TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W182 2175162-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2175162-1/12E

W182 2175159-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. ad 1.) 790895002-140235003 und ad 2.) 1046795902-140234970, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. ad 1.) 790895002-140235003 und ad 2.) 1046795902-140234970, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) reiste bereits im Jänner 2009 von Polen kommend erstmals ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Einvernahme am 22.01.2009 gab er dazu als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Cousin XXXX in Moskau bei einer Geiselnahme getötet worden sei, weshalb dessen Mutter nach Österreich geflüchtet sei. Seinetwegen sei auch der BF1 zu Hause von maskierten Männern aufgesucht worden, wobei er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei bereits 1999 getötet worden. Er habe Angst um sein Leben. Er legte einen russischen Inlandsreisepass vor.In seiner Einvernahme am 22.01.2009 gab er dazu als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Cousin römisch 40 in Moskau bei einer Geiselnahme getötet worden sei, weshalb dessen Mutter nach Österreich geflüchtet sei. Seinetwegen sei auch der BF1 zu Hause von maskierten Männern aufgesucht worden, wobei er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei bereits 1999 getötet worden. Er habe Angst um sein Leben. Er legte einen russischen Inlandsreisepass vor.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.02.2009 wurde beim BF1 keine belastungsabhängige psychische Störung festgestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zl. 09 00.859-EAST Ost, wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm 16-1-c der Dublin-VO Polen für zuständig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zl. 09 00.859-EAST Ost, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16-1-c der Dublin-VO Polen für zuständig erklärt.

1.2. Bereits am 20.07.2009 stellte der BF1 neuerlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt, an: "Keine Gründe, es war nur nötig". In Österreich würden seine Tante XXXX und sein Cousin XXXX leben. Sein Reisepass befinde sich in Polen. Er wolle nicht nach Polen zurück; Gründe dafür gab er nicht an. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er nichts, er würde auch gerne zurückkehren.1.2. Bereits am 20.07.2009 stellte der BF1 neuerlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt, an: "Keine Gründe, es war nur nötig". In Österreich würden seine Tante römisch 40 und sein Cousin römisch 40 leben. Sein Reisepass befinde sich in Polen. Er wolle nicht nach Polen zurück; Gründe dafür gab er nicht an. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er nichts, er würde auch gerne zurückkehren.

Am 17.08.2009 reiste der BF1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Am 04.09.2009 wurde der zweite Antrag des BF1 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Am 04.09.2009 wurde der zweite Antrag des BF1 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

2.1. Am 03.12.2014 stellte der BF1 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2014 brachte der BF1 als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Cousin väterlicherseits XXXX sich seit 2013 in Syrien befinde. Sein Cousin sei noch immer in Syrien und habe der BF1 vor ca. 4 Monaten per SMS Kontakt mit ihm gehabt habe. Im Jahr 2013, ein genaueres Datum wisse er nicht, sei er zwei Mal von der tschetschenischen Polizei festgenommen worden. Das erste Mal sei er eine Stunde festgehalten und befragt, das zweite Mal drei Tage und drei Nächte festgehalten und geschlagen worden. Er sei zu seinem Cousin und einem allfälligen Kontakt zu ihm befragt sowie beschuldigt worden, dass er Leute von Tschetschenien zu diesem nach Syrien schicke. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er Angst um sein Leben. Seine Frau, die BF2, habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters gab er an, dass noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Tschetschenien leben würden. Er habe sich vom Sommer 2009 bis 28.11.2014 an seinem Wohnort im Herkunftsstaat aufgehalten. Ferner legte er eine Kopie eines am 09.04.2012 ausgestellten russischen Auslandsreisepasses vor.Anlässlich einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2014 brachte der BF1 als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Cousin väterlicherseits römisch 40 sich seit 2013 in Syrien befinde. Sein Cousin sei noch immer in Syrien und habe der BF1 vor ca. 4 Monaten per SMS Kontakt mit ihm gehabt habe. Im Jahr 2013, ein genaueres Datum wisse er nicht, sei er zwei Mal von der tschetschenischen Polizei festgenommen worden. Das erste Mal sei er eine Stunde festgehalten und befragt, das zweite Mal drei Tage und drei Nächte festgehalten und geschlagen worden. Er sei zu seinem Cousin und einem allfälligen Kontakt zu ihm befragt sowie beschuldigt worden, dass er Leute von Tschetschenien zu diesem nach Syrien schicke. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er Angst um sein Leben. Seine Frau, die BF2, habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters gab er an, dass noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Tschetschenien leben würden. Er habe sich vom Sommer 2009 bis 28.11.2014 an seinem Wohnort im Herkunftsstaat aufgehalten. Ferner legte er eine Kopie eines am 09.04.2012 ausgestellten russischen Auslandsreisepasses vor.

Die BF2 brachte zu Fluchtgründen befragt ausdrücklich vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Genaueres über die Fluchtgründe ihres Gatten wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er Probleme mit den Behörden habe. Sie habe ihren Mann begleitet, da sie nicht allein in der Heimat bleiben könne. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland habe sie Angst um das Leben ihres Gatten.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.09.2017 brachte der BF1 vor, dass er im Bundesgebiet zusammen mit seiner Frau wegen einer künstlichen Befruchtung behandelt worden sei. Der BF1 nehme gelegentlich Schmerzmittel gegen Kopf- oder Zahnschmerzen. Er habe nach seiner freiwilligen Rückkehr 2009 in die Russische Föderation auch in anderen russischen Städten gelebt und gearbeitet. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise habe er sich hauptsächlich in Tschetschenien aufgehalten, sei aber jeweils für mehrere Monate auch in verschiedenen russischen Regionen zum Arbeiten gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass sein Cousin, welcher sich in Österreich aufgehalten und mit dem telefonischer und elektronischer Kontakt bestanden habe, sich glaublich im Jahr 2013 nach Syrien begeben habe, von wo aus sich der Kontakt zum BF1 fortgesetzt habe. Der BF1 sei im August 2013 von den tschetschenischen Behörden nach diesem Cousin befragt worden. Beim nächsten Mal sei er an einem unbekannten Ort zwei Nächte festgehalten worden und danach von der örtlichen Kriminalpolizei auch noch eine Nacht festgehalten, am nächsten Morgen einvernommen und sodann freigelassen worden. Danach habe er keine Festnahmen oder Beanstandungen durch die Polizei mehr gehabt; er habe ihnen ja erzählt, was er gewusst habe. Er sei bei den Einvernahmen teilweise normal befragt, dann auch teilweise - etwa durch Schläge, Tritte und Stromstöße - misshandelt worden. Seine Tante lebe in Österreich, deren (geschiedener) Mann in Tschetschenien. Er könne in Tschetschenien wieder in dem alten Haus (seiner Familie) wohnen, wisse aber nicht, was mit ihm passieren werde. Er befürchte eine Festnahme bzw. dass ihm etwas angehängt und er eingesperrt werde. Zum Vorhalt, dass es in der Russischen Föderation in Moskau und St. Petersburg tschetschenische Communities gebe, entgegnete er, dass man ihm auch dort Probleme bereiten könne, wenn man wolle. Sodann legte er ua. Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ein tschetschenisches Diplom vom 10.07.2005 über seine abgeschlossene Ausbildung im Beruf "Allgemeines Bauhandwerk" als Maurer und Betonarbeiter vor.

Die BF2 brachte am selben Tag vor, dass sie nichts Genaues über die Fluchtgründe ihres Gatten wisse und sie nur sagen könne, dass er mitgenommen worden sei. Er habe mit den Behörden Probleme wegen des Cousins. Er sei im August 2013 festgenommen worden. Am 28.11.2014 seien sie dann von zu Hause weggefahren. Er habe ihr gesagt, dass er beim ersten Mal nur einvernommen und beim zweiten Mal drei Tage lang festgehalten worden sei. Die BF2 selbst habe keine Probleme, nur ihr Mann. Auf Vorhalt, wieso sie mit der Ausreise vom August 2013 bis November 2014, also über ein Jahr zugewartet hätten, erklärte sie, dass sie gedacht hätten, dass es sich bessere, ihr Gatte habe aber dann geglaubt, dass er beobachtet werde. Bei der Rückübersetzung gab die BF2 an, währen der Einvernahme vielleicht ein falsches Datum angegeben zu haben, ihr Gatte sei im August 2014 verhaftet worden.

Nach dem vorgelegten Krankenhausbefund über einen stationären Aufenthalt der BF2 von 17. bis 20.03.2015 ist als Entlassungsdiagnose nach einer endoskopischen NNH-Sanierung am 18.03.2015 " XXXX , XXXX " zu entnehmen. Nach weiteren vorgelegten Bestätigungen ua. des XXXX hat die BF2 ein 40-stündiges Praktikum in einem Altersheim absolviert, an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen, am 28.06.2016 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 beim ÖSD bestanden. Nach dem vorgelegten Diplom der Russischen Föderation vom 01.07.2008 hat die BF2 die grundlegende Berufsbildung zur Krankenschwester absolviert.Nach dem vorgelegten Krankenhausbefund über einen stationären Aufenthalt der BF2 von 17. bis 20.03.2015 ist als Entlassungsdiagnose nach einer endoskopischen NNH-Sanierung am 18.03.2015 " römisch 40 , römisch 40 " zu entnehmen. Nach weiteren vorgelegten Bestätigungen ua. des römisch 40 hat die BF2 ein 40-stündiges Praktikum in einem Altersheim absolviert, an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen, am 28.06.2016 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 beim ÖSD bestanden. Nach dem vorgelegten Diplom der Russischen Föderation vom 01.07.2008 hat die BF2 die grundlegende Berufsbildung zur Krankenschwester absolviert.

Am 22.09.2017 langte weiters eine Kopie einer Heiratsurkunde und deren beglaubigte Übersetzung aus dem Russischen in Kopie ein, wonach die BF am 09.01.2013 die Ehe geschlossen haben, welche am selben Tag standesamtlich in Tschetschenien registriert wurde.

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass es der Festnahme bzw. Misshandlung des BF1 durch die Polizei im Herkunftsstaat im August 2013 und seiner Ausreise am 28.11.2014 aus seinem Herkunftsstaat an einem asylrelevanten, zeitlichen Zusammenhang fehle. Zudem stehe dem BF1 im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Polizei ein so starkes Interesse am BF1 gehabt habe, dass eine landesweite Fahndung nach ihm in der gesamten Russischen Föderation ausgeschrieben worden wäre, zumal er problemlos bis zur russischen Grenze gelangen und ausreisen habe können. Auch sonst seien keine asylrelevanten Umstände hervorgekommen. Mangels Voraussetzungen komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes bezogen. Da in der Russischen Föderation keine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre und sich auch aus ihrem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung im Sinne von § 50 FPG ergeben habe, träfen auch die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 nicht zu. Da durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - von welcher beide BF betroffen seien - nicht in ihr Familienleben eingegriffen werde und sie sich erst seit 2014 (erneut) als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten hätten, sei unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass es der Festnahme bzw. Misshandlung des BF1 durch die Polizei im Herkunftsstaat im August 2013 und seiner Ausreise am 28.11.2014 aus seinem Herkunftsstaat an einem asylrelevanten, zeitlichen Zusammenhang fehle. Zudem stehe dem BF1 im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Polizei ein so starkes Interesse am BF1 gehabt habe, dass eine landesweite Fahndung nach ihm in der gesamten Russischen Föderation ausgeschrieben worden wäre, zumal er problemlos bis zur russischen Grenze gelangen und ausreisen habe können. Auch sonst seien keine asylrelevanten Umstände hervorgekommen. Mangels Voraussetzungen komme auch eine Zuerkennung im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes bezogen. Da in der Russischen Föderation keine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre und sich auch aus ihrem Vorbringen keine Rückkehrgefährdung im Sinne von Paragraph 50, FPG ergeben habe, träfen auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu. Da durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - von welcher beide BF betroffen seien - nicht in ihr Familienleben eingegriffen werde und sie sich erst seit 2014 (erneut) als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten hätten, sei unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.3. Gegen diese Bescheide wurde seitens des bevollmächtigten Rechtsberaters der BF für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 mit seinem Cousin, welcher in Syrien sei, über eine russische Media-Plattform namens " XXXX " kommuniziert habe, weswegen er von der Polizei im August 2014 zwei Mal festgenommen worden sei. Diese habe wissen wollen, was er mit seinem Cousin besprochen habe. Beim zweiten Verhör sei er zwei Nächte lang festgehalten und misshandelt worden, worauf er geflüchtet sei. Sie hätten ihr Vorbringen niemals gesteigert oder nachträglich verändert. Der BF1 wolle richtigstellen, dass die Verhöre 2014 stattgefunden hätten und dass sie am 28.11.2014 den Herkunftsstaat verlassen hätten. Sie hätten in der Einvernahme aus Nervosität das Jahr verwechselt. Die Behörde habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt und keine Recherchen veranlasst. Anders als die Behörde seien sie der Meinung, dass ihr Fluchtvorbringen asylrelevant sei bzw. auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vorlägen. Die Länderfeststellungen seien zum Teil veraltet. Es wäre den BF nicht möglich, sich in Russland eine Existenz aufzubauen. Auch würden andere Städte in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen, weil man eine Registrierung ("Propiska") haben müsse. Dies sei ihm weder möglich noch zumutbar. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.2.3. Gegen diese Bescheide wurde seitens des bevollmächtigten Rechtsberaters der BF für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 mit seinem Cousin, welcher in Syrien sei, über eine russische Media-Plattform namens " römisch 40 " kommuniziert habe, weswegen er von der Polizei im August 2014 zwei Mal festgenommen worden sei. Diese habe wissen wollen, was er mit seinem Cousin besprochen habe. Beim zweiten Verhör sei er zwei Nächte lang festgehalten und misshandelt worden, worauf er geflüchtet sei. Sie hätten ihr Vorbringen niemals gesteigert oder nachträglich verändert. Der BF1 wolle richtigstellen, dass die Verhöre 2014 stattgefunden hätten und dass sie am 28.11.2014 den Herkunftsstaat verlassen hätten. Sie hätten in der Einvernahme aus Nervosität das Jahr verwechselt. Die Behörde habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt und keine Recherchen veranlasst. Anders als die Behörde seien sie der Meinung, dass ihr Fluchtvorbringen asylrelevant sei bzw. auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vorlägen. Die Länderfeststellungen seien zum Teil veraltet. Es wäre den BF nicht möglich, sich in Russland eine Existenz aufzubauen. Auch würden andere Städte in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen, weil man eine Registrierung ("Propiska") haben müsse. Dies sei ihm weder möglich noch zumutbar. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF brachten hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wie bisher vor. Mit den BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei sie auf eine Stellungnahme dazu verzichteten. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde sodann das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.2.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF brachten hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wie bisher vor. Mit den BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei sie auf eine Stellungnahme dazu verzichteten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde sodann das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

2.5. Mit am 16.05.2018 eingelangtem Schreiben beantragten die BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen und zum individuellen Vorbringen der BF:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX verheiratet, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an, sind sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammen aus der Republik Tschetschenien. Ihre Identität steht fest.Der BF1 und die BF2 sind seit römisch 40 verheiratet, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an, sind sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammen aus der Republik Tschetschenien. Ihre Identität steht fest.

Sie stellten am 01.12.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Das Vorbringen des BF1 zu seinen Fluchtgründen, dass er von den Behörden in Tschetschenien wegen seines Cousins, welcher nach Syrien gereist sei, wiederholt mitgenommen bzw. angehalten und misshandelt worden sei, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die BF sind arbeitsfähig und verfügen über eine Grundschulbildung sowie Berufsausbildung in der Russischen Föderation (Bauarbeiter, Krankenschwester). Der BF war auch immer wieder außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation auf Baustellen erwerbstätig. Sie haben aktuell keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister).

Die BF sind seit etwa 3,5 Jahren in Österreich aufhältig. Die BF2 konnte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen, der BF1 verfügt über bescheidene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie beziehen die staatliche Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verrichten jedoch geringfügige Tätigkeiten für ihre Aufenthaltsgemeinde. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den, den BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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