifikate aus.
33. Am 19.02.2018 wurde der BF seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft nicht. Er brachte keine Gründe vor, die einer weiteren Verlängerung entgegenstehen könnten.
34. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
35. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.35. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
36. Am 23.03.2018 wurde der BF nach gerichtlichem Auftrag hiezu, seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft in der Weise, dass er angab, Schlafstörungen zu haben und medizinisch nicht wirklich gut versorgt zu sein. Sein Gesundheitszustand sei deswegen so, weil er in Schubhaft sitzen würde. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Er könne nicht mehr weiter in Haft bleiben und wisse nicht mehr, was er tun solle. Bei einer Entlassung würde er sofort Österreich verlassen und zu seinem Bruder nach Spanien fahren. Er würde sich ein Ticket nach Spanien kaufen und ohne Dokumente dorthin reisen, schließlich sei er ja auch nach Österreich ohne Dokumente gekommen. Er werde nie nach Hause gehen, da seine Familie in Spanien sei.
Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.03.2018 wurde befundet, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befinde und seine Verstopfung medikamentös behandelt werde. Mit der Medikamentation sei er zufrieden.
37. Mit Schreiben vom 26.03.2018 gab das BFA ergänzend glaubhaft an, dass die Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft als gut bezeichnet werden könne und in diesem Jahr bereits eine genau bezeichnete (zweistellige) Anzahl an Heimreisezertifikaten ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall werde laufend, zuletzt am 14.3., am 23.3. und auch am 26.3.2018 urgiert. In Anbetracht der Tatsache, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft gepflegt werde, sowie regelmäßig Zustimmungen in Form von Verbalnoten an das BFA übermittelt werden, gehe das BFA auch in diesem Fall von einer positiven Erledigung des Ausstellungsantrages aus.
38. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.38. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
39. Die am 25.040.2018 im Rahmen der Schubhaftüberprüfung durchgeführte Verhandlung gestaltet sich wie folgt:
"R: Geben Sie bitte Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in der Stadt Al Araeish in Marokko geboren. Ich bin marokkanischer Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in der Stadt Al Araeish in Marokko geboren. Ich bin marokkanischer Staatsangehöriger.
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein, ich habe leider keine.
R: Wo sind Ihre Dokumente?
BF: Ich bin Marokko nach Spanien geflohen und dort habe ich alles verloren. Ich erzähle Ihnen alles, was Sie wollen, und immer die Wahrheit.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat (zuletzt) verlassen?
BF: Am 03.03.2011. Seit ungefähr sieben Jahren war ich nicht mehr in meiner Heimat.
R: Seit wann halten Sie sich in Europa auf?
BF: Genau zu diesem Datum bin ich von Marokko nach Europa gekommen. Ich habe niemanden mehr in Marokko. Meine Familie lebt in Europa. Ich habe in Marokko nur noch eine Schwester, aber die ist verheiratet. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihr. Sie ist auch geistig nicht ganz ok.
R: Wann haben Sie in Europa wo und auf Grund welchen Aufenthaltstitels gelebt?
BF: Sie haben eigentlich alles auf Papier vor sich. Da steht alles drin.
R: Ich habe sehr viele abweichende Angaben von Ihnen, daher möchte ich von Ihnen wissen, von wann bis wann Sie wo gelebt haben.
BF: Zuerst war ich in Deutschland, in Bielefeld und Gütersloh, von März 2011 bis 2012. Ca. eineinhalb Jahre war ich in Deutschland. Dann bin ich direkt nach Belgien gefahren. Dort war ich ungefähr acht oder neun Monate. Von dort fuhr ich nach Spanien, wo ich ca. zwei Jahre lang gelebt habe. Danach ging ich für sieben oder acht Monate nach Frankreich. Nach Frankreich war ich in Luxemburg, allerdings war ich nur vier oder fünf Tage dort aufhältig. Anschließend kam ich hierher nach Österreich. Ich kam ungefähr im April 2016 nach Österreich. Ich bitte Sie um nichts, außer dass ich zu meiner Familie nach Spanien gehen kann. Seit ich hier bin, war ich nur ein Monat auf freiem Fuß. Ich habe von Österreich auch gar nichts gesehen. Ich war die ganze Zeit in Schubhaft.
R: Warum sind Sie nach Österreich gereist?
BF: Ich habe mich eigentlich mit dem Zug verfahren. Ich wollte nicht hierher und habe erst hier in Österreich erfahren, wo ich bin. Ursprünglich wollte ich ja zurück nach Spanien. Auf der Durchreise wurde ich aber im Zug erwischt. Dann haben sie mich nach meinen Daten gefragt und da ich keine bei mir hatte, haben sie mich gefragt, ob ich Asyl beantragen möchte und das habe ich dann auch getan.
R: Wie kann man sich auf der Fahrt von Luxemburg nach Spanien so verfahren, dass man in Österreich landet?
BF: Von Luxemburg bin ich nach Belgien gefahren. Von dort nach Frankreich und Italien. Von Italien bin ich über Verona und dem Brenner nach Österreich gelangt.
R: In Ihrer Erstbefragung am 12.05.2016 haben Sie Ihren Aufenthalt ganz anders geschildert. Sie haben angegeben, dass Sie zwei Jahre zuvor, also 2014, erst ausgereist wären, zunächst nach Frankreich gegangen sind, über Luxemburg nach Belgien, zurück nach Frankreich und von dort nach Österreich gelangt sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich schwöre, dass das, was ich Ihnen heute gesagt habe, die korrekte Route war.
R: Welche Aufenthaltstitel haben Sie seit Ihrer Einreise in Europa gehabt?
BF: Ich habe immer ohne Aufenthaltstitel gelebt. Ich habe nur in Deutschland, in Bielefeld, bzw. hier in Österreich um Asyl angesucht. Ansonsten bin ich nur als U-Boot aufhältig gewesen.
R: Wie wurde über Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland entschieden?
BF: In Deutschland ist meines Wissens das Verfahren noch offen. Ich habe die Asylkarte erhalten und habe von der Grundversorgung gelebt. Bis zu meiner Ausreise war es nicht klar, ob ich Asyl kriege oder nicht.
R: Warum haben Sie dann Deutschland verlassen, noch ehe das Verfahren beendet war?
BF: Das war ein Riesenfehler von mir, dass ich Deutschland verlassen habe.
R: Deutschland stimmte am 28.06.2016 Ihrer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d zu, demnach wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt!R: Deutschland stimmte am 28.06.2016 Ihrer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, zu, demnach wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt!
BF: Davon weiß ich nichts, das höre ich jetzt zum ersten Mal.
R: Sie stellten am 24.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Wie wurde über diesen entschieden?
BF: Das stimmt, aber sie haben mich nicht einmal zum Asylverfahren zugelassen und haben mich nach Deutschland zurückgeschickt. Es gab gar kein Asylverfahren.
R: In Deutschland stellten Sie am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Düsseldorf. Deutschland teilte am 28.06.2016 mit, dass Sie auch die Identitäten XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, und XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, verwenden. Was sagen Sie dazu?R: In Deutschland stellten Sie am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Düsseldorf. Deutschland teilte am 28.06.2016 mit, dass Sie auch die Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, verwenden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich gebe zu, ich habe gelogen in dieser Zeit. Das sind alles unrichtige Angaben. Mein richtiger Name ist so wie ich heute gesagt habe. Ich habe Ihnen versprochen heute die Wahrheit zu sagen. Ich habe Fehler gemacht und das tut mir leid.
R: Interpol Spanien teilte am 13.07.2016 mit, dass Ihre Fingerabdrücke in Spanien aufscheinen, wo Sie unter der Identität XXXX , geb. XXXX bekannt sind. Was sagen Sie dazu?R: Interpol Spanien teilte am 13.07.2016 mit, dass Ihre Fingerabdrücke in Spanien aufscheinen, wo Sie unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 bekannt sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist auch eine Lüge von mir. Die Daten sind nicht richtig. Mein richtiger Name ist der, den ich heute angegeben habe. Ich habe sehr oft gelogen und die Namen gewechselt. Es tut mir leid und ich bereue es sehr. Ich möchte nur noch innere Ruhe. Die ganze Lügerei.....ich gebe alles zu. Diese neun Monate Schubhaft haben mich fertig gemacht. Ich habe zuvor gelogen, bin hin und hergereist, habe alles leicht genommen. Aber jetzt bin ich so kaputt, dass ich Sie bitte, dass Sie mir helfen zur Ruhe zu kommen.
R: Interpol Brüssel teilte am 12.10.2017 mit, dass Ermittlungen gegen Sie wegen 2014 und 2015 begangenen Straftaten geführt werden. In Belgien haben Sie angegeben, XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, bzw. XXXX , geb. XXXX , bzw. XXXX , geb. XXXX zu sein. Was sagen Sie dazu?R: Interpol Brüssel teilte am 12.10.2017 mit, dass Ermittlungen gegen Sie wegen 2014 und 2015 begangenen Straftaten geführt werden. In Belgien haben Sie angegeben, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, bzw. römisch 40 , geb. römisch 40 , bzw. römisch 40 , geb. römisch 40 zu sein. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nur an die Identität XXXX erinnern. An die anderen erinnere ich mich nicht, sie sind nicht von mir.BF: Ich kann mich nur an die Identität römisch 40 erinnern. An die anderen erinnere ich mich nicht, sie sind nicht von mir.
R: Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten Sie am 12.05.2016 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA Algerien. Warum?R: Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten Sie am 12.05.2016 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien. Warum?
BF: Ich entschuldige mich nochmals, das ist wieder eine Lüge von mir gewesen. Mein richtiger Name ist XXXX . Jeder Mensch macht einen Fehler.BF: Ich entschuldige mich nochmals, das ist wieder eine Lüge von mir gewesen. Mein richtiger Name ist römisch 40 . Jeder Mensch macht einen Fehler.
R: Geben Sie mir noch einmal konkret Ihren Geburtsort an. In welcher Stadt, in welchem Land sind Sie geboren?
BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in Marokko in Al Araeish geboren. Das ist die Wahrheit.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Marokko in Al Araeish geboren. Das ist die Wahrheit.
R: Gibt es noch ein Bundesland bzw. einen Bezirk in dem Al Araeish liegt?
BF: Ja, Dauar Saualeh.
R: Interpol RABAT teilte am 11.04.2017 mit, dass Sie XXXX , geb. XXXX in Douar Soulalah, StA Marokko, sind!R: Interpol RABAT teilte am 11.04.2017 mit, dass Sie römisch 40 , geb. römisch 40 in Douar Soulalah, StA Marokko, sind!
BF: Ja, das stimmt.
R: Warum haben Sie Ihren Asylantrag unter falschen Daten gestellt?
BF: Wie ich sagte, ich habe gelogen und habe Fehler gemacht. Es tut mir leid. Nicht nur ich habe falsche Identitäten verwendet und Fehler gemacht, viele anderen tun das auch.
R: Ich will von Ihnen wissen, warum Sie das gemacht haben.
BF: Es war ein Fehler von mir, es tut mir leid, jeder macht einen Fehler. Die Lage war auch nicht jedes Mal angenehm und ich war nicht klar im Kopf.
R: Warum stellen Sie Asylanträge in Österreich, Deutschland und der Schweiz, wenn Sie bei Ihrer Familie in Spanien leben wollen?
BF: Ja, ich will kein Asyl mehr. Ich will zurück nach Spanien zu meinen Eltern und meiner Familie. Ich habe die Schnauze voll. Ich habe Ess- und Schlafstörungen, es geht mir durch die Schubhaft nicht mehr gut.
R: Welche Verwandte haben Sie in Spanien?
BF: Ich habe drei Brüder, alle haben dort Aufenthaltstitel und sind verheiratet.
R: Im Asylverfahren haben Sie keine Verwandten in der EU angegeben.
BF: Nein, ich wollte das nicht angeben. Alles was ich Ihnen sage, ist die Wahrheit.
R: Welche Dokumente haben Sie in Spanien verloren?
BF: Meinen Reisepass.
R: Im Asylverfahren haben Sie am 31.05.2017 angegeben, dass Sie noch nie über einen Reisepass verfügt haben, Sie hätten sich nie einen ausstellen lassen.
BF: Ich hatte einen, den habe ich in Spanien verloren.
R: Warum haben Sie beim Konsulat in Spanien nicht die Ausstellung eines neuen RP beantragt?
BF: Sobald Sie mich hier freilassen, werde ich das tun.
R: Ich wollte von Ihnen wissen, warum Sie es nicht schon längst getan haben. Sie hatten sieben Jahre Zeit.
BF: Mein RP war sowieso nach fünf Jahren abgelaufen. Es war für mich auch nicht wichtig einen zu haben, ich habe nicht darüber nachgedacht zur Botschaft zu gehen und mir einen ausstellen zu lassen.
R: Sie stellten Ihren Asylantrag in Österreich am 12.05.2016, wurden am selben Tag erstbefragt und in die BETREUUNGSSTELLE OST aufgenommen. Am 01.06.2016 und 07.09.2016 wurden Sie vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2016 wurde Ihr Geburtsdatum festgestellt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 27.10.2016 wegen der Zuständigkeit Deutschlands zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen Sie angeordnet. Was sagen Sie dazu?
BF: Was soll ich dazu sagen?
R: Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?
BF: Ihr wollt mich nicht hier haben. Ich akzeptiere das, aber ich bitte Euch, lasst mich frei, damit ich zu meiner Familie gehen kann. Ich weiß nicht was ich zu all diesen Daten sagen soll. Ich möchte nur eine Chance von Euch.
D: Ich habe auch den Eindruck der BF kann sich an die Daten nicht mehr erinnern.
R: Sie wurden am 27.05.2016 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom 18.08.2016 wegen teilweise versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstals in sieben Fällen, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon wurden 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich war das erste Mal vier Monate eingesperrt. Ich war an dem Abend betrunken. Ich habe nichts gestohlen, ich habe nicht geklaut, aber ich war betrunken und habe vier Monate Haft bekommen. Ich weiß gar nicht, warum ich eingesperrt war. Ich habe nicht einmal einen Euro jemandem gestohlen und weiß nicht warum ich vier Monate gesessen habe.
R: Am 27.09.2016 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen. Am 29.09.2016 wurden Sie wiederum in die Betreuungsstelle OST aufgenommen. Am 11.10.2016 wurden Sie in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 22.11.2016 wurden Sie wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Bis 08.08.2017 wurden Sie in Strafhaft angehalten. Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt. Es war aber so, dass ich und ein Marokkaner im Prater unterwegs waren. Mein Freund hat einen Pkw gesehen, der offenbar offen war. ER hat die Tür aufgemacht und sich ins Fahrzeug gesetzt. Ich habe mich auch reingesetzt. Wir sind nur im Fahrzeug gesessen, es war ja auch nichts im Fahrzeug, aber eine Polizistin hat uns beobachtet und hat Verstärkung geholt. Wir wurden verhaftet und haben 10 Monate bekommen, obwohl wir nichts genommen haben.
R: Mit Bescheid vom 22.05.2016 wurde der Bescheid vom 27.10.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Sie wurden am 31.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 09.06.2017 wurde Ihr Antrag abgewiesen und gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend MAROKKO erlassen. Gegen Sie wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde ihnen am 30.06.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war ja eingesperrt.
R: Sie waren daher zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Was haben Sie getan, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF: Ich habe im Gefängnis der Diakonie zugesagt, dass sie die Ausreisedokumente für mich beantragen dürfen. Sie haben mir gesagt, dass ich nach meiner Zusage innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden kann, aber es ist bis jetzt nichts passiert.
R: Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr oder ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses sind nicht aktenkundig!
BF: Ich kann mir das nicht erklären, vielleicht hat die Diakonie das nicht dazugegeben. Das Gespräch war ungefähr im Juni 2017. Es waren drei Personen bei mir. Vielleicht war es die Diakonie oder der Verein Menschenrechte. Ich habe auch nicht richtig mit ihnen kommunizieren können.
R: Da war ja Ihr Asylverfahren gar noch nicht abgeschlossen, die Entscheidung wurde erst am 30.06.2017 von Ihnen übernommen. Könnte dieses Treffen auch danach gewesen sein?
BF: Ich bin am 08.08. rausgekommen und das Gespräch war ca. zwei Monate davor.