Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2195729-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 1095441607-15188209 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 1095441607-15188209 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Monate zuvor beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse, um hier weiter zur Schule zu gehen. Weitere Gründe habe er nicht.
3. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er dazu angab, dass es der Wunsch seines Vaters gewesen sei, dass er ausreise. Dieser wolle ihm eine gute Ausbildung ermöglichen, der Beschwerdeführer und dessen Bruder sollten studieren. Der Vater sei erkrankt, habe die Ausbildung nicht mehr finanzieren können. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in der Türkei.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiter wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI). Es bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Weiter wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Es bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht habe, zudem sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Jedenfalls stehe ihm als junger, gesunder Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat offen. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter einem abzuerkennen.In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht habe, zudem sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Jedenfalls stehe ihm als junger, gesunder Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat offen. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, sei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter einem abzuerkennen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, wobei die Beschwerde zu den Fluchtgründen auf das bisherige Asylverfahren und das Vorbringen in der Einvernahme vom 13.03.2018 verweist. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz, in eventu die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Erklärung der Abschiebung für unzulässig, in eventu die Erklärung der Rückkehrentscheidung für unzulässig, in eventu die Behebung des Bescheides zur Gänze und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe detailliert geschildert habe und eine Ansiedlung in anderen Landesteilen, insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat nicht zumutbar sei. Bei einer Rückkehr könne eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden.6. Mit Schreiben vom 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, wobei die Beschwerde zu den Fluchtgründen auf das bisherige Asylverfahren und das Vorbringen in der Einvernahme vom 13.03.2018 verweist. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz, in eventu die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Erklärung der Abschiebung für unzulässig, in eventu die Erklärung der Rückkehrentscheidung für unzulässig, in eventu die Behebung des Bescheides zur Gänze und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe detailliert geschildert habe und eine Ansiedlung in anderen Landesteilen, insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat nicht zumutbar sei. Bei einer Rückkehr könne eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden.
7. Am 18.05.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG bestätigt worden ist.7. Am 18.05.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle, Einsicht in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie Einsicht in das Strafregister.
II.1. Feststellungen :römisch zwei.1. Feststellungen :
II.1.1. Zum BF und seinem Privat- und Familienleben:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinem Privat- und Familienleben:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Hazara angehörig. Er ist ledig und volljährig. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF wurde in der Provinz Bamyan geboren und lebte die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in Kabul, im Distrikt Barchi, wo auch sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor leben. Der BF besuchte in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule. Er ist ledig und unbescholten. Der BF hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Kabul.
Der BF geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach und steht in keinem Ausbildungsverhältnis. Er ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der BF verließ Afghanistan auf Wunsch seines Vaters, um weiter zur Schule gehen zu können. Der Vater beschloss die Ausreise, nachdem es ihm aufgrund einer Erkrankung seinerseits nicht mehr möglich war, die Ausbildung in Afghanistan zu finanzieren. Andere Fluchtgründe machte der BF nicht geltend.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in Österreich hat.
II.1.3. Zur Lage in Afghanistan:römisch zwei.1.3. Zur Lage in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afg