TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/20/0211

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des HB, Justizanstalt A, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 16. Juli 1998, Zl. Jv 618 - 16a/98, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1998 wurde u.a. dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1998 an den Leiter der Justizanstalt B, worin der Beschwerdeführer an Stelle der von der Anstaltsleitung allgemein gestrichenen Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG die "Auszahlung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung" bzw. "Geldbelohnung" in der Höhe von S 200,-- für Jänner 1998 beantragte, nicht Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheidausspruches verwies die belangte Behörde auf ihre Entscheidung vom 18. Mai 1998, Jv 77 - 16a/98, "in welcher bereits über Anträge des Beschwerdeführers mit gleichem Inhalt entschieden wurde und ausführlich begründet wurde, warum die Zuerkennung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung an den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt ist".

In der bezogenen Entscheidung hat die belangte Behörde dargelegt, dass eine außerordentliche Arbeitsvergütung gemäß § 53 Abs. 1 StVG lediglich bei Vorliegen der gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen gewährt werden könne, insbesondere bei Erbringung besonderer Leistungen bei der Arbeit. Da der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle, habe er keinen Anspruch auf eine solche Arbeitsvergütung gemäß § 53 leg. cit. (verwiesen werde dazu im Einzelnen auf die Begründung im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1998).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Ausspruch im bekämpften Bescheid vom 16. Juli 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen, jedenfalls wenn dieser an denselben Bescheidadressaten gerichtet war (vgl. dazu die auch den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0602, 0603, und vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239, 0240).

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen den bezogenen Bescheid vom 18. Mai 1998, dem ein gleich lautender Antrag betreffend mehrere dem Jänner 1998 vorausgegangene Monate zu Grunde lag, ebenfalls mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft, worüber der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0249, erkannt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen, weil der Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Fall nach seinem ausdrücklichen Vorbringen in der Beschwerde durch den hier angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Zahlung einer Geldvergütung für die nicht gewährte Kostzubuße" als verletzt erachtet, somit nicht wie in dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0242, zu Grunde liegenden Fall die Streichung der Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG an sich als rechtswidrig anficht. Demgemäß treffen die im Erkenntnis unter der hg. Zl. 99/20/0249 enthaltenen Ausführungen auf Grund des identen Sachverhaltes und der identen Rechtsfrage auf den hier zu behandelnden Beschwerdefall zu.

Die Beschwerde war somit aus den dort angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200211.X00

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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