Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. S*****, 3. S*****, sämtliche vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 351 EO, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 47 R 318/15k-42, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. S*****, 3. S*****, sämtliche vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 351, EO, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 47 R 318/15k-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. März 2016, AZ 3 Ob 27/16s, wird in seiner Begründung dahin geändert, dass deren zweiter Absatz zu lauten hat:
„Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist als unzulässig zuurückzuweisen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Dennoch wurde das Rechtsmittel in seiner Begründung als „absolut“ unzulässig bezeichnet, was eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die nicht dem Willen des erkennenden Senats entsprach. Sie ist daher – durch Weglassen des Wortes „absolut“ – vom Obersten Gerichtshof nach § 419 ZPO zu berichtigen.Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Dennoch wurde das Rechtsmittel in seiner Begründung als „absolut“ unzulässig bezeichnet, was eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die nicht dem Willen des erkennenden Senats entsprach. Sie ist daher – durch Weglassen des Wortes „absolut“ – vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Textnummer
E121604European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00027.16S.0425.000Im RIS seit
11.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018