TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/20/0242

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
StVG §38 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des H B, Justizanstalt A, vertreten durch Dr. Karl Preslmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes in Linz vom 15. Juni 1998, Zl. Jv 904 - 16a/98, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Administrativbeschwerde gemäß § 120 f StVG des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt B vom 11. März 1998, wonach er als Strafgefangener dieser Justizanstalt trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 StVG (er habe im Februar 1998 schwere Arbeiten verrichtet) die in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Kostzubuße nicht erhalten habe, keine Folge gegeben. Zur Begründung wies die belangte Behörde auf ihre den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung vom 18. Mai 1998, Jv 77 - 16a/98, hin. Dieser Entscheidung lagen die Anträge Nr. 393 und 399 des Beschwerdeführers an den Leiter der Justizanstalt B zu Grunde, worin der Beschwerdeführer als Ersatz für die "seit Monaten nicht mehr ausgegebene" Kostzubuße des § 38 StVG die Gutbuchung einer "außerordentlichen Geldzuwendung" begehrte. Die belangte Behörde nahm in dieser Entscheidung vom 18. Mai 1998 auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 12. März 1997 Bezug, worin angeregt worden sei, die Kostzubuße des § 38 StVG zu streichen "und dafür den Insassen, soweit die Voraussetzungen vorliegen, den Entfall der Kostzubuße durch die Gewährung oder Ausnützung der Höhe der außerordentlichen Arbeitsvergütung entsprechend zu ersetzen". Die belangte Behörde vertrat in dieser Entscheidung den Standpunkt, die Gewährung und/oder Ausnützung der Höhe der außerordentlichen Arbeitsvergütung gemäß § 53 StVG als Ersatz für die Auflassung der Kostzubuße aus dem Titel der Arbeit bedinge die Erbringung besonderer Leistungen bei der Arbeit. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, so sei die Zuerkennung einer Abgeltung auch nicht möglich. Beim Beschwerdeführer könne von einer solchen besonderen Leistung im dargestellten Sinne nicht ausgegangen werden. Da seine Arbeitsleistung nicht jenes Maß erreiche, das gemäß § 53 Abs. 1 StVG die Zuerkennung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung rechtfertige, müsse eine finanzielle Abgeltung der Kostzubuße aus dem Titel der Arbeit unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu im Einzelnen die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0249, wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde).

In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen lediglich mit dem vorerwähnten Verweis auf die Entscheidung vom 18. Mai 1998 begründeten Spruchteil des Bescheides vom 15. Juni 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Beantragt wird, insoweit den bekämpften Bescheid aus diesen Gründen als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 I zu § 60 AVG abgedruckte Judikatur). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung eines anderen Bescheides zu verweisen, jedenfalls wenn dieser an denselben Bescheidadressaten gerichtet war (vgl. dazu etwa das auch den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239, 0240). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde allerdings übersehen, dass ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1998 ausdrücklich und ausschließlich der im dortigen Verfahren gestellte Antrag auf Zuwendung eines Geldbetrages als Ersatz für die gestrichene Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG zugrundelag. Der hier angefochtenen Entscheidung vom 15. Juni 1998 lag hingegen die Administrativbeschwerde gemäß § 120 StVG vom 14. März 1998 zu Grunde, worin der Beschwerdeführer sich - wie u.a. auch schon in seinem an den Leiter der Justizanstalt gerichteten Antrag vom 4. März 1998 - vornehmlich gegen die Rechtswidrigkeit der ersatzlosen Streichung der Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG wendete. Der Beschwerdeführer machte zwar im Verwaltungsverfahren die Anregung, man möge ihm für die Streichung der Kostzubuße eine Ersatzleistung zukommen lassen. Dies änderte aber nichts an seinem grundsätzlich auch erhobenen Begehren, wonach ausgesprochen werden möge, dass die Streichung der Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG, deren Voraussetzungen er erfülle, rechtswidrig sei. In dem Bescheid vom 18. Mai 1998, deren Ausführungen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich übernimmt, wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG erfülle. Die belangte Behörde setzte sich im bezogenen Bescheid im Übrigen aber ausschließlich damit auseinander, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 StVG für die Gewährung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung erfülle. Damit erweist sich aber die Begründung des hier angefochtenen Bescheides als mangelhaft, weil die belangte Behörde sich mit dem auf die Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung der Kostzubuße des § 38 StVG trotz behaupteten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gestützten Vorbringen nicht auseinander gesetzt hat. Da der Entscheidung vom 18. Mai 1998 somit ein anderer Antrag als der hier gegenständliche zugrundelag (vgl. dazu die Ausführungen im erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0249), kann der Verweis auf die Begründung dieser Entscheidung auch nicht dahin verstanden werden, dass die belangte Behörde der Auffassung wäre, mit dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 12. März 1997 sei dem § 38 Abs. 2 StVG derogiert worden, welche Auffassung allerdings inhaltlich rechtswidrig wäre.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Februar 2000

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200242.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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