TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 W176 2107120-2

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2107120-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX und (2.) von XXXX , beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.03.2018, Zl. 1 Jv 883-33/15p (819 929 Rev 876/15w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit jeweils 13 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.11.2014 wurden zu den Zlen. XXXX , XXXX über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe idHv jeweils EUR 38.500,-- verhängt. Diese insgesamt 26 Verfügungen wurden jeweils am 14.11.2014 zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig.

2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 02.02.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 38.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils den Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 23.02.2015 eingebrachten (gemeinsamen) Schriftsatz jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachten sie zusammengefasst vor, die den Zahlungsaufträgen zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen seien absolut nichtig, da sie in grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch diesen Vorstellungen keine Folge.

In der Begründung wurde insbesondere festgestellt, dass die vom Gericht mit Strafverfügungen vom 05.11.2014 verhängten Zwangsstrafen rechtskräftig geworden seien In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente betreffend die Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Grundverfahren (in einem nicht die gegenständlichen Zwangsstrafverfügungen betreffenden Verfahren) vom Oberlandesgericht Innsbruck sowie von den Höchstgerichten verworfen worden seien. Weiters wird festgehalten, dass nach § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten.

5. Die dagegen erhobenen - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

Zunächst wird ausgeführt, dass bei krassen Verstößen gegen das Unionsrecht, das von jedem nationalen Gericht in jeder Lage des Verfahrens vorrangig anzuwenden sei, Nichtigkeit eines nationalen Rechtsaktes vorliegen könne und alle gegenständlichen Strafverfügungen, die ohne mündliche Verhandlung oder kontradiktorische Erörterung des Sachverhaltes erlassen worden seien, somit - da in einem grundrechtswidrigen Verfahren ergangen - absolut nichtig seien. In diesem Zusammenhang wird u.a. auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 09.04.2002, Zl. 14 Os 8/02, sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2000, Zl. C-7/98im ("Krombach") zitiert.

Sodann wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck wiedergegeben, in dem u.a. angeregt wird, beim Verfassungsgerichtshof die §§ 277, 278 und 283 UGB anzufechten sowie dem Europäischen Gerichtshof 22 (im Wesentlichen mit der Offenlegungspflicht in Zusammenhang stehende) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Abschließend wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

6. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier:

die unter Punkt I.1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 38.500,--] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1.2. Nach § 1 Z 2 GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

Denn die nsicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführten - Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zl. 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 26.02.2018, E 4325/2017-7) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).

Weiters lässt sich aus den in der Beschwerde angeführten Urteilen des Obersten Gerichtshofes vom 09.04.2002, Zl. 14 Os 8/02, und des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2000, Zl. C-7/98im ("Krombach"), entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die der Vorschreibung zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen absolut nichtig seien.

Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

3.3. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Firmenbuchgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,
Justizverwaltung, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2107120.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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