RS OGH 2018/5/7 9Bs126/18w

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Norm

StPO §173 Abs2 Z3 litb

Rechtssatz

§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat (bezüglich der das Gesetz hier nicht auf bestimmte Folgen abstellt) und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat folgende Zusatzbedingung: Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nunmehr nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht stehen (vgl. Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45). Dass es sich bei derart zu  beurteilenden Anlasstaten auch um Taten handeln könnte, die (noch) nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000192

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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