Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
W226 2143907-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über den am 05.01.2017 gestellten Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 05.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "wegen:
Asylaberkennung Devolutionsantrag" betitelter Schriftsatz des Antragstellers ein.
Darin wird darauf verwiesen, dass seit langer Zeit bei der belangten Behörde ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei. Grund dafür sei offensichtlich ein geführtes Strafverfahren, welches jedoch seit XXXX eingestellt sei. Der Beschwerdeführer habe am 08.06.2016 bei der Behörde einen Antrag auf Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens gestellt, dieser Antrag sei ohne jegliche Resonanz geblieben.
Das BVwG leitete diesen Antrag am 10.01.2017 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weiter, da inhaltlich eine Säumnisbeschwerde vorliegt, welche beim BFA einzubringen ist.
Am 30.04.2018 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt. In einem internen Schreiben wird festgehalten, dass die Bearbeitung der Säumnisbeschwerde im Zuge der Bearbeitung des Verfahrens betreffend die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses übersehen worden sei. Das Aberkennungsverfahren habe nicht vorrangig behandelt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag vom 05.01.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrages:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Anträge zurückzuweisen sind, ist in Beschlussform zu entscheiden.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerden) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Unterlässt es die Verwaltungsbehörde pflichtwidrig, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (vgl. hiezu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Aufl. [2017] § 16 VwGVG, K 14).
Mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, bzw. in bestimmter Form zu bearbeiten, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für einen solchen Auftrag getroffen ist. (BVwG von 08.03.2018, W239 2188445-1/4E).
Im konkreten Fall begehrt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde möge ein geführtes Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 2 AslyG) einstellen. Nach den parlamentarischen Erläuterungen (2. RV 330 XXIV. GP) ist jedoch kein bescheidmäßiger Abspruch über die Einleitung und Einstellung eines solchen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgesehen. Haben Ermittlungen die ursprünglich zur Einleitung des Verfahrens erforderliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Aberkennungstatbeständen gemäß § 7 Abs. 1 AsylG nicht bestätigt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Antrag vom 05.01.2017 als unzulässig zurückzuweisen, da die beantragte "Einstellung" eines Verfahrens gemäß § 7 Abs 2 AsylG nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat, die eingebrachte Säumnisbeschwerde gemäß § 16 VwGVG jedoch ausschließlich die Erlassung eines Bescheides (durch die Behörde) zum Zweck hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Konventionsreisepass,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2143907.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018