TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/17 LVwG-AV-892/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs5
GewO 1994 §366 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juni 2017,
Zl. ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bei der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, herzustellen:

„Der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten ist bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung einzustellen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 14. Juli 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die C Privatstiftung unter anderem Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, sämtliche inneliegend in der Katastralgemeinde ***, sei. Dieses Unternehmen habe der Beschwerdeführerin Teilflächen aus diesen Grundstücken, insbesondere die Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, Katastralgemeinde ***, Liegenschaftsadresse ***, ***, vermietet und betreibe die Beschwerdeführerin unter diesem Standort den Handel und die Reparatur von Holzpaletten.

Die C Privatstiftung habe unter dieser Anschrift diverse Baubewilligungen aber auch gewerberechtliche Bewilligungen erwirkt und sei derzeit ein Ansuchen um Änderung der gewerberechtlichen Generalgenehmigung bei der belangten Behörde anhängig, wobei die Einreichung am 29.5.2017 erfolgt sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin vor einigen Jahren aufgefordert einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der gewerblichen Betriebsanlage auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und *** herzustellen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden lnformationen davon ausgegangen sei, dass deren Tätigkeit durch die von der Liegenschaftseigentümerin C Privatstiftung erwirkten gewerberechtlichen Bewilligungen abgedeckt sei, habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Erteilung einer sie betreffenden behördlichen Betriebsanlagengenehmigung eingebracht. Auf Grund einer Verfahrensanordnung des Jahres 2014 sei am 5.6.2014 eine Ergänzung des eingereichten Projektes durchgeführt worden und habe am 6.8.2014 eine Verhandlung stattgefunden und seien am 31.10.2014 von der Behörde die einzuarbeitenden Punkte verlangt worden. Bei einer Verhandlung am 6.3.2015 sei die Einarbeitung noch weiterer Punkte verlangt worden und habe die Beschwerdeführerin während dieses Verfahrens die Lagerung der Paletten nach den Vorgaben der belangten Behörde durchgeführt. Wegen der Frage der Versetzung von Containern habe es ein Vorsprechen bei der belangten Behörde gegeben und sei damals mitgeteilt worden, dass die Liegenschaftseigentümerin das Areal an eine andere Firma veräußern wolle und unser Projekt daher im Moment nicht bearbeitet werde, weil im Falle einer Absiedelung der Beschwerdeführerin eine Entscheidung darüber nicht mehr sinnvoll erscheine. Die Beschwerdeführerin habe daher die restlichen Änderungen des Projektes zunächst nicht durchgeführt und habe sich aber in dieser Zeit stets an jene Vorgaben gehalten, die die belangte Behörde als einzuhalten begehrt habe.

In der Folge sei das Projekt der Vermieterin dann offensichtlich nicht zustande gekommen und habe die Grundeigentümerin jetzt ein neues Projekt eingereicht. Während der Bauarbeiten an den Hallen habe die Beschwerdeführerin die Paletten kurzfristig an einen anderen Platz bringen müssen und sei genau in dieser Zeit ein Augenschein seitens der belangten Behörde durchgeführt worden, welcher vor allem zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Paletten geführt habe. Das Ergebnis dieses Lokalaugenscheins habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid vom 16.6.2017 aufgetragen worden sei den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung einzustellen.

Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht darauf, dass über ihr Projekt innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten nicht entschieden worden sei, beeinträchtigt. Des Weiteren erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausübung ihres Gewerbes insoweit als beeinträchtigt, als die Einstellung des gewerblichen Betriebes zur Gänze aufgetragen worden sei. Außerdem erachte sie sich auch in ihrem Recht auf Erlassung eines widerspruchsfreien Bescheides verletzt. Letztlich erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Berücksichtigung aller für den streitgegenständlichen Standort erteilten gewerberechtlichen Bewilligung beeinträchtigt.

Betreffend den Wortlaut des Bescheidspruches sei festzuhalten, dass die Einstellung eines Betriebes wohl nicht als Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einer Betriebsanlage darstellen könne. Es sei daher der Bescheid schon sprachlich so verunglückt, dass er aufzuheben sein werde.

Die Beschwerdeführerin bemühe sich seit dem Jahre 2014 eine Betriebsanlagengenehmigung zu erhalten und seien die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Ansuchen im Jahre 2015 eigentlich bereits geklärt gewesen. Damals sei aber mitgeteilt worden, dass wegen Verkaufsabsichten des Liegenschaftseigentümers das Betriebsanlagengenehmigungsansuchen momentan nicht weiter bearbeitet werde. Die Tatsache, dass die belangte Behörde das Ansuchen 2 Jahre nicht weiterbearbeitet habe, könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden.

Für den 6.6.2017 sei eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei, dass bei dieser eine Feststellung über die Art des Betriebes erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass das im Jahre 2013 eingereicht Projekt nunmehr endlich meritorisch weiter behandelt werde. Dies sei nicht der Fall gewesen, sondern habe die Behörde den vorgefundenen Zustand zum Anlass der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides genommen. Hierbei habe sie rechtlich verkannt, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektverfahren und keineswegs auf Basis von tatsächlich festgestellten Situationen abzuwickeln sei. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin zwar darauf aufmerksam machen können, dass die Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände so durchzuführen seien, wie es dem eingereichten Projekt entspreche, keineswegs aber hätte sie die Einstellung jeglicher Tätigkeit auferlegen dürfen. Die Behörde wäre höchstens befugt gewesen aufzutragen, jenen Teil der Tätigkeit einzustellen, welcher nicht genehmigungsfähig im Sinne des zuletzt gestellten Antrages sei. Mit der Aufforderung zur gänzlichen Betriebseinstellung hat die belangte Behörde aber weit über das Ziel geschossen.

Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass im gegenständlichen Fall § 78 Abs. 1 GewO analog anzuwenden sei. Der Fall der Bekämpfung einer erteilten Betriebsanlagengenehmigung sei mit einem Fall, in welchem 4 Jahre über einen Antrag nicht entschieden worden sei, wohl gleichzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei daher zur vorläu?gen Ausübung der Tätigkeit trotz des Umstandes, dass über den Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung noch kein Bescheid ergangen sei, berechtigt gewesen.

Zusätzlich verweise die Beschwerdeführerin aber darauf, dass für das Gelände, auf welchem sie die gewerbliche Tätigkeit ausübe, seitens der Grundeigentümerin entsprechende gewerberechtliche Bewilligungen erwirkt worden seien und derzeit ein Ansuchen um Änderung derselben seit 29.5.2017 anhängig sei. Festgehalten werde, dass der Vermieterin mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.9.2013,
***‚ eine Generalbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Bürogebäudes sowie für Lagerhallen im gegenständlichen Standort erteilt worden sei und diese Bewilligung auch für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gelte. Weiters sei der Vermieterin mit Bescheid vom 21.4.2017 der Stadtgemeinde *** AZ *** eine Baubewilligung für die Erweiterung der Lagerhallen auf dem Grundstück ***, KG ***, erteilt worden und habe die Vermieterin mit dem bei der belangten Behörde am 29.5.2017 eingelangten und unter *** bearbeiteten Ansuchen um Änderung der gewerberechtlichen Generalgenehmigung bezüglich den Zubau von 8 Lagerhallen eingereicht.

Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des Bescheides, in eventu den Bescheid einzuschränken sodass der Auftrag zur Einstellung des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung nur in jenem Umfang aufgetragen wird, welcher den genehmigungsfähigen Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung überschreitet, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, gestellt.

Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:


Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2013, ***, wurde der C Privatstiftung die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bürogebäudes sowie für Lagerhallen im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, entsprechend der Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 hat die Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Spezialgenehmigung für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** (mittlerweile zusammengelegt zu Gst. Nr. ***), KG ***, angesucht.

Am 26. März 2014 wurde seitens der belangten Behörde eine kommissionelle Genehmigungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass das gegenständliche Einreichprojekt nicht für eine positive Beurteilung ausreichend sei.

Weiters wurde im Zuge dieser Verhandlung festgehalten, dass unzweifelhaft ein konsensloser Betrieb durch Lagerungen von Paletten und Manipulationen von Paletten und Aufarbeitung von Paletten durch die A GmbH im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, stattfinde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2014, ***, wurde die Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO aufgefordert, unverzüglich, längstens aber bis 10.04.2014 folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen:

-   Einstellung des gesamten Betriebes des ggstl. Logistikcenters im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, bis zur Erlangung einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung.

Bei Überprüfungen am 2. September 2015 wurde festgestellt, dass das Palettenlager nach wie vor betrieben werde.

Nach einigen Projektergänzungen fand am 7. Juni 2017 seitens der belangten Behörde eine Verhandlung statt. Aus dieser Verhandlungsschrift ergibt sich im Wesentlichen Nachstehendes:

„Sachverhalt:

Die A GmbH, FN ***, hat um gewerbebehördliche Spezialgenehmigung für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, angesucht.

Hierüber fanden bereits am 26.03.2014 sowie am 06.08.2014 mündliche Verhandlungen statt, bei welchen festgestellt wurde, dass noch Projektsergänzungen erforderlich sind.

Die Generalgenehmigung für diesen Standort wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2.9.2013, ***, sowie vom 10.4.2014, ***, erteilt.

Zu Beginn der Verhandlung teilt der Betreiber mit, dass sich das Projekt in der eingereichten Form nun nicht mehr verwirklichen lässt, weil auf einem Teil der Projektsfläche mittlerweile vom Eigentümer mit der Errichtung eines Hallenzubaus begonnen wurde (dieses Projekt ist bei der Behörde seit 06.06.2017 in Bearbeitung – ***). Für die Lagerung der A GmbH wird daher ein neues Projekt mit der zukünftig beabsichtigten Situation zur Genehmigung einzureichen sein.

Aufgrund dessen, dass diese Mietflächen nicht mehr zur Verfügung stehen, erfolgt die Lagerung der Paletten derzeit provisorisch bis an die Grenzen des Betriebsgrundstücks. Darüber liegen Beschwerden der Nachbarn D (Grst. Nr. ***) über Belästigungen durch Lärm vor.

Weiters liegt ein Schreiben der E vom 01.06.2017 vor. Demgemäß ist eine Zustimmung zur Ausnahme von Bauverbotsbereich gem. §21 BStG 1971 erforderlich. Dieses Schreiben samt Antragsformular wurde den Antragstellern heute ausgehändigt.

Nach Vorstellung der Verhandlungsteilnehmer und des Projektes wurde ein

Lokalaugenschein durchgeführt.

Stellungnahme des bautechnischen ASV:

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde vom Konsenswerber bekanntgegeben, dass ein völlig anderes Projekt als das mit dem Eingangsdatum der Behörde 23.04.2015 ausgeführt werden soll. Hierfür gibt es jedoch noch keine Unterlagen.

Nach Rücksprache mit der Behörde wurde vereinbart, lediglich die am heutigen Tage vorherrschende Situation zu beurteilen (es wird somit kein Projekt beurteilt).

Am heutigen Tage wurde festgestellt, dass folgende Punkte der TRVB C 141 81

nicht eingehalten werden:

- Punkt 3.2.1.1: Die Lagereinzelflächen wurden am heutigen Tage mit Flächen weit über 100m² vorgefunden. Stichprobenartig wurden Flächen von etwa 200m² vorgefunden.

- Punkt 4.1: Die Mindestabstände zur Grundgrenze, welche 10m betragen sollten, wurden wie folgt vorgefunden:

o   nordöstliche Grundgrenze: Palettenlagerungen wurden unmittelbar an der Grundgrenze vorgefunden

o   südwestliche Grundgrenze: Palettenlagerungen wurden unmittelbar an der Grundgrenze vorgefunden, zusätzlich wird angemerkt, dass sich diese unmittelbar an der Eichanlage des Grst. Nr. *** befinden (näheres siehe Stellungnahme des maschinenbautechnischen ASV).

o   Südöstliche Grundgrenze: die Palettenlagerungen wurden in etwa 4m Entfernung von der Grundgrenze aufgefunden.

Somit wurde an keiner dieser Grundgrenze der mindesterforderliche Schutzabstand von 10m vorgefunden.

- Punkt 4.3: Zu Gebäuden des eigenen Betriebs ist ein Schutzabstand von 10m erforderlich. Im Bereich der Trockenkammer, des Heizcontainers, des Hackgutlagers wurden die Paletten direkt im Bereich dieser Gebäude gestapelt.

- Punkt 5 (Zufahrt Feuerwehr): Grundsätzlich sind 2 Zufahrten vorhanden, wie aber die einzelnen Brandabschnitte (Palettenlagerungen) erreicht werden können, ist nicht geregelt. Laut Auskunft der örtlich zuständigen Feuerwehr würde am heutigen Tage das Zufahren der Feuerwehr aufs Gelände wegen zu hohem Risiko nicht erfolgen.

- Punkt 6 (Löschwasserbedarf): Bezogen auf die heutige Situation ist laut Auskunft der örtlich zuständigen Feuerwehr kein ausreichender Löschwasserbedarf vorhanden. Der Hydrant (in der Nähe der Grundstückseinfahrt) wäre nur als ausreichend anzusehen, wenn die Lagerungen gemäß TRVB C 141 81 erfolgen würden.

Aufgrund der angeführten Punkte wird im Zuge der Warn- und Hinweispflicht angemerkt, dass eine Brandübertragung auf die benachbarten Grundstücke nicht auszuschließen ist. Des Weiteren kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Rauchentwicklung eine Gefährdung auf die Abfahrt der A2 im Südosten des Grundstücks besteht.

Aufgrund der gelagerten Holzmengen und die Nichteinhaltung der Richtlinien ist auch unklar, inwieweit eine mögliche Brandentwicklung durch die Feuerwehr überhaupt verhindert werden kann.

Stellungnahme des maschinenbautechnischen ASV:

Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheins und nach erfolgter Akteneinsicht wird nachstehendes festgehalten:

- Aufgrund von Änderungen vermieterseits (Gebäudeerweiterung) kann das eingereichte Projekt der Fa. A GmbH nicht weiter verfolgt werden. Diesbezüglich ist ein neues Projekt auszuarbeiten.

- Das derzeit eingereichte Projekt wurde in der VH vom 06.08.2014 durch den maschinenbautechnischen ASV abschließend beurteilt.

- Am heutigen Tag war der erforderliche Schutzbereich rund um das Flüssiggaslager nicht eingehalten, da Palettenlagerungen bis unmittelbar an den Flüssiggaslagerschrank erfolgen.

- An der südwestlichen Grundgrenze sind – ebenfalls aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen – Palettenlagerungen bis an die Grundgrenze „F“ vorhanden. In unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze befindet sich am Nachbargrundstück eine Eichanlage der Fa. F. Diese wurde unter Beisein eines Firmenvertreters der Fa. F stichprobenartig besichtigt und wurde bekanntgegeben, dass mit der Anlage firmeneigene Tankfahrzeuge bzw. die zugehörigen Mess- und Abgabeeinrichtungen geeicht werden. Weiters wurde bekanntgegeben, dass ausschließlich mit Heizöl (Gefahrenklasse 3, Flammpunkt > 55°C) hantiert wird. Zur vorgefundenen Palettenlagerung bis zur Grundgrenze wird unter sinngemäßer Heranziehung des §108 VbF festgestellt, dass ein Mindestabstand von oberirdischen Abgabestellen/Zapfsäulen (sinngemäß Eichanlage) und brennbaren Lagerungen (Paletten) von mind. 8m einzuhalten ist. Dieser Abstand war am heutigen Tag aufgrund der Lagerung bis zum Zaun/Grundgrenze nicht gegeben. Angemerkt wird dazu, dass das eingereichte Projekt (welches nunmehr obsolet ist) aus dieser Sicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

Erklärungen:

Erklärung des Vertreters der Freiwilligen Feuerwehr ***:

Zum jetzigen Zeitpunkt kann kein Brandschutz gewährleistet werden. Die Feuerwehr schließt sich den Ausführungen des bautechnischen ASV an.“

In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73 (541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 360 Abs. 1a GewO 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und

2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.

Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin, welche entsprechend der Aktenlage Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, ist.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt und

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Verfahren nach § 78 Abs. 2 oder § 82 Abs. 3 GewO sind derzeit nicht anhängig.

Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage (Akt der belangten Behörde) ergab sich zweifelsfrei, dass für den gegenständlichen Standort lediglich eine Generalgenehmigung vorliegt und für den Betrieb der Beschwerdeführerin, nämlich die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten, keine (notwendige) betriebsanlagenrechtliche Spezialgenehmigung erteilt wurde. Es lag daher der Verdacht einer im § 360 Abs. 1 leg. cit genannten Übertretung vor. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 31.3.2014, Zl. ***, aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen.

Die Aktenlage ist unstrittig und wird auch seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt, dass keine Betriebsanlagengenehmigung (Spezialgenehmigung) vorliegt.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:

„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

Aus dem Akt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei, dass der gegenständliche Betrieb der Anlage (Lagerung, Umschlag und Reparatur von Holzpaletten) zweifelsfrei geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es liegt daher eine Genehmigungspflicht bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 vor.

Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Eignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Z 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.9.1994, 94/04/0068).

Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 81 bzw. § 77) zu überprüfen (vgl. u.a. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 8.11.2000, 2000/04/0157).

Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.

Der gegenständliche Betrieb der Betriebsanlage (ohne Spezialgenehmigung) stellt zweifelsfrei aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Die Tätigkeiten sind geeignet die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Im Übrigen ergab sich dies auch bereits aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. auch obigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 7. Juni 2017).

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO vorliegt.

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 2, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.

Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. VwGH vom 16.7.1996, 96/04/0062).

In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189).

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 31. März 2014,
***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen, den gesamten Betrieb des Logistikcenters einzustellen.

Die Stilllegung (Einstellung) von nicht genehmigten Betriebsanlagen(teilen) kann entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorgenommen werden.

Die unverzügliche (sofortige) Einstellung der gewerblichen Nutzung durch die Beschwerdeführerin stellte daher auch die notwendige Maßnahme dar, um den von der Rechtsordnung geforderten Zustand herzustellen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konnte daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde erkannt werden.

Es war daher die unverzügliche Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten zu verfügen. Auch war nicht im Sinne der Bestimmung des § 360 Abs. 1a GewO 1994 hiervon abzusehen, da die Voraussetzungen – insbesondere - der Z. 1 nicht vorlagen (vgl. auch obigen Ausführungen der Sachverständigen in VHS vom 7. Juni 2017).

Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass das eingereichte Projekt zu Grunde zu legen sei, wird ergänzend ausgeführt, dass im amtswegigen gewerbepolizeilichen Verfahren nach § 360 GewO - anders als im Genehmigungsverfahren selbst - nicht ein Projekt sondern der tatsächliche Genehmigungskonsens im Vergleich mit dem faktischen Betrieb der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Normadressat; Genehmigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.892.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten