TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W111 1433162-4

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W111 1433162-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 593057301-151336166, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 593057301-151336166, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 sowie 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch acht. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, sowie 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.

III. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 06.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet befinden sich auch die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (W111 1433163-3) sowie deren zwei minderjährige Kinder (W111 1433164-3, W111 2141655-1).

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz als ausreisekausal im Wesentlichen vorgebracht, in seiner Heimat Dagestan - ohne sein Wissen - Lebensmitteltransporte für Widerstandskämpfer ausgeführt zu haben und in der Folge sowohl Probleme mit Behörden, welche ihn verdächtigt hätten, mit jenen Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten, als auch mit den erwähnten Widerstandskämpfern bekommen zu haben.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2013, Zahl: 12 06.938-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Die daraufhin ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, GZ D17 433162-1/2013/12E, abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging begründend - wie bereits die belangte Behörde - von einer Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes aus und stützte dies (auszugsweise) auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

"(...) Die belangte Behörde hat völlig zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Dieses hat sich nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern hat sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar und

nicht plausibel dargestellt. Auch die Lebensgefährtin konnte das Vorbringen ihres Beschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken. Diese habe vielmehr gemeint, die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht im Detail zu kennen.

In der Erstbefragung am 07.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im November 2011 ca. drei oder viel Mal für unbekannte Personen Waren von einem Bazar zu einer Neubausiedlung gebracht und später erfahren zu haben, dass er die Transporte für Widerstandskämpfer durchgeführt habe. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe gesagt, dass sein Transporter in der Nähe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gebracht zu haben. Er sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammen geschlagen worden. Seine Lebensgefährtin habe am Morgen das Geschäft aufsperren wollen und eine Flashkarte mit einer Aufnahme der Widerstandskämpfer gefunden. Die Widerstandskämpfer hätten gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer Angaben zu diesen machen würde. Danach habe er die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu reisen. (AS 25)

In der Einvernahme am 04.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt habe. In der Folge stellte er seine Verfolgung vollkommen unterschiedlich bzw. massiv gesteigert zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung dar.

So erklärte er nunmehr, dass er ca. ein halbes bis ein Jahr lang ca. ein bis drei Mal die Woche für nicht näher bekannte Männer Lebensmittel an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt geliefert habe. Dies soll bis Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Die Polizei habe dann angefangen ihn zu den Lieferungen und den Männern zu befragen und habe sich damals herausgestellt, dass es sich bei den Männern, für die er Lieferungen getätigt habe, um Widerstandskämpfer handle. Diese Verhöre bzw. Befragungen hätten ca. eineinhalb bis zwei Monate angedauert. Er sei schließlich von den Widerstandskämpfern unter Druck gesetzt worden, sie bei der Polizei nicht zu verraten. Das sei ca. drei bis fünf Monate so gegangen. Schließlich hätten die Widerstandskämpfer einen USB-Stick in sein Geschäft geworfen, den er selbst gefunden habe.

Der Beschwerdeführer hat sich demnach beim Zeitraum und der Häufigkeit der Lieferungen aber auch betreffend den Zeitpunkt widersprochen, zu dem das Interesse der Polizei eingesetzt haben soll.

In der Erstbefragung meinte er noch, dass erst im Februar 2012 die Polizei zu ihm gekommen sei. Laut seinen Ausführungen in der Befragung am 04.02.2013 habe das Interesse der Polizei bereits weit davor bestanden. So erklärte er, dass er das erste Mal Ende 2010 mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im Februar oder März 2011 mitgenommen worden. (AS 249) Danach sei ihm von den Widerstandskämpfern und der Polizei nur gedroht worden.

Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch Lieferungen zu einer Neubausiedlung gemacht zu haben, gab er am 04.02.2013 an, die Lieferungen an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Er meinte, es habe sich um einen sehr verlassenen Ort gehandelt, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien. (AS 252)

In der Erstbefragung meinte er noch, dass seine Lebensgefährtin beim Aufsperren des Geschäftes einen USB-Stick mit einer Drohnachricht gefunden habe. Am 04.02.2013 erklärte er in seiner freien Erzählung im Gegensatz dazu, dass ihm die Widerstandskämpfer den USB-Stick in sein Geschäft geworfen hätten (AS 250). Kurze Zeit später gab er an, dass ihm der USB-Stick auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden sei und er diesen gefunden habe. (AS 251)

Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen wiegt im vorliegenden Fall jedoch viel schwerer, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise lebensnah ist.

Der Beschwerdeführer will laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 04.02.2013 über einen Zeitraum von einem halben Jahr Lieferungen für Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Er will diese zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert haben. In der Folge soll er in das Blickfeld der Polizei geraten sein, die ihn verdächtigt habe, mit den Widerstandskämpfern zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.

So sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise Drohungen seitens der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen. Für eine Kooperation mit der Polizei seien ihm ernsthafte Konsequenzen bis zur Ermordung angedroht worden.

Umgekehrt sei er auch von der Polizei massiv bedroht worden. Zuletzt habe die Polizei sogar maskierte Beamte einer höheren Behörde eingesetzt, um ihn unter Druck zu setzen.

Der Beschwerdeführer will demnach seit Beginn des Jahres 2011 massiv von den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits unter Druck gesetzt worden sein. Laut seinen Ausführungen, soll er bereits im Jänner 2011 vom Bekannten seines Onkels gewarnt worden sein, dass er verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlassen würde (AS 249). Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer noch weit über ein Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten.

Während dieser unsicheren Zeit hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im September 2011 seine nunmehrige Lebensgefährtin rituell geheiratet und mit dieser eine Familie gegründet. Auch erklärte er, bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse gelebt zu haben (AS 247).

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart bedrängt von staatlicher Seite und von den Widerstandskämpfern über einen derart langen Zeitraum im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sein soll und in dieser Zeit sogar eine Familie gründet hat.

Bei einer derart gravierenden Bedrohung wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.

Aber auch das Vorgehen der Widerstandskämpfer und der staatlichen Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden.

So sollen die Widerstandskämpfer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ernsthafte Konsequenzen angedroht habe, für den Fall, dass er diese an die Polizei verrate. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die geschilderten Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt, hätten diese ihre Drohungen wohl in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren umgesetzt. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sein sollen, wo auf diese Weise doch die Gefahr für sie bestanden hätte, von den staatlichen Behörden entdeckt zu werden.

Auch die Geduld der Polizei mit dem Beschwerdeführer erscheint nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, wäre er

wohl nicht immer wieder bloß verhört und wieder freigelassen worden, sondern hätte man ihn wohl festgenommen und nicht immer wieder freigelassen. Bei dem dargelegten intensiven Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sein soll - hätte er wohl auch nicht mittels Linienbus problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen können bzw. hätte er bei der dargelegten Angst vor den staatlichen Behörden wohl nicht eine derart offizielle Ausreise gewählt. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Inlands- und seinen Auslandspass mit sich geführt und es demnach offensichtlich in Kauf genommen, sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer einerseits beteuerte, dass er die Widerstandskämpfer nicht verraten habe wollen, andererseits jedoch erklärte, dass er der Polizei deren Telefonnummer gegeben habe. Auch meinte er, dass er sie der Polizei sogar genau beschrieben habe. Es seien sogar Phantombilder angefertigt worden, wobei es jedoch keine Verdächtigen gegeben habe, die so ausgesehen hätten. (AS 250) Er habe den Polzisten auch den Lieferplatz gezeigt. Im Lichte dieser geschilderten Zusammenarbeit mit der Polizei ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er von den staatlichen Behörden trotzdem weiterhin verhört worden sein soll bzw. weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Umgekehrt ist für den Fall, dass trotz seiner Kooperation mit der Polizei unverändert der Verdacht bestanden habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, nicht nachvollziehbar, dass er nicht festgenommen wurde, zumal gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll.

Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nach einer Version seines Vorbringens erklärte, dass er zuletzt im März 2011 von der Polizei angehalten worden sei und ihm danach bis zur Ausreise im Juni 2012 gedroht worden sein soll, eingesperrt zu werden (AS 251).

Zusammenfassend hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig war.

Auch war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und vage gewesen ist.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten.

Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Dagestan sowohl von den staatlichen Behörden als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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